NEWSLETTER NR. 9 - 2022

18. Juli 2022

VERZEICHNIS DER WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER

Sehr geehrte Kunden,

am 25. Mai 2022 wurde in Umsetzung des GVD 231/2007 (sogenannte "Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche"), das sich die Verhinderung und die Bekämpfung der Nutzung des Wirtschafts- und Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zum Ziel setzt, die Ministerialverordnung 55 vom 11. März 2022 im Amtsblatt der Republik Italien veröffentlicht. Diese enthält die Bestimmungen zur Meldung, zum Zugang und zum Abruf der Daten und Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern von:

  • Unternehmen;
  • privatrechtlichen juristischen Personen;
  • Trusts und sonstigen mit Trusts vergleichbaren Rechtsvereinbarungen.

Mit der Ministerialverordnung 55 vom 11. März 2022 werden neue Bestimmungen in folgenden Bereichen eingeführt:

  • Meldung der Daten und Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, der privatrechtlichen juristischen Personen, der Trusts, die steuerrechtlich relevante Rechtswirkungen entfalten, sowie der mit Trusts vergleichbaren Rechtsvereinbarungen, damit diese in der autonomen Sektion und in der Sondersektion des Handelsregisters eingetragen und darin geführt werden können;
  • Zugriff auf die Daten und Informationen seitens der Behörde, der Verpflichteten, der Öffentlichkeit und jedweder sonstigen natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Träger von Breiteninteressen;
  • damit die Sekretariatsgebühren für andere Rechtssubjekte als Behörden bestimmt und quantifiziert werden können;
  • damit die Sicherheit der Verarbeitung von Daten und Informationen gewährleistet wird.

Hierfür ist die Sondersektion des Handelsregisters (sogenanntes “Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer”) eingerichtet worden.

Für die volle Wirksamkeit dieses Verzeichnisses muss das italienische Wirtschaftsministerium (MISE) noch weitere vier Verordnungen erlassen. Dabei geht es um das elektronische Formular für die Meldung der Sekretariatsgebühren an die Ämter des Handelsregisters, um die Formulare für die Ausstellung von Bescheinigungen und Kopien und schließlich um eine Verordnung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft des Meldesystems.

 

VERPFLICHTETE

Folgende Personen müssen die Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern den Ämtern des Handelsregisters der gebietszuständigen Handelskammer melden:

  • Verwalter von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und/oder Gründer, sofern diese am Leben sind;
  • Personen, denen die Vertretung und die Verwaltung privatrechtlicher juristischer Personen obliegt;
  • Treuhänder von Trusts oder vergleichbaren Rechtsvereinbarungen; mit Trusts vergleichbare Rechtsvereinbarungen sind privatrechtliche Einrichtungen und Vereinbarungen, die aufgrund ihres Aufbaus und ihrer Funktionen - auch unter Berücksichtigung der Zweckgebundenheit der Vermögenswerte und der Kontrolle durch eine Person, die nicht Eigentümer ist, im Interesse eines oder mehrerer Begünstigter oder zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes - vergleichbare Rechtswirkungen wie Express Trusts haben.

 

WIRTSCHAFTLICHER EIGENTÜMER

Nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 2 GVD 231/2007 sind wirtschaftliche Eigentümer <<die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die nicht Kunden sind, in deren Interesse letztendlich das laufende Vertragsverhältnis begründet, die freiberufliche Leistung erbracht oder die Transaktion ausgeführt wird>>.

Artikel 20 GVD 231/2007 liefert "stufenweise" Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers.

Zunächst gilt Folgendes: <<Der wirtschaftliche Eigentümer von Kunden, die keine natürlichen Personen sind, entspricht der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, denen letztendlich das direkte oder das indirekte Eigentum der Einrichtung oder die entsprechende Kontrolle zugewiesen werden kann>>.

Handelt es sich dabei um eine Kapitalgesellschaft, ist

  • eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent am Kapital des Kunden, die von einer natürlichen Person gehalten wird, ein Indiz für ein direktes Eigentum;
  • ein Beteiligungsanteil von mehr als 25 Prozent am Kapital des Kunden, der über eine beherrschte Gesellschaft, einen Trust oder eine dazwischengeschaltete Person gehalten wird, ein Indiz für ein indirektes Eigentum.

