"OMNIBUS" KORREKTURDEKRET
Mit Gesetzesdekret Nr. 148 vom 7.8.2026 (das sogenannte Omnibus-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 185 vom 11.8.2026, wurden >>ergänzende und korrigierende Bestimmungen in Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, sowie der Mehrwertsteuer ... eingeführt<<, die wir nachfolgend erläutern.
STEUERLICH ZUR LAST FALLENDE FAMILIENMITGLIEDER
Ab 2025 gelten zu Einkommensteuerzwecken
- als Familienmitglieder laut Art. 433 des italienischen Zivilgesetzbuches all jene Eltern, Großeltern, Geschwister und Schwiegereltern, deren Gesamteinkommen nicht über der gesetzlich vorgesehenen Grenze liegt (sprich € 2.840,50);
- als steuerlich zur Last fallende Familienmitglieder laut Art. 433 des italienischen ZGB, gelten die oben genannten Subjekte, sofern diese mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben oder Unterhaltszulagen erhalten, die nicht aus Gerichtsbeschlüssen resultieren.
FRINGE BENEFIT: FIRMENWAGEN
Die Besteuerung des Fringe Benefits im Falle von Fahrzeugen, die den Angestellten zur gemischten Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wurde bestätigt, und zwar ermittelt auf Grundlage der laut ACI-Tabellen in Höhe von;
- 50%,
- 20 % für Hybrid-Elektrofahrzeuge, plug-in
- 10 % für Fahrzeuge mit elektrischer Batterie.
Allerdings gilt ab 2026:
- dass ab dem 1. Januar des sechsten Jahres nach Erstregistrierung der Fringe Benefit um 50 % erhöht wird;
- bei Zubehör oder Ausstattungen, die nicht in den ACI-Tabellen aufgeführt sind und nicht direkt vom Arbeitnehmer erworben wurden, erhöht sich der Fringe Benefit um 5 %.
Im Falle einer Neuzuweisung des Fahrzeugs an einen anderen Mitarbeiter gelten, für die Quantifizierung des Fringe Benefits die alten Regeln, aufgrund der CO2 Emissionen des Fahrzeuges.
Für Fahrzeuge:
- die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2024 zur gemischten Nutzung gewährt wurden,
oder
- vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 bestellt und bis zum 31. Dezember 2025 zur gemischten Nutzung zur Verfügung gestellt wurden,
werden die zum 31. Dezember 2024 geltenden Bestimmungen angewandt (d.h. der Fringe Benefit wird berechnet auf der Grundlage der Kohlendioxidemissionen), und zwar bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach Erstzulassung. Ab dem 1. Januar des sechsten Jahres nach Erstzulassung wird der Fringe Benefit um 50% erhöht.
ERTRÄGE AUS DER ABTRETUNG ODER VERRECHNUNG VON STEUERGUTHABEN
Positive Differenzen, die sich aus der Veräußerung oder Verrechnung von Steuerguthaben ergeben, mit Ausnahme:
- jener, die aus Steuerabrechnungen resultieren, und
- jener, die als Gegenleistung für eine künstlerische oder freiberufliche Dienstleistung entstehen (und zur Einkommensbildung zu jenem Anteil beitragen, der den im jeweiligen Steuerzeitraum verrechneten Beträgen entspricht),
gelten als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Im Falle einer Verrechnung werden die Differenzen unter Berücksichtigung des Anteils am Kaufpreis oder Wertes ermittelt, welcher den im Steuerzeitraum verrechneten Beträgen entspricht.
Positive Differenzen unterliegen einer Ersatzsteuer im Ausmaß von 26%.
Die neuen Bestimmungen gelten für Steuerguthaben, die ab 12.8.2026 angekauft wurden. Allerdings können Freiberufler, die ihr Einkommen anhand der ordentlichen Regeln bestimmen, die neuen Bestimmungen bereits auf Steuerforderungen anwenden, die ab dem Steuerzeitraum zum 31. Dezember 2024 angekauft wurden. Sollte die diesbezügliche Steuererklärung bereits eingereicht worden sein, kann eine ergänzende Erklärung eingereicht werden, allerdings gibt es keinen Anspruch auf Rückerstattung der eventuell höher gezahlten Steuern.
GLEICHGESTELLTE INDUSTRIELLE HOLDINGGESELLSCHAFTEN
Ab dem Steuerzeitraum nach dem zum 31.12.2025 laufenden gilt zu Zwecken der Gleichstellung einer Industrieholdinggesellschaft Folgendes:
- die nicht an die Öffentlichkeit gerichtete finanzielle Tätigkeit muss ausschließlich oder überwiegend durchgeführt werden;
- diese Prävalenz liegt vor, wenn die Einnahmen und andere Einkünfte aus finanziellen Tätigkeiten, die nicht gegenüber der Öffentlichkeit erbracht werden, gemäß Ministerialdekret Nr. 53/2015, (sprich Finanzierungen Konzernunternehmen, Cash Pooling usw.) 50% der Gesamtumsätze und -Einnahmen überschreiten.
