NEWSLETTER NR. 7 - 2022

10. Mai 2022

DIREKTE STEUERN

NEUFESTSETZUNG DER STEUERLICHEN KOSTEN VON GRUNDSTÜCKEN UND GESCHÄFTSANTEILEN

Unter den Änderungen, die im Zuge der Umwandlung des Gesetzesdekrets 17/2022 (Decreto Energia) in ein Gesetz eingeführt wurden, befindet sich die Verlängerung der ursprünglich für den 1. Januar 2022 festgesetzten Frist für die Neufestsetzung der steuerlichen Kosten von Grundstücken und Geschäftsanteilen natürlicher Personen auf den 15. November 2022. Davon unbeschadet bleibt der Steuersatz der Ersatzsteuer in Höhe von 14% (Gesetz Nr. 34 vom 27. Juli 2022, Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 17 vom 1. März 2022).

 

EINBRINGUNG EINER BETRIEBSSTÄTTE

Die Agentur der Einnahmen hat ihre Ausrichtung bezüglich der steuerlichen Regelung hinsichtlich des folgenden Geschäftsvorgangs bestätigt:

  • Einbringung einer in Italien bestehenden Betriebsstätte einer EU-Gesellschaft in eine italienische Gesellschaft;
  • Zuweisung der Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft an die EU-Gesellschaft.

Dabei gilt zu betonen, dass die Einbringung der Betriebsstätte gemäß Art. 178-179 und Art. 176 EStG steuerneutral ist.

Die Zuweisung der Geschäftsanteile an das EU-Mutterunternehmen stellt ein Veräußerungsgeschäft dar

und die möglichen Veräußerungsgewinne sind zu 95% von der Körperschaftssteuer IRES befreit, falls die Bedingungen gemäß Art. 87 EStG (Participation-Exemption-Regelung) erfüllt sind (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 164 vom 6. April 2022).

 

ANTI-MISSBRAUCHS-GESCHÄFTE

Grundsätzlich stellen die Geschäftsvorgänge, die durchgeführt werden, um die von der Steuergesetzgebung gebotenen Möglichkeiten und Vorteile, wie beispielsweise die konsolidierte Konzernbesteuerung, zu nutzen, keinen Rechtsmissbrauch dar, sofern sie nicht im Widerspruch mit den sie vorsehenden steuerlichen Bestimmungen oder den allgemeinen Grundsätzen der Steuergesetzgebung stehen. Dies gilt auch, wenn sich bei der Wahlrechtsausübung zur Konzernbesteuerung die konsolidierten Gesellschaften bereits in Liquidation befinden und zur Gänze abzugsfähige Veräußerungsverluste in die nationale Konzernbesteuerung einbringen werden. Nach Angaben der Agentur der Einnahmen finden sich in den Regelungen der Nationalen Organschaft (Konzernbesteuerung) keine ausdrücklichen Bestimmungen oder Grundsätze, welche die Ausübung des Wahlrechts für die Konzernbesteuerung einer in Liquidation befindlichen oder einer Gesellschaft, die sich im Laufe des darauffolgenden Geschäftsjahres auflösen und/oder veräußert werden könnte, bzw. einer Gesellschaft, für die kein Hindernis an der Ausübung des Wahlrechts für die Konzernbesteuerung durch imminente Unterbrechungsgründe besteht, ausschließt (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 165 vom 6. April 2022).

 

TRANSAKTIONSKOSTEN

Die für den Erwerb des Gesellschaftskapitals der Zielgesellschaft und für die folgende umgekehrte Verschmelzung aufgewendeten Transaktionskosten können in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und steuerlich abgezogen werden, sofern beschlossen wird, sie nicht zu kapitalisieren (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 166 vom 6. April 2022).

 

ERGÄNZENDE ERKLÄRUNG

Es ist nicht erlaubt, eine ergänzende Erklärung zur Änderung der Wahl der Berechnungsmethode der Regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) einzureichen, da kein Fehler besteht, den es zu beheben gilt (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 187 vom 8. April 2022).

 

ERFOLGSABHÄNGIGER VERLUSTBEITRAG

Hinsichtlich des erfolgsabhängigen Verlustbeitrags wird kein spezifischer Grund für die Verminderung des Jahresergebnisses angegeben, welche daher auch unabhängig von den Auswirkungen des Gesundheitsnotstandes in Zusammenhang mit Covid-19 sein kann (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 199 vom 20. April 2022).

