DIREKTE STEUERN
STAATSBEIHILFEN
Das italienische Finanzamt hat eine Verfügung erlassen, wonach Steuerpflichtige bei nicht erfolgter Aufzeichnung der Staatsbeihilfen und der De-Minimis-Beihilfen in den folgenden Verzeichnissen
- RNA (Italienisches Verzeichnis für Staatsbeihilfen),
- SIAN (Italienisches Landwirtschaftliches Informationssystem),
- SIPA (Italienisches System für Fischerei und Aquakultur),
zweckdienliche Angaben machen können, um die Fehlermeldung der Übersicht "Staatsbeihilfen" in den Steuererklärungen REDDITI, IRAP und 770, die für den Besteuerungszeitraum 2021 eingereicht wurden, zu berichtigen (italienisches Finanzamt, Verfügung Nr. 2444832 vom 5. Juni 2025).
BETRIEBLICH UND PRIVAT GENUTZTE FAHRZEUGE FÜR ANGESTELLTE
Aufgrund der durch Gesetz 60 vom 24. April 2025 (Dekret für Energierechnungen - Decreto Bollette) eingeführten Änderungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien 98 vom 29. April 2025, wird die Sachleistung für Fahrzeuge, die Angestellten zur betrieblichen und zur privaten Nutzung überlassen werden, weiterhin im Sinne von Artikel 51 Absatz 4 Buchst. a) EStG in der zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ermittelt. Dies gilt für
- Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2024 zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen werden
- sowie Fahrzeuge, die von Arbeitgebern bis zum 31. Dezember 2024 bestellt und ab 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen werden.
Laut dem Verband der italienischen Aktiengesellschaft (Assonime) gilt die bisherige Regelung:
- für alle zur betrieblichen und privaten Nutzung an Angestellte im Zeitraum vom “1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2024” überlassene Fahrzeuge, und
- zwar solange das Fahrzeug - ohne Unterbrechung - für diese Funktion bestimmt ist, d.h. bis das Fahrzeug an das Leasing- oder Vermietungsunternehmen zurückgegeben, weiterverkauft, verschrottet oder auf jeden Fall bis dieses für andere Zwecke verwendet wird (Assonime, Rundschreiben 12 vom 27. Mai 2025).
EINKÜNFTE AUS LOHNABHÄNGIGER ARBEIT
Die italienische Steuerbehörde hat praktische Anleitungen zu den im Haushaltsgesetz 2025 und im gesetzesvertretenden Dekret 192/2024 (decreto delegato) enthaltenen steuerlichen Neuerungen im Bereich der Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit geliefert (italienische Steuerbehörde, Rundschreiben 4 vom 16. Mai 2025).
ABTRETUNG DES OBERFLÄCHENRECHTS
Einkünfte aus der Abtretung eines Oberflächenrechts (d.h. das Eigentum am Bestandsgebäude wird gesondert vom Grundstück abgetreten), die nicht im Rahmen einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden, stellen sonstige Einkünfte im Sinne von Artikel 67 Buchst. h EStG (TUIR) (und nicht im Sinne von Artikel 67 Buchst. b EStG) dar.
Die gemäß Artikel 71 Abs. 2 EStG ermittelten Einkünfte sind auch über den Fünfjahreszeitraum seit Besitz der Immobilie hinaus steuerpflichtig (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf unverbindliche Auskunft 129 vom 13. Mai 2025).
GESONDERTE ABTRETUNG DES NACKTEN EIGENTUMS UND DES FRUCHTGENUSSES
Bei gesonderter Abtretung von nacktem Eigentum und Fruchtgenuss gilt Folgendes:
- die Gegenleistung für die entgeltliche Bestellung des Fruchtgenussrechts zählt zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften im Sinne von Artikel 67 Abs. 1 Buchst. h EStG;
- der Veräußerungsgewinn aus der Übertragung des nackten Eigentums zählt hingegen zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften im Sinne von Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b EStG, sofern dieser innerhalb von fünf Jahren ab dem Kauf erfolgt (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 133 vom 14. Mai 2025).
DIVIDENDEN AUS BLACKLIST-LÄNDERN
Um Dividenden als aus Blacklist- oder Whitelist-Ländern stammend einzustufen zu können:
- ist die Höhe der ausländischen Besteuerung ausschließlich mit dem Körperschaftssteuersatz (IRES) zu vergleichen;
- sind die bei Abgang vom Ausland angewandten Quellensteuern bei Vergleich der Höhe der ausländischen und der italienischen Besteuerung nicht relevant (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 131 vom 13. Mai 2025).
BETEILIGUNGSFREISTELLUNG
Für die Anwendung der Beteiligungsfreistellungsregelung im Sinne von Artikel 87 EStG (participation exemption - Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns in Höhe von 95 %) fällt die Bauphase eines Hotelgebäudes seitens eines Unternehmens mit entsprechendem Gesellschaftszweck:
- in jeder Hinsicht unter die Nutzung des Gebäudes für die Betriebsausübung,
- und erfüllt daher das Erfordernis der Gewerblichkeit (Kassationsgerichtshof, Urteil 14800 vom 2. Juni 2025).
ERSATZBESTEUERUNG VON MIETEINKÜNFTEN
Der Vermieter kann auch dann für die Ersatzbesteuerung von Mieteinkünften ("cedolare secca") optieren, wenn der Mieter den Mietvertrag für die Wohnimmobilie im Rahmen der Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit und insbesondere für den Wohnbedarf seiner Angestellten abschließt.
Artikel 3 Abs. 6 GvD 23/2011 sieht in der Tat vor, dass die Regelung der Ersatzbesteuerung von Mieteinkünften nicht für die "Vermietung von Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken im Rahmen der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit oder künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeiten" gilt. Der Ausschluss bezieht sich daher ausschließlich auf die Vermietungen von Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken, die vom Vermieter im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit oder der freiberuflichen und künstlerischen Tätigkeit vorgenommen werden (Kassationsgerichtshof, Urteil 12079 vom 7. Mai 2025).
ABGRENZUNG VON EINKOMMENSBESTANDTEILEN AUS URTEILEN
Für die Zwecke der Einkommenssteuern müssen außerordentliche Erträge, die:
- durch gerichtliche Anerkennung einer Forderung, oder
- durch gerichtliche Aberkennung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit,
generiert werden, in dem Besteuerungsjahr erklärt werden, in dem das Urteil, wonach die Forderung bestätigt oder die Verbindlichkeit aberkannt wird, hinterlegt wird. Die Urteilshinterlegung stellt den Zeitpunkt dar, zu dem das Bestehen der Forderung im Sinne von Artikel 109 EStG sicher und objektiv bestimmbar wird, sofern die Vollstreckbarkeit des Urteils nicht zwischenzeitlich ausgesetzt wurde (Kassationsgerichtshof, Urteil 11917 vom 6. Mai 2025).
WERTSCHÖPFUNGSSTEUERSATZ (IRAP)
Um von der Senkung des IRAP-Satzes um 1,22 Prozentpunkte gemäß Artikel 21-bis Abs. 7-septies und 7-octies Landesgesetz 9/1988 für:
- Mehrwertsteuerpflichtige, die in der Provinz Bozen abgeschlossene Kollektivverträge der ersten Ebene oder Kollektivverträge der zweiten Ebene anwenden (dies gilt sowohl für Gebietsabkommen - sofern diese ab dem 1. Januar unterzeichnet wurden - als auch für Betriebsabkommen, die von den wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen des Landes oder von Interessenvertretern der Belegschaften (RSU) oder Betriebsräten (RSA) abgeschlossen wurden);
- Mehrwertsteuerpflichtige, die gemäß den entsprechenden branchenspezifischen Gebietsabkommen vor dem 29. Oktober 2024 eingeführte Leistungsprämien entrichten;
Profitieren zu können, müssen die Verträge/Abkommen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- von den wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen des Landes oder von Interessenvertretern der Belegschaften (RSA) oder Betriebsräten (RSU) abgeschlossen werden;
- gemäß Gesetz hinterlegt werden;
- nicht abgelaufen sein;
- ein zusätzliches Lohnelement vorsehen, das regelmäßig ausbezahlt wird.
Unter Verträgen/Abkommen sind Gebiets- oder Betriebsabkommen zu verstehen, die von den wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen des Landes unterzeichnet wurden und allgemein oder jedenfalls auf die Mehrheit der Angestellten anwendbar sind. Davon ausgenommen ist das Recht der unterzeichnenden Parteien, über die Anzahl der Angestellten, für die das zusätzliche Lohnelement gilt, frei zu entscheiden.
Der Vertrag/das Abkommen muss auf der Internetseite des Arbeitsministeriums oder beim Arbeitsinspektorat des Landes innerhalb der regulären Frist für die Einreichung der Steuererklärung (IRAP) für den Besteuerungszeitraum, in dem die Vergünstigung zur Anwendung kommt, hinterlegt werden.
IRAP-pflichtige Steuerzahler ohne Angestellte sind von der Vergünstigung ausgeschlossen (Beschluss der Landesregierung 322 vom 20. Mai 2025).
ABTRETUNG VON STEUERGUTHABEN
Steuerguthaben können grundsätzlich im Sinne von Artikel 43-bis DPR 602/1973, gemäß den Anweisungen in Artikel 69 und Artikel 70 Königliches Dekret 2440/1923, abgetreten werden. Daher
- muss die Abtretung der gegenständlichen Steuerguthaben aus “einer öffentlichen Urkunde oder einer von einem Notar beglaubigten Privaturkunde” hervorgehen;
- die Abtretungsurkunde der Landesdirektion der Agentur für Einnahmen, die gemäß dem Steuerdomizil des Steuerpflichtigen zuständig ist, zugestellt werden;
- der Abtretungsempfänger darf das erworbene Steuerguthaben nicht erneut abtreten und kann dieses daher ausschließlich durch Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 verwenden.