Infolge der genannten Änderungen:
- werden die Industrieholdinggesellschaften auch weiterhin mittels Asset-Test identifiziert,
- während die gleichgestellten Industrieholdings mittels Income-Test identifiziert werden.
Beide Tests müssen jährlich auf Grundlage des zuletzt genehmigten Jahresabschlusses durchgeführt werden.
BEITRÄGE FÜR STUDIEN- UND FORSCHUNGSKOSTEN
Ab dem Steuerzeitraum nach dem zum 31.12.2025 laufenden sind Kostenbeiträge für Studien und Forschung nach dem Zugehörigkeitsprinzip steuerbar und nicht mehr nach dem Kassenprinzip.
WERTANGLEICHUNG
Die Abweichungen zwischen den Buch- und Steuerwerten der Vermögenswerte:
- die nach der Änderung der Rechnungslegungsstandards gemäß Art. 10 des GVD Nr. 192/2024, aufgetreten sind und
- in Steuerperioden vor der zum 31.12.2024 laufenden entstanden sind, und
- zum Ende des Steuerzeitraums nach dem zum 31.12.2024 laufenden bestehen,
können zu Zwecken der IRES, IRAP und etwaige Zusatzsteuer, gemäß den Bestimmungen des Art 11 des GVD Nr. 192/2024, angeglichen werden.
Die Angleichung tritt ab dem Steuerzeitraum nach dem zum 31.12.2025 laufenden in Kraft, und die jeweilige Option wird in der Steuererklärung für denselben Steuerzeitraum ausgeübt.
Die Steuer wird in einer einzigen Rate innerhalb der Frist für die Saldozahlung der Steuern für den Steuerzeitraum nach dem zum 31.12.2025 laufenden entrichtet.
VERLUSTVORTRAG
Art. 84, Absatz 3, des TUIR hat die Vortragbarkeit von Verlusten durch nachfolgende Bedingungen eingeschränkt:
- Übertragung der Kontrolle jenes Unternehmens, welches die Verluste vorträgt,
- Änderung der Tätigkeit, die im Steuerzeitraum der Übertragung oder Übernahme oder in den beiden nachfolgenden oder vorausgehenden Jahren durchgeführt wird.
Mit einer Norm der authentischen Auslegung (mit Rückwirkung) wurde nun klargestellt, dass die erste Bedingung, d.h. die Übertragung der Kontrolle des verlustvortragenden Unternehmens, auch dann als gegeben gilt, wenn die Anteile der Muttergesellschaft übertragen werden.
AUS DEM AUSLAND STAMMENDE VERLUSTE
Wenn ein in einem EU- oder EWR-Staat ansässiges Unternehmen von einem italienischen Unternehmen einverleibt wird, können die Verluste des ausländischen Unternehmens vom Einkommen des italienischen Unternehmens unter folgenden Bedingungen abgezogen werden:
- die Unternehmen müssen sowohl in den Steuerperioden, in denen die steuerlichen Verluste entstanden sind, als auch am Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung, durch ein Kontrollverhältnis verbunden sein; und
- die Verluste können im anderen EU/EWR-Staat nicht mehr genutzt werden, da das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt und sämtliche Betriebsgüter an Dritte verkauft hat oder stillgelegt hat; außerdem können gemäß der Gesetzgebung des Herkunftsstaates diese Verluste nicht genutzt werden, wenn die Kontrolle auf Dritte übertragen wird.
EINBRINGUNG VON BETEILIGUNGEN
Es sei vorausgeschickt, dass die Bestimmungen der Art. 175 und 177 des TUIR auch für verlustbringende Einbringungen Anwendung finden, bei denen der Einbringungswert unter dem steuerlich anerkannten Wert der übertragenen Beteiligungen liegt.
Es wird jedoch auch festgelegt, dass, wenn der Veräußerungswert auch niedriger als der Marktwert sein sollte, dieser Veräußerungswert anhand des niedrigeren Betrages zwischen nachfolgenden Beträgen neubestimmt werden muss:
- der steuerlich anerkannte Wert der übertragenen Anteile, und
- ihr Marktwert.
Die neuen Bestimmungen gelten für all jene Beteiligungseinbringungen, die ab dem Steuerzeitraum nach jenem zum 31.12.2025 laufenden getätigt wurden und auch für vorausgehende Steuerperioden, und zwar ab Inkrafttreten des GVD Nr. 192/2024, sofern die entsprechenden Steuererklärungen im Einklang mit diesen Bestimmungen erstellt wurden.
MEHRWERTSTEUERABZUG
Das Recht, die Steuer auf gekaufte oder importierte Waren und Dienstleistungen abzuziehen, kann spätestens im Rahmen der Steuererklärung für das zweite Jahr nach jenem ausgeübt werden, in welchem das Abzugsrecht entstanden ist, und zwar unter den zu jenem Zeitpunkt bestehenden Bedingungen.
Sollte zudem eine Rechnung, die sich auf eine in einem bestimmten Jahr (z. B. 2026) durchgeführte Transaktion bezieht, im Folgejahr (2027) eingehen, jedoch innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung, kann das Abzugsrecht mit der Jahreserklärung für jenes Jahr ausgeübt werden, in welchem das Recht entstanden ist (sprich 2026), wobei die diesbezügliche Rechnung in einem separaten Abschnitt des MwSt.-Einkaufregisters verbucht werden muss.
KOOPERATION MIT DEM FINANZAMT
Die Deadline für die Zertifizierung des integrierten Systems zur Erkennung, Messung, Verwaltung und Kontrolle des Steuerrisikos zum Zweck der Aufnahme in das kollaborative Compliance-Regime ("regime di adempimento collaborativo") wird auf den 31.12.2026 verschoben.
BETRIEBSSTÄTTE
Ab dem zum 31.12.2026 laufenden Steuerzeitraum:
- muss die Abrechnung der Betriebsstätten mit einem Zeitstempel oder ähnlichen Mitteln laut geltender Gesetzgebung versehen werden, um dem Dokument innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung ein sicheres Datum zu geben;
- die darin enthaltenen Daten müssen aus einer separaten Übersicht der Steuererklärung hervorgehen.
FRIST FÜR DIE FESTSTELLUNG DER MEHRJÄHRIGEN EINKOMMENSBESTANDTEILE
Für negative Einkommensbestandteile mit mehrjähriger Wirksamkeit (sprich Abschreibungen), mit Ausnahme jener, die sich auf nicht vorhandene Transaktionen beziehen, beginnt der Feststellungszeitraum mit jener Steuererklärung für die Steuerperiode, in welcher erstmals ein Teil dieser Komponenten abgezogen wurde.
Wenn zum Beispiel die erste Abschreibungsrate im Jahr X abgezogen wurde, dessen Feststellungszeitraum im Jahr x+6 ausläuft, müssen auch die Jahre x+1, x+2, x+3 und x+4 innerhalb dieses Zeitraums festgestellt werden.
In Bezug auf die Abschreibungsraten von materiellen und immateriellen Vermögenswerten, sowie auf die Kostenanteile, die sich auf mehreren Jahren beziehen, gilt die Bestimmung für Verstöße, die zum Zeitpunkt des Ankaufs oder der Kostentragung feststellbar sind.
KAPITALGESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER BETEILIGUNGSBASIS
Im Falle der Ermittlung des Einkommens von Kapitalgesellschaft mit beschränkter Beteiligungsbasis wird nur dann -vorbehaltlich des Gegenbeweises – vermutete, dass die entsprechenden Gewinne an die Gesellschaften ausgeschüttet wurden, wenn auf Grundlage sicherer und präziser, auch vermutungsweiser Elemente festgestellt wird:
- steuerpflichtige positive Einkommensbestandteile, die nicht verbucht und nicht gemeldet sind;
- negative Einkommensbestandteile, die zur Einkommensbildung beitragen, aber nicht absetzbar sind, weil sie nicht existieren.
Die Gewinne, deren Ausschüttung angenommen wird, unterliegen der Besteuerung gemäß den Art. 47, 59 und 89 des TUIR.
STEUERFESTSETZUNG AUFGRUND VON UNWIRTSCHAFTLICHKEIT
Zu Zwecken der Einkommensbesteuerung und der IRAP-Besteuerung kann die Diskrepanz zwischen der vereinbarten Gegenleistung und dem Marktwert eines bestimmten Gutes oder einer bestimmten Dienstleistung nur dann einen symptomatischen Hinweis für das Vorhandensein einer höheren Einkommenskomponente oder für die fehlende betriebliche Veranlassung einer negativen Komponente darstellen, wenn:
- auch weitere Anhaltspunkte vorliegen, die, gemeinsam mit der genannten Diskrepanz, als schwerwiegend, genau und übereinstimmend bewertet werden können,
- oder, in jedem Fall, wenn die betreffende Diskrepanz offensichtlich und relevant ist.
PENSIONSFONDS
Die Quellensteuer auf Dividenden, die an europäische Pensionsfonds ab dem 12.08.2026 gezahlt werden, wird auf 20 % erhöht.
FREISTELLUNG VON BLACKLIST BETEILIGUNGEN
Der Satz der Ersatzsteuer für die Freistellung der Kosten von Wertpapieren, Anteilen oder Rechten, die nicht auf geregelten/regulierten Märkten gehandelt und von Unternehmen oder Einrichtungen ausgegeben werden, die in Staaten oder Territorien mit einem privilegierten Steuersystem gemäß Artikel 47-bis TUIR ansässig sind, wird mit 36 % festgelegt und ist nicht auf Raten aufteilbar.
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