MEHRWERTSTEUER

BETRIEBSGEBÄUDE F/4

Zur Veräußerung von betrieblich genutzten Liegenschaften F/4, deren Beschaffenheit, d.h. exakte Flächenangabe, und Verwendungszweck noch nicht definiert sind:

  • ist der Steuersatz in Höhe von 10% gemäß Nr. 127-undecies für Mehrwertsteuerzwecke nicht anwendbar, daher wird der ordentliche Steuersatz in Höhe von 22% angewandt;
  • sollten für Hypothekar- und Katastergebühren laut Agentur der Einnahmen die Steuersätze in Höhe von 3% und 1% angewandt werden (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 167 vom 6. April 2022).

 

MWST-ÄNDERUNGSANZEIGE

Bei Konkursverfahren, die vor dem 26. Mai 2021 eröffnet wurden, besteht der Anspruch auf Ausübung des Rechts auf MwSt.-Änderungsanzeige auch im Falle nicht erfolgter Forderungsanmeldung, sofern das steuerpflichtige Subjekt die Erfolglosigkeit des Konkursverfahrens mangels zu liquidierender Aktiva nachweisen kann. Davon unbeschadet bleibt, dass das Recht auf MwSt.-Änderungsanzeige nur bei Abschluss des Verfahrens ausübbar ist (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft, Nr. 181 vom 7. April 2022).

 

VERGLEICHSVEREINBARUNG

Die Beträge, die in der Vergleichsvereinbarung in Anbetracht des Verzichts auf einen Rechtsstreit zum Erhalt eines Schadensersatzes vereinbart wurden, unterliegen der Mehrwertsteuer. Laut der Agentur der Einnahmen besteht ein Zusammenhang zwischen der Verzichts-Verpflichtung zu Lasten einer Vertragspartei (Verzicht auf Streitigkeiten) und dem von der anderen Partei geschuldeten Betrag (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft, Nr. 212 vom 7. April 2022; diesbezüglich wird auf die kritische Position von ASSONIME, Rundschreiben 26/2021, verwiesen).

 

BETRIEBSSTÄTTE

Es gilt nicht als Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat, wenn eine nicht-ansässige Gesellschaft eine Tochtergesellschaft hält, die ihr personelle und technische Mittel im Rahmen von Verträgen zur Verfügung stellt, durch welche diese exklusiv Marketing-, Reglementierungs-, Werbe- und Repräsentationsdienstleistungen erbringt, die einen direkten Einfluss auf das Verkaufsvolumen haben können (EuGH, C- 333/20 vom 7. April 2022).

RECHTSPRECHUNG

HÄUFUNGSGRUNDSATZ

Im Falle mangelnder Abführung von Abgaben über mehrere Jahre findet der Häufungsgrundsatz gemäß Art. 12, Absatz 5 des Gesetzesdekrets 472/1997 (Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 11432 vom 8. April 2022) Anwendung.

 

WERT VON VERERBTEN BETEILIGUNGEN

Zur Bestimmung des Wertes von Beteiligungen, die Vermögenswerte einer Erbschaft darstellen, muss neben dem Finanzamt auch dem steuerpflichtigen Subjekt die Möglichkeit gegeben werden, einen Gegenbeweis zu den rechtlichen Kriterien, die aus den Daten des genehmigten Jahresabschlusses hervorgehen, sowie einen Beweis für das Bestehen von Bestimmungen, die bezüglich der Genehmigung und vor dem Todesfall eingetreten sind, und diesen Wert verändert haben, zu erbringen (Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 11467 vom 8. April 2022).

 

EINKÜNFTE AUS LOHNABHÄNGIGER ARBEIT - SANKTIONEN

Die Feststellung vonseiten des Arbeitgebers eines Verstoßes wegen nicht erfolgter Entrichtung der Quellensteuer auf lohnabhängige Arbeit mit folgender Einzahlung der Steuer und der entsprechenden Strafgebühr hebt die Strafe zu Lasten des Arbeitsnehmers, der diese Einkünfte nicht besteuert hat, nicht auf. Der Arbeitnehmer bleibt steuerpflichtig und haftet für die nicht erfolgte Erklärung der Einkünfte (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 11337 vom 7. April 2022).

 

MIETZINS AUF GEWERBEIMMOBILIEN

Der Mietzins für Gewerbeimmobilien zählt vertraglich bedingt auch dann zu den steuerbaren Einkünften (Einkommenssteuer IRPEF), wenn dieser nicht bezogen wird (in diesem Fall haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, dass der Mieter im ersten Jahr die Renovierungsarbeiten in der gemieteten Immobilie übernimmt, anstatt den Mietzins zu entrichten (Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 12254 vom 14. April 2022)).

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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