DIREKTE STEUERN
ZINSEN UND DIVIDENDEN BÖRSENNOTIERTER IMMOBILIENINVESTMENTGESELLSCHAFTEN
Zinsen, die von einer börsennotierten Immobilieninvestmentgesellschaft auf Finanzierungen einer EU-Muttergesellschaft gezahlt werden, können im Sinne von Artikel 26-quater DPR 600/1973 quellensteuerbefreit werden.
Dividenden auf Gewinne aus steuerbefreiten Tätigkeiten, die von börsennotierten und nicht börsennotierten Immobilieninvestmentgesellschaften (SIIQ und SIINQ) an die EU-Muttergesellschaft gezahlt werden, können hingegen nach der Regelung im Sinne von Artikel 27-bis DPR 600/1973 (sog. “Mutter-Tochter-Regelung”) nicht quellensteuerbefreit werden (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 93 vom 9. April 2025).
ABSETZBARE ZINSAUFWENDUNGEN FÜR HYPOTEKARDARLEHEN
Zinsaufwendungen für hypothekarisch besicherte Finanzierungen von Immobilien, auf denen Boden-Photovoltaikmodule installiert werden und auf denen ein Oberflächenrecht bestellt wird, können nicht in voller Höhe in Abzug gebracht werden (im Unterschied zu Zinsaufwendungen für Immobilien, die zur Vermietung bestimmt sind, wofür Artikel 1 Abs. 36 Gesetz 244/2007 gilt).
Dies lässt sich dadurch begründen, dass eine Vermietung nicht mit der Bestellung eines Oberflächenrechts vergleichbar ist (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 110 vom 15. April 2025).
ERMITTLUNG DES STEUERGUTHABENS FÜR DIE ANRECHNUNG AUSLÄNDISCHER STEUERN
Der Teil der ausländischen Einkünfte, die in Anwendung der Beteiligungsfreistellungsregelung (participation exemption) gemäß Artikel 87 EStG (TUIR) nicht zu den italienischen Einkünften zählen, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Nutzung des Steuerguthabens für ausländische Steuern in Italien. In diesem Falle greift die proportionale Reduzierung der ausländischen Steuer gemäß Artikel 165 Abs. 10 EStG.
Darüber hinaus ist die Reduzierung auf die "effektive" ausländische Steuer und nicht auf die "virtuelle" ausländische Steuer, die ohne Anwendung der im betreffenden Land geltenden Beteiligungsfreistellungsregelung im Ausland eingehoben worden wäre, zu berechnen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 101 vom 15. April 2025).
ANSPRUCH AUF STEUERGUTHABEN FÜR DIE ANRECHNUNG AUSLÄNDISCHER STEUERN
Ein Anspruch auf Nutzung des Steuerguthaben für im Ausland abgeführte Steuern ist nicht ausgeschlossen, sofern
- keine Einkommenssteuererklärung eingereicht wurde,
- in der eingereichten Einkommenssteuererklärung die im Ausland erwirtschafteten Einkünfte nicht angegeben wurden.
Das Steuerguthaben kann innerhalb der normalen Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß Artikel 2946 ZGB geltend gemacht werden (Kassationsgerichtshof, Urteil 9671 vom 13. April 2025).
WETTBEWERBSVERBOT
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Summen fallen unter die Regelung im Sinne von Artikel 15 des OECD-Musterabkommens. Artikel 15 sieht die ausschließliche Besteuerung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Wohnsitzland des Begünstigten vor, es sei denn die Arbeitsstätigkeit wird auch im anderen Vertragsstaat ausgeübt (in dem Falle gilt die gleichzeitige Besteuerung in beiden Ländern).
Die für ein Wettbewerbsverbot entrichteten Summen werden daher ausschließlich im Wohnsitzland des Empfängers versteuert, sofern diese nicht direkt mit der vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit verbunden sind (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 111 vom 17. April 2025).
SPALTUNG EINER EINFACHEN GESELLSCHAFT
Die Spaltung einer einfachen Gesellschaft:
- zu Gunsten von drei anderen, neugegründeten einfachen Gesellschaften, ohne Entschädigung oder Ausgleich unter den Gesellschaftern,
- unter Zuweisung der Beteiligungen durch die abgespaltene Gesellschaft an die Begünstigten,
fällt steuerlich
- nicht unter die Regelung zur Steuerneutralität gemäß Artikel 173 EStG, zumal die Gesellschaften keine unternehmerischen Tätigkeiten ausüben,
- aber auch nicht unter einen der in Artikel 67 EStG angeführten Einkommenstatbestände, sofern die übertragenen Vermögenswerte (im vorliegenden Falle die Beteiligungen) bei den Begünstigten denselben steuerlich anerkannten Wert wie in der abgespaltenen Gesellschaft beibehalten (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 124 vom 30. April 2025).
QUELLENSTEUER AUF LEIHGEBÜHREN
Leihgebühren für Kisten und Paletten, die von einer in einem anderen EU-Land ansässigen Gesellschaft entrichtet werden, unterliegen in Italien einer Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent; diese Quellensteuer reduziert sich in Anwendung des zwischen Italien und dem anderen Land geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 1117 vom 28. April 2025).
TÄTIGKEITSBEZOGENHEIT VON AUFWENDUNGEN
Bei der Bewertung der Tätigkeitsbezogenheit von Aufwendungen ist auf den künftigen potenziellen Nutzen oder auf die Vorteile (Ausbau des Marktsegments, Ausbau des Kundenstocks, Markteinführung neuer Produkte oder Dienstleistungen), die von der Gesellschaft erzielt werden können, abzustellen (Kassationsgerichtshof, Urteil 7741 vom 24. März 2025).
