NEWSLETTER NR. 8 - 2026

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ENTWURF STEUERDEKRET “OMNIBUS”

Der Gesetzesentwurf zur Korrektur der Steuerreform (das sogenannte "Omnibus"-Dekret) wurde am 10. Juni 2026 in erster Lesung vom Ministerrat genehmigt. Die Genehmigung ist allerdings noch nicht endgültig. Das Dekret muss nun den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen vorgelegt werden und wird dann erneut zur Genehmigung dem Ministerrat vorgelegt, um anschließend im Amtsblatt veröffentlicht zu werden.

Die bisher vorgesehenen wichtigsten Neuerungen sind Folgende:

  • betrieblich genutzte Fahrzeuge/Firmenwagen: die Prozentsätze zur Bestimmung des Fringe Benefits für Fahrzeuge, die zum gemischten Gebrauch zur Verfügung gestellt werden (sprich 50%, reduziert auf 10% für Elektrofahrzeuge und 20% für Plug-in-Hybride), werden nach dem 31. Dezember des fünften Jahres nach Erstzulassung um 50% erhöht; im Falle von Zubehör oder Ausstattungen, die nicht in den ACI-Tabellen bewertet sind und nicht direkt vom Arbeitnehmer erworben werden, erhöht sich der Fringe Benefit Wert um 5%. Die von Arbeitgebern bis zum 31. Dezember 2025 angewandte Praxis bleibt hiervon unberührt;
  • Mehrwertsteuerabzug: das Recht auf Abzug kann spätestens mit der Steuererklärung hinsichtlich des zweiten Folgejahres nach Entstehen des Rechts ausgeübt werden (sprich für Rechnungen, die 2026 erhalten werden, bis zum 30. April 2029, statt dem 30. April 2027);
  • Steuerliche Angleichung: die in Artikel 10 und 11 (GVD 192/2024) erwähnte Angleichungsregelung gilt nun auch für jene Abweichungen zwischen

handelsrechtlichen Buchwerten und steuerlichen Werten, die sich im Rahmen von Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze vor 2024 ergeben haben;

  • erworbene Steuerforderungen: nur die positive Differenz zwischen dem Nennwert und den Erwerbskosten der Steuerforderung (einschließlich der Steuerguthaben für Bau- und Gebäudesanierungsförderungen) fließt in die Einkommensberechnung -als sonstiges Einkommen- mit ein;
  • ausländische Verluste: Art. 181 des EstG (TUIR) wird insofern ergänzt, dass die Verwendung von "endgültigen" ausländischen Verlusten erlaubt wird;
  • Betriebsstätte: der Abrechnung der italienischen Betriebsstätte einer nichtansässigen Gesellschaft muss innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung für das jeweilige Bezugsjahr ein sicheres Datum („data certa“) zugewiesen werden; die Daten der Abrechnung müssen ebenfalls in einer separaten Übersicht der Steuererklärung angegeben werden. Die Neuerung gilt ab der Steuererklärung 2027.

Die neuen Bestimmungen treten erst am Ende des Genehmigungsverfahrens für das gesetzesvertretende Dekret in Kraft. Bis dahin sind die dargestellten Änderungen rein informativ, da der Text nach Prüfung der parlamentarischen Ausschüsse überarbeitet werden kann. (Entwurf des korrigierenden GVD, vorläufig genehmigt durch den Ministerrat am 10.6.2026).

DIREKTE STEUERN

ISA und zweijährige Steuervereinbarungen

Im Falle einer Verlängerung der zweijährigen Vereinbarung für 2026-2027 ist es nicht möglich, weitere positive Einkommensbestandteile (sogenannte ISA-Anpassung) zur Verbesserung des Steuerzuverlässigkeitswertes für 2025 anzugeben: das Einkommen sowie die betrieblichen Erträge für 2025 bleiben jene, welche zum Zeitpunkt der Annahme der Steuervereinbarung (CPB) festgelegt wurden. Die Anpassung ist hingegen für all diejenigen möglich, die erstmals von der Vereinbarung für 2026-2027 Gebrauch machen, mit der Einzahlung der damit verbundenen Steuern und Berücksichtigung der höheren Beträge zu Zwecken der Vereinbarung.

Die betroffenen Steuersubjekte müssen auch für die der Vereinbarung unterliegenden Steuerjahre den regulären Buchhaltungs- und Erklärungspflichten nachgehen und die ISA-Formulare einreichen, wobei die im „Cassetto fiscale“ vorab berechneten Variablen erfasst werden, selbst bei Vorliegen von Ausschlussgründen.

