STEUERGUTHABEN 4.0
VORBEMERKUNG
Die Verordnung vom 16. Juni 2025 zur Freischaltung der IT-Plattform 4.0 wurde veröffentlicht. Unternehmen können über diese Plattform das Meldeformular zur Inanspruchnahme des Steuerguthabens für Investitionen in Sachanlagen 4.0 einreichen.
Ab Dienstag, 17. Juni 2025, 14:00 Uhr, können Meldungen ausschließlich über das elektronische System auf der Internetseite des staatlichen Energiedienstleisters GSE (GSE-Plattform) eingereicht werden. Im entsprechenden Bereich ("Transizione 4.0") kann über die digitale Identität (SPID) darauf zugegriffen werden. Dabei ist das editierbare Formular zu verwenden.
In weiterer Folge fassen wir die gesetzlichen Bestimmungen und das Verfahren für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens 4.0 zusammen.
HAUSHALTSGESETZ 2025
Wie wir bereits in einem vorangegangenen Rundschreiben erläutert haben, sieht das Haushaltsgesetz 2025 (Gesetz 207/2024 Abs. 445-448) ab 1. Januar 2015 Folgendes vor:
- Abschaffung der Steuervergünstigungen für immaterielle Vermögenswerte 4.0, wie Software und Applikationen (sofern die Bestellung nicht bis zum 31. Dezember 2024 angenommen und eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten getätigt wurde);
- Einführung einer Ausgabenobergrenze in Höhe von 2,2 Milliarden Euro für alle steuerlich förderfähigen Investitionen.
Die Neuerungen greifen für Investitionen:
- die vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 getätigt werden;
- die bis zum 30. Juni 2026 getätigt werden, sofern der Verkäufer die Bestellung bis zum 31. Dezember 2025 annimmt und eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent geleistet wurde;
- die bereits mit Abschlussdatum nach dem 31. Dezember 2024 gemeldet wurden und wofür bis zu diesem Tag die Annahme der Bestellung seitens des Verkäufers mit der entsprechenden Entrichtung einer Anzahlung in Höhe von mindestens 20 Prozent nicht nachgewiesen ist.
Für bis zum 31. Dezember 2024 vorgemerkte Investitionen (Annahme der Bestellung und getätigte Anzahlung in Höhe von mindestens 20 Prozent) gilt weiterhin die bisher gültige Regelung: Die Obergrenze von 2,2 Milliarden Euro greift nicht und immaterielle Vermögenswerte sind weiterhin steuerlich förderfähig.
Für das Steuerguthaben 4.0 für 2025 gilt ein neues obligatorisches Meldeverfahren an das italienische Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (MIMIT), das in der Verordnung vom 15. Mai 2025 geregelt ist.
VERORDNUNG DES MIMIT vom 15. Mai 2025
Das MIMIT hat am 15. Mai 2025 zur Umsetzung der Bestimmungen gemäß der oben genannten Abs. 445-448 eine Verordnung erlassen. Darin sind Inhalt, Form und Fristen für den Versand des Meldeformulars, samt Angaben und Informationen zu Investitionen in neue Sachanlagen, geregelt.
Das Meldeformular muss vom Unternehmen vorab und in jedem Falle spätestens bis zum 31. Januar 2026 eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:
- Gesamtbetrag der geplanten Investitionen in die in Anlage A Gesetz 232/2016 genannten Vermögenswerte,
- und des entsprechend vorgemerkten Steuer-guthabens.
Für die Vormerkung der Mittel ist die chronologische Reihenfolge des Versands der Meldungen maßgeblich.
Innerhalb von 30 Tagen ab Versand der Meldung muss das Unternehmen das Formular erneut vorab einreichen und dabei das Datum und den Betrag der Zahlung zur letzten Tranche der Anzahlung (womit 20 Prozent der Anschaffungskosten erreicht werden) angeben.
Ebenso muss das Unternehmen das Meldeformular bei Abschluss der Investitionen einreichen, und zwar:
- bis zum 31. Januar für bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossene Investitionen,
- bis zum 31. Juli 2026 für bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossene Investitionen.
Wird der Versand der Meldung innerhalb der vorgesehenen Fristen und in der vorgesehenen Form verabsäumt, wird das Verfahren zur Inanspruchnahme des Steuerguthabens nicht abgeschlossen.
Für Unternehmen, die am 15. Mai 2025 die Meldung unter Verwendung des Formulars in Anlage 1 zur Verordnung vom 24. April 2024 bereits vorgenommen haben, ist bei der Vormerkung der Mittel die chronologische Reihenfolge des Versands der bereits vorab übermittelten Meldung maßgeblich, sofern diese innerhalb von 30 Tagen das gemäß der neuen Verordnung vorgesehene Formular für die Vorabmeldung bzw. die Abschlussmeldung samt Angabe der Anzahlung fristgerecht versenden. Unternehmen, die dem nicht nachkommen, müssen die Meldung erneut unter Verwendung des neuen Formulars vornehmen und für die Vormerkung der Mittel ist in dem Falle die chronologische Reihenfolge der neuen Vorabmeldung maßgeblich.
Das MIMIT versendet die Liste der anspruchsberechtigten Unternehmen, die zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung im Vormonat zugelassen wurden, an die Steuerbehörde und führt darin auch das Steuerguthaben an, das verrechnet werden kann. Diese Liste wird ausschließlich anhand der Abschlussmeldungen erstellt.
Die Steuerbehörde versendet die Liste der Steuerpflichtigen, die das Steuerguthaben verrechnet und damit in Anspruch genommen haben an das MIMIT und führt darin die entsprechenden Beträge an. Das Steuerguthaben wird durch Verrechnung bei Einreichung des Zahlungsvordrucks F24 über die von der Steuerbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Dienste (bei sonstiger Ablehnung der Zahlung) ab dem 10. Tag des Monats in Anspruch genommen, der auf den Monat des Versands der Daten durch das MIMIT an die Steuerbehörde folgt. Der verrechnete und somit in Anspruch genommene Betrag des Steuerguthabens darf den vom MIMIT für jeden Begünstigten gemeldeten Betrag nicht überschreiten, ansonsten wird der Zahlungsvorgang abgelehnt.
Die Meldungen gelten in jedem Falle auch dann als übermittelt, wenn keine oder nur begrenzte Mittel verfügbar sind. Sollten neue Mittel verfügbar werden, teilt die nationale Energiebehörde GSE dies dem Unternehmen der chronologischen Reihenfolge der versandten Meldungen nach mit.
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Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS