DIREKTE STEUERN
NEUFESTSETZUNG DER STEUERLICHEN KOSTEN VON GRUNDSTÜCKEN UND GESCHÄFTSANTEILEN
Unter den Änderungen, die im Zuge der Umwandlung des Gesetzesdekrets 17/2022 (Decreto Energia) in ein Gesetz eingeführt wurden, befindet sich die Verlängerung der ursprünglich für den 1. Januar 2022 festgesetzten Frist für die Neufestsetzung der steuerlichen Kosten von Grundstücken und Geschäftsanteilen natürlicher Personen auf den 15. November 2022. Davon unbeschadet bleibt der Steuersatz der Ersatzsteuer in Höhe von 14% (Gesetz Nr. 34 vom 27. Juli 2022, Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 17 vom 1. März 2022).
EINBRINGUNG EINER BETRIEBSSTÄTTE
Die Agentur der Einnahmen hat ihre Ausrichtung bezüglich der steuerlichen Regelung hinsichtlich des folgenden Geschäftsvorgangs bestätigt:
- Einbringung einer in Italien bestehenden Betriebsstätte einer EU-Gesellschaft in eine italienische Gesellschaft;
- Zuweisung der Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft an die EU-Gesellschaft.
Dabei gilt zu betonen, dass die Einbringung der Betriebsstätte gemäß Art. 178-179 und Art. 176 EStG steuerneutral ist.
Die Zuweisung der Geschäftsanteile an das EU-Mutterunternehmen stellt ein Veräußerungsgeschäft dar
und die möglichen Veräußerungsgewinne sind zu 95% von der Körperschaftssteuer IRES befreit, falls die Bedingungen gemäß Art. 87 EStG (Participation-Exemption-Regelung) erfüllt sind (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 164 vom 6. April 2022).
ANTI-MISSBRAUCHS-GESCHÄFTE
Grundsätzlich stellen die Geschäftsvorgänge, die durchgeführt werden, um die von der Steuergesetzgebung gebotenen Möglichkeiten und Vorteile, wie beispielsweise die konsolidierte Konzernbesteuerung, zu nutzen, keinen Rechtsmissbrauch dar, sofern sie nicht im Widerspruch mit den sie vorsehenden steuerlichen Bestimmungen oder den allgemeinen Grundsätzen der Steuergesetzgebung stehen. Dies gilt auch, wenn sich bei der Wahlrechtsausübung zur Konzernbesteuerung die konsolidierten Gesellschaften bereits in Liquidation befinden und zur Gänze abzugsfähige Veräußerungsverluste in die nationale Konzernbesteuerung einbringen werden. Nach Angaben der Agentur der Einnahmen finden sich in den Regelungen der Nationalen Organschaft (Konzernbesteuerung) keine ausdrücklichen Bestimmungen oder Grundsätze, welche die Ausübung des Wahlrechts für die Konzernbesteuerung einer in Liquidation befindlichen oder einer Gesellschaft, die sich im Laufe des darauffolgenden Geschäftsjahres auflösen und/oder veräußert werden könnte, bzw. einer Gesellschaft, für die kein Hindernis an der Ausübung des Wahlrechts für die Konzernbesteuerung durch imminente Unterbrechungsgründe besteht, ausschließt (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 165 vom 6. April 2022).
TRANSAKTIONSKOSTEN
Die für den Erwerb des Gesellschaftskapitals der Zielgesellschaft und für die folgende umgekehrte Verschmelzung aufgewendeten Transaktionskosten können in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und steuerlich abgezogen werden, sofern beschlossen wird, sie nicht zu kapitalisieren (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 166 vom 6. April 2022).
ERGÄNZENDE ERKLÄRUNG
Es ist nicht erlaubt, eine ergänzende Erklärung zur Änderung der Wahl der Berechnungsmethode der Regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) einzureichen, da kein Fehler besteht, den es zu beheben gilt (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 187 vom 8. April 2022).
ERFOLGSABHÄNGIGER VERLUSTBEITRAG
Hinsichtlich des erfolgsabhängigen Verlustbeitrags wird kein spezifischer Grund für die Verminderung des Jahresergebnisses angegeben, welche daher auch unabhängig von den Auswirkungen des Gesundheitsnotstandes in Zusammenhang mit Covid-19 sein kann (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 199 vom 20. April 2022).