Außerdem werden die Steueranzahlungen unter Berücksichtigung des vereinbarten Einkommens und Betriebsertrages bestimmt; für das erste CPB-Jahr 2026-2027 ist im Falle der Anwendung der historischen Methode ein Zuschlag fällig, der mit der zweiten oder einzigen Rate zu zahlen ist. Die tatsächlichen Verluste, die in den CPB-Zeiträumen zustande kommen, verringern das vereinbarte Einkommen nicht (ohne Beeinträchtigung der Mindestgrenze von 2.000 Euro) und können auch nicht vorgetragen werden. (Finanzamt, Rundschreiben Nr. 4 vom 6.7.2026).

Entsteuerung der Leistungsprämien

Die für die Jahre 2026 und 2027 vorgesehene Betragsgrenze von 5.000 € für die Anwendung der Ersatzsteuer von 1% auf Leistungsprämien und als Gewinnbeteiligung ausgezahlte Beträge gilt auch im Falle der Umwandlung der Prämie in Benefit. Daher fließen die in Art. 51, Absatz 2 und 3, letzter Satz, des TUIR, vorgesehenen Benefits, die anstelle des Bonus verwendet werden (im Rahmen der genannten Bestimmung) nicht in die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens mit ein.

Unverändert bleiben hingegen die Anwendungsvoraussetzungen: Beschäftigungseinkommen von nicht mehr als 80.000 Euro im Vorjahr und Auszahlung im Rahmen von territorialen oder betrieblichen Tarifverträgen, die beim Arbeitsinspektorat hinterlegt wurden. (Finanzamt, Bescheid Nr. 22 vom 9.6.2026).

Ersatzsteuern auf Vertragserhöhungen und -Verlängerungen

Die Ersatzsteuer von 15% auf 2026 gezahlte Beträge (innerhalb der jährlichen Obergrenze von 1.500 Euro für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von nicht mehr als 40.000 Euro im Jahr 2025) als Zuschläge und Zulagen für Nachtarbeit, Feiertage, wöchentliche Ruhetage und Schichten gilt für:

  • die vom CCNL vorgesehene Erhöhung für Sonntagsarbeiten, auch wenn dieser Tag nicht mit dem wöchentlichen Ruhetag zusammenfällt;
  • die vollständige Vergütung für Überstunden nachts oder an Feiertagen;
  • Bereitschafts- und Übernachtungszulagen.

Die 5%ige Ersatzsteuer auf Gehaltserhöhungen, die aus Verlängerungen der CCNL-Verträge stammen, die in den Jahren 2024, 2025 und 2026 unterzeichnet wurden, gilt auch für Erhöhungen hinsichtlich der Vorjahre (die allerdings 2026 ausgezahlt werden), für Erhöhungen der monatlichen Zulagen (z.B. Kassenzulagen), für Urlaubsvergütungen, abgeschaffte Feiertage und Freistunden, sowie für die Erhöhung, die eine kollektivvertraglich nicht vorgesehene übertarifliche Zulage („superminimo“) absorbiert.

Beide Ersatzsteuern gelten nicht, wenn kein CCNL-Vertrag für das Arbeitsverhältnis vorgesehen ist. Für Auslandsrückkehrer, Lehrer und Forscher unterliegen die Beträge der Ersatzsteuer in gesamter Höhe, ohne Anwendung der durch die jeweiligen Steuervergünstigungsbestimmungen vorgesehenen Ermäßigungen. (Finanzamt, Rundschreiben Nr. 3 vom 24.6.2026).

Konventionalvergütungen 2026

Die Konventionalvergütungen für 2026 wurden festgelegt, welche sowohl steuerlich (Artikel 51, Absatz 8-bis, TUIR) als auch beitragsmäßig für Arbeitnehmer relevant sind, die kontinuierlich und ausschließlich im Ausland tätig sind, mit einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen über einen Zeitraum von 12 Monaten. Beitragsregularisierungen für die bereits vergangenen Monate 2026 können bis zum 16. September 2026 erfolgen. (Ministerialdekret 29.5.2026, Amtsblatt Nr. 133 vom 11.6.2026; INPS, Rundschreiben Nr. 66 vom 18.6.2026)

Ausländische Steuerguthaben auf Veräußerungsgewinne

Die im Ausland gezahlte Steuer auf Kapitalgewinne aus dem Verkauf ausländischer Beteiligungen, bei denen die Erhebung des Ursprungslandes laut DBA erlaubt ist, kann von der in Italien fälligen Ersatzsteuer im Ausmaß von 26% abgesetzt werden. Die DBA-Bestimmungen, die dieses Guthaben verweigern, wenn das Einkommen "auf Wunsch des Steuerpflichtigen" einer Ersatzsteuer unterliegt, gelten tatsächlich nicht im aktuellen Kontext, in dem die Ersatzbesteuerung Pflicht ist.