Alternativ dazu können Steuerguthaben im Sinne von Artikel 43-ter DPR 602/1973 bzw. Steuerguthaben von Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, zur Gänze oder teilweise gruppenintern an ein oder mehrere Unternehmen abgetreten werden, ohne dass hierfür die Formalitäten im Sinne von Artikel 69 und Artikel 70 Königliches Dekret 2440/1923 eingehalten werden müssen. Die Abtretung ist in diesem Falle unter der Bedingung wirksam, dass das abtretende Unternehmen in seiner Einkommenssteuererklärung die Eckdaten der Abtretungsempfänger und den Betrag des an jedes einzelne Unternehmen abgetretenen Guthabens anführt (italienisches Finanzamt, Entscheid 32 vom 15. Mai 2025).
STEUERVERGÜNSTIGUNG "ERSTWOHNUNG"
Bei Kauf einer Immobilie mit der Steuervergünstigung für "Erstwohnungen" gilt die längere Frist von zwei Jahren, die im Haushaltsgesetz 2025 festgelegt wurde, um die bereits besessene und vorher mit der Steuervergünstigung für "Erstwohnungen" erworbene Immobilie zu verkaufen:
- nicht nur für ab dem 1. Januar 2025 gekaufte Immobilien,
- sondern auch für vorher gekaufte Immobilie, bei denen zum 31. Dezember 2024 die vorher gültige Ein-Jahresfrist noch nicht abgelaufen war (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 127 vom 5. Mai 2025).
NICHT ZUSTEHENDE STEUERGUTHABEN
Für die Begriffe "nicht bestehende" und "nicht zustehende" Steuerguthaben wurde für die Zwecke des durch das gesetzesvertretende Dekret 87/2024 eingeführten Steuerstraftatbestands der ungerechtfertigten Verrechnung von Steuerguthaben die vor der Reform gängige Auslegung der Rechtsprechung übernommen; diese Begriffe können damit auch rückwirkend auf vor Inkrafttreten des gesetzesvertretenden Dekrets 87/2024 (Juni 2024) ausgeführte Handlungen angewandt werden (Kassationsgerichtshof, Urteil 19868 vom 28. Mai 2025).
ZWEIJÄHIRGE STEUERVEREINBARUNG
Der Ministerrat hat am 4. Juni 2025 das gesetzesvertretende Dekret mit den Zusatzbestimmungen und Korrekturen zur zweijährigen Steuervereinbarung definitiv genehmigt.
Es folgen die wichtigsten Neuerungen zur zweijährigen Steuervereinbarung:
- die Regeln zur zweijährigen Steuervereinbarung für Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, sind abgeschafft, weshalb die zweijährige Steuervereinbarung für den Besteuerungszeitraum 2025 und die darauffolgenden Zeiträume nicht anwendbar ist;
- ab dem Beitritt zur zweijährigen Steuervereinbarung für den Zweijahreszeitraum 2025-2026 sind die vergünstigten Steuersätze in Höhe von 10%, 12% und 15% bis zu einem Einkommensüberschuss von nicht mehr als 85.000 Euro anwendbar, sofern der Beitritt nicht vor Inkrafttreten des gegenständlichen Dekrets vollzogen wurde. Beschränkt auf den Teil, der diese Summe überschreitet, ist die Ersatzsteuer wie folgt anzuwenden: 43% für natürliche Personen (IRPEF) und 24% für Körperschaftssteuerpflichtige (IRES);
- es werden zwei weitere Ausschluss-/Wegfallgründe eingeführt, die ab dem Beitritt zur zweijährigen Steuervereinbarung 2025-2026 gelten, sofern die Beitritte nicht vor Inkrafttreten des Dekrets vollzogen wurden;
- unter Bezugnahme auf den der zweijährigen Steuervereinbarung vorangegangenen Besteuerungszeitraum (2024) für Steuerpflichtige, die individuell Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erklären und gleichzeitig an einer Freiberuflervereinigung / Freiberuflergesellschaft / Gesellschaft unter Rechtsanwälten beteiligt sind;
- für Freiberuflervereinigungen/ Freiberuflergesellschaften / Gesellschaften unter Rechtsanwälten, sofern nicht alle Partner/Gesellschafter, die individuell Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erklären der zweijährigen Steuervereinbarung in denselben Besteuerungszeiträumen beitreten,.