MEHRWERTSTEUER
KOMPLEXE DIENSTLEISTUNG
Die Vermietung einer betrieblich genutzten Immobilie - insbesondere einer Rennstrecke - stellt für die Zwecke der Mehrwertsteuer, zusammen mit der Erbringung weiterer Dienstleistungen, wie der 'Bewirtung von Teilnehmern, dem Catering und der organisatorischen Unterstützung, die für die Ausrichtung der Sportveranstaltung unerlässlich sind'' eine komplexe Dienstleistung für eine Immobilie, die in Italien gebietsmäßig relevant ist, dar (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 87 vom 3. April 2025).
NEBENLEISTUNGEN
Dienstleistungen, die im Rahmen der Führung eines Wasservergnüngsparks erbracht werden, wie die Bereitstellung von Parkplätzen und der Verleih von Sonnenschirmen, stellen Nebenleistung für den Eintritt zum Vergnügungspark dar (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 96 vom 11. April 2025).
ANSPRUCH AUF STEUERABZUG DES ABTRETUNGSEMPFÄNGERS BEI STEUERHINTERZIEHUNG DES LIEFERANTEN
Der Anspruch auf Mehrwertsteuerabzug des Abtretungsempfängers ist ausschließlich unter der Bedingung anzuerkennen, dass dieser von der Mehrwertsteuerhinterziehung des Lieferanten "keine Kenntnis hatte und keine Kenntnis haben konnte".
Dementsprechend kann dem Abtretungsempfänger der Anspruch auf Mehrwertsteuerabzug verwehrt werden, wenn dieser Unternehmensbeteiligungen oder persönliche Verbindungen hatte, die es ihm ermöglicht hätten, sich so zu verhalten, dass er sich Gewissheit über die nicht erfolgte (oder die gebotene Kenntnis der nicht erfolgten) Abführung der weiterbelasteten Mehrwertsteuer seitens des Abtretenden erlangt (Kassationsgerichtshof, Urteil 9912 vom 16. April 2025).
REGISTERGEBÜHREN
BEGRÜNDUNG EINES OBERFLÄCHENRECHTS AUF LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDSTÜCKEN
Für Urkunden zur "Begründung" des Oberflächenrechts auf landwirtschaftlichen Grundstücken kommt der in Artikel 1 Absatz 1 Zeile 1 der Tarifordnung zur Gesetzessammlung zu den Registergebühren (TUR) vorgesehene Satz in Höhe von 9 Prozent und nicht der Satz in Höhe von 15 Prozent zur Anwendung.
Damit schließt sich das Finanzamt der Auslegung in der Rechtsprechung an, wonach die Verwaltungspraxis der Anwendung des Satzes in Höhe von 15 Prozent, der bei Abtretungen vorgesehen ist, abgelehnt wird, und stattdessen der Satz von 9 Prozent für anwendbar erachtet wird (italienisches Finanzamt, Beschluss 23 vom 3. April 2025).
MEHRWERTSTEUERABZUG ERFORDERT AUFZEICHNUNG
Wird eine Eingangsrechnung:
- weder im Register des entsprechenden Jahres “n”,
- noch im Abschnitt der Eingangsrechnungen des Jahres “n” und der aufgezeichneten Rechnungen des Jahres “n+1” (innerhalb der Frist der Einreichung der Steuererklärung für das Jahr “n”) aufgezeichnet,
ist ein Abzug der Mehrwertsteuer durch Einreichung einer berichtigenden Steuersteuererklärung nicht zulässig.
Darüber hinaus können bei unterlassener Aufzeichnung von Eingangsrechnungen nach Auffassung des italienischen Finanzamts Strafgebühren verhängt werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 115 vom 17. April 2025).
MEHRWERSTEUERABZUG IN DER LIQUIDATIONSPHASE EINER GESELLSCHAFT
Die von einem Unternehmen in der Liquidationsphase ausgeübte Tätigkeit steht nicht zwingend im Zusammenhang mit der von demselben im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit ausgeübten Tätigkeit.
Daher hat ein Versicherungsunternehmen Anspruch auf Abzug der auf Einkäufe in der Liquidationsphase abgeführten Mehrwertsteuer, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen der Nutzung der eingekauften Güter und Dienstleistungen und der Ausübung der Liquidationstätigkeit besteht. Dabei ist es unerheblich, dass die vorher ausgeübte Unternehmenstätigkeit von der Mehrwertsteuer befreit und die für Einkäufe entrichtete Mehrwertsteuer daher nicht abzugsfähig war (Kassationsgerichtshof, Urteil 4755 vom 24. Februar 2025).
ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
NEUHEITEN DER STEUERREFORM
Das italienische Finanzamt hat Klarstellungen zu den durch GvD 139/2024 (umgesetzt durch das Ermächtigungsgesetz) eingeführten Neuheiten im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer geliefert.
Zu den wichtigsten Neuheiten, die somit geklärt wurden, gehört die Anwendung des Grundsatzes der Selbstveranlagung auf die Erbschaftssteuer. Dieser ersetzt den Grundsatz, wonach die Erbschaftssteuer von den Finanzämtern festgesetzt wurde.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Freigabe - auch vor Einreichung der Erbschaftserklärung - der unter die Erbschaft fallenden Vermögenswerte, der Banken und sonstige Finanzintermediäre zustimmen müssen, sofern
- der Antragsteller alleiniger Erbe und nicht älter als sechsundzwanzig Jahre ist
- der Nachlass Immobilien umfasst und die Freigabe sich auf die Summen beschränkt, die zur Zahlung der auf die Immobilien geschuldeten Hypothekar-, Kataster- und Stempelgebühren erforderlich sind (italienisches Finanzamt, Rundschreiben 3 vom 16. April 2025).
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Mit freundlichen Grüßen
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