Dieser Grundsatz, welcher bereits vom Obersten Gerichtshof in Bezug auf Dividenden bestätigt wurde (Urteile Nr. 25698/2022 und Nr. 10204/2024), ermöglicht es, die Einreichung von Rückerstattungsanträgen hinsichtlich der höher gezahlten Steuer in Betracht zu ziehen, wobei vorher geprüft werden muss, was die einzelnen DBA's vorsehen und ob die ausländische Steuer endgültig ist. (C.G.T. I Brescia, Urteil Nr. 413/2/26)

Nichtproportionale Gewinnausschüttung

Im Falle einer Gewinnausschüttung, die nicht proportional zu den Beteiligungen ist, bilden die vom Gesellschafter erhaltenen überschüssigen Beträge laut der Finanzbehörde außerordentliche Erträge laut Artikel 88, Absatz 3, Buchstabe b), TUIR, die zu 100 % steuerpflichtig sind; die Regelung für Dividenden (Ausschluss von 95 % gemäß Artikel 89, Absatz 2, TUIR) bleibt nur auf den proportionalen Anteil anwendbar.

Allerdings gelten die nicht proportionalen Ausschüttungen, laut Assonime, dann vollkommen als Dividenden, wenn deren Beschluss satzungs- und gesetzesgemäß ist und auf gültige, praktisch nachweisbare Gründe basiert, mit Ausnahme simulierter Fälle (Finanzamt, Antwort auf Antrag Nr. 90 vom 31.3.2026; Assonime, Rundschreiben Nr. 17 vom 24.6.2026).

VERGÜNSTIGUNGEN

Steuergutschrift 4.0: Mitteilung der Fertigstellung bis zum 31. Juli

Am 31. Juli 2026 läuft die Frist für die Meldung der Fertigstellung an die GSE hinsichtlich der Steuergutschrift 4.0 für Investitionen in Sachanlagen (laut Anhang A des Gesetzes 232/2016) aus, die bis zum 31. Dezember 2025 "reserviert" (mit Annahme und Anzahlung von mindestens 20%) und innerhalb der "langen" Frist vom 30. Juni 2026 vorgenommen wurden. Eine unterlassene Mitteilung innerhalb der genannten Frist hat zur Folge, dass das Verfahren als nicht abgeschlossen gilt und folglich das Guthaben nicht genutzt werden kann.

Die Frist bezieht sich auf all jene Subjekte, für welche genügend Ressourcen zur Verfügung stehen: für das gegenständliche Guthaben wurde bereits die Erschöpfung der Mittel bekannt gegeben, mit der Möglichkeit, trotzdem eine Vorabmitteilung einzureichen; bei neuer Verfügbarkeit benachrichtigt die GSE die Unternehmen in chronologischer Reihenfolge, je nachdem wann die Anträge übermittelt werden. Für Investitionen, für die keine Ressourcen mehr zur Verfügung stehen oder die nach dem 30. Juni 2026 abgeschlossen wurden, kann die Nutzung zur neuen Hyper-Abschreibung in Betracht gezogen werden.

Das Guthaben kann in drei jährlichen Raten verrechnet werden (Steuercode "7077", mit Angabe des Bezugsjahres, sprich jenes der Fertigstellung); in der Einkommenssteuererklärung 2026 müssen die Zeilen RU5 und RU140 für Investitionen ausgefüllt werden, die 2025 "reserviert" und innerhalb der längeren Frist getätigt wurden (Art. 2 Ministerialdekret vom 15.5.2025, geändert durch Ministerialdekret vom 16.6.2025).

Plan zur Wende ("transizione") 5.0: Angaben in der Steuererklärung

Das Steuerguthaben "transizione" 5.0 muss im RU-Abschnitt der Steuererklärung hinsichtlich jenes Steuerzeitraums angegeben werden, in welchem die GSE dem Unternehmen den effektiv verrechenbaren Betrag mitteilt: Wenn die Mitteilung im Jahr 2026 eingeht, muss die Gutschrift daher in der Steuererklärung 2027 angegeben werden und nicht 2026, auch wenn die Investitionen 2025 abgeschlossen wurden.

Das Prinzip gilt sowohl für das "ursprüngliche" Guthaben gemäß Artikel 38 des Gesetzesdekrets 19/2024 (Gutschriftkodex "T6") als auch für jenes, welches nach der neuen Zuteilung gemäß Artikel 8 des Gesetzesdekrets 38/2026 anerkannt wird, sprich 89,77 % des beantragten Betrages, welcher ausschließlich als Verrechnung verwendet werden kann (Steuerkodex "7079") und zwar bis zum 31. Dezember 2026 (FAQ Italienisches Finanzamt 30.6.2026).

STEUEREINTREIBUNG

Verschrottung von Steuerzahlkarten ("rottamazione-quinquies"): erste Rate bis zum 31. Juli

Am 31. Juli 2026 läuft die erste oder einzige Rate der "Verschrottung" (Art. 1, Absätze 82 ff., Gesetz 199/2025) aus; am selben Tag endet auch die dreizehnte Rate des "rottamazione-quater", mit unterschiedlichen Verfallsregeln für die beiden Begünstigungen. Die Mitteilung der fälligen Beträge, die online auf der Website des italienischen Finanzamtes einsehbar sind, enthalten das Ergebnis des Antrags, den Gesamtbetrag, die Fristen je nach gewählter Lösung (Einmalzahlung oder bis zu 54 Raten) und die Zahlungsformulare der ersten zehn Raten.

Wer nur einige der in der Mitteilung enthaltenen Zahlkarten oder Meldungen definieren möchte, kann den Dienst "ContiTu" nutzen, der einen neuen Plan und eine neue Abrechnung erstellt. Ein Online-Dienst steht ebenfalls zur Verfügung (ohne Zugangsdaten), um eine Kopie der Mitteilung der fälligen Beträge anzufordern.

Für die Steuern der lokalen Behörden kann der Antrag auf Nutzung der entsprechenden Verschrottung zwischen dem 16. Oktober und dem 15. Dezember 2026 eingereicht werden (Finanzamt-Steuereintreibung, Mitteilung vom 7.7.2026).

ZOLL

Online-Handel: 3 € Gebühr auf kleine Lieferungen außerhalb der EU

Ab dem 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt eine feste Abgabe von 3 € pro Artikel für Fernverkäufe von aus Drittländern importierten Waren mit einem Eigenwert der Sendung von bis zu 150 €, die im Rahmen des IOSS-Systems oder per Postkanal durchgeführt werden. Gleichzeitig wird der Zoll-Freibetrag für Waren mit geringem Wert aufgehoben (Artikel 23 und 24 der EG-Reg. 1186/2009). Die Abgabe stellt eine Zollgebühr dar und unterliegt daher der Mehrwertsteuer, außer in IOSS-Fällen.

Im Falle von Rückgabe der Waren durch den Verbraucher ist die ursprüngliche Zollerklärung weiterhin gültig und kann nicht rückgängig gemacht werden: Die gezahlte Zollgebühr ist daher nicht rückerstattbar und stellt Kosten für marketplace, Online-Händler und Logistikunternehmen dar. Der nationale Beitrag auf Pakete, die aus Nicht-EU-Ländern stammen, gilt ab dem 1. Oktober 2026 (EU-Verordnung 2026/382; EU-Delegierte Regelung 2026/1022; Agentur für Zollwesen, Rundschreiben Nr. 17/2026).

GESELLSCHAFTSRECHT

Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer

Der EU-Gerichtshof hat die Vereinbarkeit der italienischen Gesetzgebung hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums mit dem EU-Recht bestätigt und die Beschwerden zurückgewiesen, die ab 2024 zur Aussetzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer geführt hatten. Die Entscheidung ebnet den Weg für die Wiederaufnahme des Registers – Konsultation der Daten, Akkreditierung der geldwäscherechtlich Verpflichteten und Meldepflichten, welche bislang ausgesetzt waren – für die endgültige Entscheidung muss nun der Beschluss des Staatsrates abgewartet werden. Mit der Reaktivierung werden auch die Meldepflicht und die jährliche Bestätigung der Daten durch das Unternehmen wieder wirksam (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.5.2026, vereinte Fälle C-684/24 und C-685/24).

Auch die Zugangsregeln zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer wurden neu festgelegt. Der Zugang gilt für Behörden, Subjekte, die verpflichtet sind, den Anti-Geldwäsche-Regeln nachzukommen, sowie für Subjekte, die ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachweisen können. Ein derartiges Interesse wird für bestimmte Kategorien angenommen (beispielsweise Berufsjournalisten, Drittsektor-Einrichtungen, Universitäten und Forschungseinrichtungen); in anderen Fällen wird der Antrag von der Handelskammer geprüft, mit der Möglichkeit des Rechtsschutzes bei etwaiger Ablehnung (GVD Nr. 122 vom 10.6.2026, Amtsblatt Nr. 156/2026).

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Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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