Sollte es aufgrund der Eigentümerstruktur nicht möglich sein, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, denen das direkte oder das indirekte Eigentum zugewiesen werden kann, eindeutig zu bestimmten, entspricht der wirtschaftliche Eigentümer der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, denen letztendlich aus den folgenden Gründen die Kontrolle obliegt:

  • Kontrolle der Mehrheit der auf ordentlichen Eigentümerversammlungen ausübbaren Stimmen;
  • Kontrolle einer ausreichenden Anzahl von Stimmen, um auf der ordentlichen Eigentümerversammlung einen maßgeblichen Einfluss ausüben zu können;
  • besondere vertragliche Bindungen, wodurch maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.

Sollte es schließlich aufgrund der Anwendung der vorstehenden Kriterien nicht möglich sein, einen oder mehrere wirtschaftliche Eigentümer eindeutig zu bestimmen, entspricht der wirtschaftliche Eigentümer jener natürlichen Person oder jenen natürlichen Personen, die gemäß den jeweiligen organisatorischen oder satzungsgemäß vorgeschriebenen Aufbauweisen die rechtliche Vertretung, die Verwaltung oder die Geschäftsführung der Gesellschaft oder der Person, die auf jeden Fall keine natürliche Person ist, innehat oder innehaben.

 

ERFASSUNG DER INFORMATIONEN

Die Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern sind nach Maßgabe von Artikel 22 Absätze 3-5 GVD 231/2007 von den Verpflichteten zu erfassen.

Für Unternehmen werden die Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern insbesondere durch Anfrage derselben, auch aufgrund der Buchführungsunterlagen, der Gesellschafterbücher, der Meldungen zur Eigentümerstruktur oder zur Kontrolle der Einrichtung, die für das Unternehmen zwingend vorgeschrieben sind oder der von Gesellschaftern erhaltenen Meldungen oder allen anderen denselben zur Verfügung stehenden Daten, erfasst.

Sollten dennoch Zweifel hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums bestehen, sind die entsprechenden Informationen von den Verwaltungsratsmitgliedern auf ausdrückliche Anfrage an die Gesellschafter einzuholen, wobei vertieft werden muss, wie weit deren Interesse an der Einrichtung geht. Die Untätigkeit oder die ungerechtfertigte Weigerung des Gesellschafters den Verwaltungsratsmitgliedern die von diesen für notwendig erachteten Informationen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers oder zur Angabe offensichtlich betrügerischer Informationen zu liefern, führen dazu, dass das entsprechende Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann und bewirken gemäß Artikel 2377 ZGB, dass die allenfalls mit seiner maßgeblichen Stimme angenommenen Beschlussfassungen nicht angefochten werden können. (sofern anwendbar, gelten die Bestimmungen im Sinne von Artikel 120 und 122 italienisches Finanzwesengesetz (TUF), Artikel 74 und Artikel 77 italienisches Privatversicherungsgesetz (CAP) und 2341-ter italienisches ZGB).

Die Informationen zu privatrechtlichen juristischen Personen, die zur Eintragung in das Verzeichnis der Rechtspersonen verpflichtet sind, werden vom Gründer, sofern dieser am Leben ist, oder von denjenigen Personen erfasst, denen die Vertretung und die Verwaltung der Einrichtung obliegt, und beim wirtschaftlichen Eigentümer - auch aufgrund der Bestimmungen der Satzung, der Gründungsurkunde, der Buchführungsunterlagen und von jeder sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Meldung oder Angabe - eingeholt.

Trust-Treuhänder sowie Personen, die gleichgestellte Rechte, Befugnisse und Zuständigkeiten in vergleichbaren Rechtsvereinbarungen, sofern diese in Italien niedergelassen oder ansässig sind, ausüben, erhalten und verwalten angemessene, zutreffende und aktuelle Informationen über die effektiven wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der vergleichbaren Rechtsvereinbarung. Darunter fallen die Informationen zur Identität des Begründers oder der Begründer, des Treuhänders oder der Treuhänder, des Beschützers oder der Beschützer oder einer anderen Person im Auftrag des Treuhänders, sofern vorhanden, der Begünstigten oder Gruppe von Begünstigten und der anderen natürlichen Personen, die den Trust oder die vergleichbare Rechtsvereinbarung kontrollieren, und jedweder anderen natürlichen Person, die letztendlich die Kontrolle über die in den Trust oder in die vergleichbare Rechtsvereinbarung über das direkte oder indirekte Eigentum oder über sonstige Mittel eingebrachten Vermögenswerte ausübt.

 

MELDUNG DER INFORMATIONEN

Das italienische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (MiSE) muss - wie bereits erwähnt - die letzte Verordnung erlassen, worin die Betriebsbereitschaft des Systems zur Meldung der Daten und Informationen bestätigt wird (voraussichtlich bis zum 8. August 2022).

Nach der Bestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer haben die Verpflichteten ab dem Tag der Veröffentlichung der letzten Verordnung im Amtsblatt der Republik Italien 60 Tage Zeit, um die entsprechende Meldung zu versenden. Diese muss die persönlichen Daten (Steuernummer, Name, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, meldeamtlicher Wohnsitz, Domizil) und die Staatsbürgerschaft der als wirtschaftliche Eigentümer bestimmten natürlichen Personen enthalten.

Die Meldung muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

  • Höhe der Kapitalbeteiligung seitens der natürlichen Person, die als wirtschaftlicher Eigentümer gilt, bei Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit; Art und Weise der Ausübung der Kontrolle oder die Befugnisse der rechtlichen Vertretung, der Verwaltung oder der Leitung der Einrichtung, die von der als wirtschaftlicher Eigentümer bestimmten Person ausgeübt werden, sofern der wirtschaftliche Eigentümer nicht aufgrund der Beteiligungshöhe ermittelt wird;
  • Steuernummer, Bezeichnung der Körperschaft, Rechtssitz (Verwaltungssitz, sofern dieser nicht mit dem Rechtssitz übereinstimmt), elektronische Zustelladresse (PEC) bei privatrechtlichen juristischen Personen;
  • Steuernummer, Bezeichnung des Trusts oder der vergleichbaren Rechtsvereinbarung, Datum, Ort, und Eckdaten der Gründungsurkunde bei Trusts und vergleichbaren Rechtsvereinbarungen;
  • außergewöhnlichen Umstände, unter denen der Zugang zu den Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern allenfalls zur Gänze oder teilweise ausgeschlossen werden kann, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer einem unverhältnismäßigen Betrugs-, Entführungs-, Drohung-, Bestechungs-, Erpressungs-, Bestätigungs- Gewalt- oder Einschüchterungsrisiko ausgesetzt wird oder sofern der wirtschaftliche Eigentümer geschäftsunfähig oder minderjährig ist (einschließlich einer elektronischen Zustelladresse, über die Meldungen dazu erhalten werden können);
  • Eigenerklärung im Sinne von DPR 445/2000 über die strafrechtliche Haftung und das Bewusstsein von Strafen, die von der Strafgesetzgebung und den Sondergesetzen zur Urkundenfälschung und Falscherklärungen vorgesehen sind.

Die Daten und Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern werden per Eigenerklärung im Sinne von Artikel 46 und Artikel 47 DPR 445/2000 mitgeteilt. Zur Meldung der Daten muss das per Ministerialverordnung vom 19. November 2009 angenommene einheitliche Formular zur Meldung von Unternehmensdaten verwendet werden. Die technischen Spezifikationen zum Format der Meldungen werden in einer eigenen Verordnung des italienischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung (MiSE) (bis zum 8. August 2022) erlassen.

Für nach dem Tag der Betriebsbereitschaft des Systems gegründete Einheiten muss die Meldung innerhalb von 30 Tagen ab Eintragung in das Handelsregister erfolgen.

Darüber hinaus müssen die Verpflichteten

  • allfällige Änderungen der gelieferten Daten und Informationen innerhalb von 30 Tagen ab dem Vollzug der Handlung, die zur Änderung führt, melden;
  • die Daten und die Informationen innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Erstmeldung, der letzten Meldung, ihrer Änderung oder letzten Bestätigung jährlich melden; Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit können die Bestätigung zeitgleich bei Hinterlegung des Jahresabschlusses vornehmen.

Die Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern werden in zwei Sektionen des Handelsregisters geführt:

  • in der autonomen Sektion: Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und privatrechtliche juristische Personen:
  • in der Sondersektion: Trust, die steuerrechtlich relevante Rechtswirkungen entfalten, sowie vergleichbare Rechtsvereinbarungen, die in Italien niedergelassen oder ansässig sind.

 

STRAFEN

Die Nichterfüllung der Meldepflichten zu den wirtschaftlichen Eigentümern bewirkt die Anwendung der nach Maßgabe von Artikel 2630 italienisches ZGB vorgesehenen Strafe in Höhe von 103,00 Euro bis 1.032,00 Euro. Erfolgt die Meldung innerhalb von 30 Tagen ab Ablauf der vorgeschriebenen Meldefrist, reduziert sich Geldstrafe auf ein Drittel.

***

Weitere Informationen hierzu werden wir nach Erlass der Verordnungen des italienischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung (MiSE) liefern. Die 60-Tage-Frist für die Versendung der Meldungen zu den wirtschaftlichen Eigentümern läuft ab diesem Datum.

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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