Diese Ausschluss-/Wegfallgründe greifen nicht, sofern die Freiberuflervereinigung / beteiligte Gesellschaft der zweijährigen Steuervereinbarung in denselben Besteuerungszeiträumen beitritt, in denen die Mitglieder/Partner beitreten oder die Partner/Mitglieder der zweijährigen Steuervereinbarung für dieselben Zeiträume beitreten, in denen auch die Vereinigung / beteiligte Gesellschaft beitritt;
- nach einer authentischen Auslegungsregel wird bestätigt, dass für die Anwendung der Ausschluss-/Wegfallgründe unter Einbringungen ausschließlich jene Geschäfte zu verstehen sind, die einen Betrieb oder Betriebszweig und nicht einzelne Vermögenswerte/Geld zum Gegenstand haben;
- die Frist für den Beitritt zum zweijährigen Steuervergleich fällt auf den 30. September (oder bis zum Ende des neunten Monats ab Bilanzstichtag für Körperschaftssteuerpflichtige, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt);
- es wird die Möglichkeit eingeführt, den sog. "maximalen Absetzbetrag" der Arbeitskosten von den vereinbarten Einkünften in Abzug zu bringen;
- es werden Höchstschwellenwerte für Vorschläge für eine zweijährige Steuervereinbarung für die Zwecke der Einkommenssteuern/regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) eingeführt, die als Prozentsatz der Einkünfte im Vorjahr (z.B. 2024) des Zweijahreszeitraums, auf den sich der Vorschlag bezieht (z.B. 2025-2026), berechnet werden und umgekehrt proportional zur ISA-Punktezahl dieses Zeitraums sind;
- es ist vorgesehen, dass die zweijährige Steuervereinbarung für Steuerpflichtige nicht mehr greift, sofern diese einen Steuerbescheid zur gütlichen Einigung erhalten und die Zahlung der geschuldeten Summe nicht innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung vornehmen.
AUSSERORDENTLICHE FREISTELLUNG DER RÜCKLAGEN
Artikel 14 GvD 192/2024 sieht die Möglichkeit vor, für eine Freistellung der aktiven Aufwertungssalden und der Rücklagen sowie Rückstellungen unter Steueraussetzung, die im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 ausgewiesen sind und am Ende des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2024 verbleiben werden, zu optieren.
Die Freistellung kann teilweise oder zur Gänze durch Anwendung einer Ersatzsteuer für die Einkommenssteuer und die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) in Höhe von 10 Prozent erfolgen.
Die Ersatzsteuer wird bei Einreichung der Einkommenssteuererklärung für die Steuerperiode zum 31. Dezember 2024 berechnet und zwingend in vier gleich hohen Raten abgeführt:
- die erste Rate ist innerhalb der Frist für die Saldozahlung der Einkommenssteuern für dieselbe Steuerperiode fällig,
- die weiteren Raten sind jeweils innerhalb der Frist für die Zahlung des Saldobetrags der Einkommenssteuern für die nachfolgenden Steuerperioden fällig.
Die Zahlung ist unter Angabe des Steuerkodex 1867 durchzuführen (italienisches Finanzamt, Entscheid 35 vom 4. Juni 2025).
ENTSENDUNG ODER LEIHWEISE BEREITSTELLUNG VON PERSONAL
Das italienische Finanzamt stellt nach Abschaffung von Artikel 8 Absatz 35 Gesetz 67/1988 aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht die Mehrwertsteuerregelung für Entsendungen oder die leihweise Bereitstellung von Personal klar.
Entsendungen oder leihweise Bereitstellungen von Personal aufgrund von ab dem 1. Januar 2025 abgeschlossenen oder erneuerten Verträge gegen Entrichtung eines Entgelts, das lediglich der Erstattung der entsprechenden Ausgaben entspricht, stellen Dienstleistungen dar, die unter den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen.
Bei vor dem 1. Januar 2025 durchgeführte Vorgängen bleiben im Falle der Weiterrechnung der reinen Kosten in jedem Falle beide Vorgangsweise der Steuerpflichtigen davon unberührt:
- Anwendung der Mehrwertsteuer in Übereinstimmung mit dem EuGH-Urteil C-94/2019,
- Nichtanwendung der Mehrwertsteuer in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 35 Gesetz 67/1988,
sofern keine definitiven Steuerfestsetzungen vorgenommen wurden (italienisches Finanzamt, Rundschreiben 5 vom 16. Mai 2025).
SPLIT PAYMENT
In Exekutiventscheidung 2023/1552 hat der EU-Rat die Verlängerung des Split Payment vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2026 genehmigt.
Für börsennotierte Unternehmen, einschließlich jener die im Ftse Mib Index notieren, gilt die Verlängerung jedoch lediglich bis zum 30. Juni 2025: für Abtretungen und Leistungen an diese Unternehmen kommt der Mechanismus des Split Payment ab 1. Juli 2025 daher nicht mehr zur Anwendung.
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Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS