Durchführungsverordnungen zur neuen Sonderabschreibung (Hyperabschreibung) veröffentlicht
Die Verordnungen zur neuen Sonderabschreibung, worin die Umsetzungsmodalitäten (Ministerialverordnung vom 7. Mai 2026) und die Termine für die Freischaltung der Plattform sowie die Meldeformulare geregelt sind, wurden veröffentlicht. Damit ist die Förderung nun vollständig anwendbar (Ministerialverordnung vom 10. Juni 2026).
Die IT-Plattform auf dem Portal des Energiedienstleisters Gestore dei Servizi Energetici S.p.A. (GSE) zur Einreichung der Vorabmeldungen für die Inanspruchnahme der neuen Sonderabschreibung (Hyperabschreibung) für zwischen 1. Januar 2026 und 30. September 2028 getätigte Investitionen ist hierfür seit 12. Juni online abrufbar.
Vorbemerkungen
Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde bekanntlich erneut ein Aufschlag auf die steuerlichen Anschaffungskosten für neue Anlagegüter zur Ermittlung der Abschreibungsbeträge und der Leasingraten eingeführt. Im Wesentlichen wird dabei der bereits aus der Vergangenheit bekannte Mechanismus der sog. "Hyperabschreibung" erneut aufgegriffen.
Mit dem darauffolgenden Gesetzesdekret 38/2026 (Steuerdekret) wurde der Anwendungsbereich der Maßnahme ausgedehnt und die Beschränkung hinsichtlich der EU/EWR-Herkunft der förderfähigen Güter aufgehoben. Die Sonderabschreibung gehört somit nun zu den zulässigen Änderungen bei der Berichtigung des im Rahmen der zweijährigen Steuervereinbarung ermittelten Einkommens.
Subjektiver Anwendungsbereich
Die Förderung ist all jenen Unternehmen vorbehalten, die Investitionen in Anlagegüter für Produktionsstätten in Italien tätigen. Dies gilt unabhängig von Rechtsform, Größe und Tätigkeitsbranche.
Von der Förderung ausgenommen sind Unternehmen, die sich in einer der folgenden Lagen befinden: freiwillige Liquidation, Konkurs oder Zwangsliquidation; Konkursabwendungsverfahren ohne Unternehmensfortführung; sonstige Insolvenzverfahren gemäß dem Königlichen Dekret 267/1942, der Gesetzessammlung zu Unternehmenskrisen und Zahlungsunfähigkeit (GVD 14/2019) oder anderen Sondergesetzen, oder sofern ein Verfahren zur Feststellung einer solchen Lage anhängig ist; Unternehmen, die mit Verbotsmaßnahmen gemäß GVD 231/2001 belegt sind.
Für die Inanspruchnahme müssen zugelassene Unternehmen in jedem Fall die Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz einhalten sowie die Verpflichtungen zur Zahlung der Vorsorge- und Fürsorgebeiträge für Arbeitnehmer ordnungsgemäß erfüllen.
Objektiver Anwendungsbereich und Förderungshöhe
Der Kostenaufschlag wird für Investitionen in zwei verschiedene Kategorien von Anlagegütern zuerkannt:
- neue materielle und immaterielle Anlagegüter, die in Anlage IV und Anlage V zum Haushaltsgesetz 2026 angeführt sind und dem technologischen und digitalen Wandel des Unternehmens nach dem Modell "Industrie 4.0" dienen, sofern diese mit dem betrieblichen Produktionsmanagementsystem oder dem Lieferantennetzwerk verbunden werden;
- neue materielle Anlagegüter zur Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Eigenbedarf, einschließlich der Anlagen zur Speicherung der gewonnenen Energie.
Bei Photovoltaikanlagen sind lediglich Module förderfähig, die in der Europäischen Union hergestellt wurden und einen Zellwirkungsgrad von mindestens 23,5 Prozent aufweisen, sowie in der Europäischen Union hergestellte Module mit bifazialen Silizium-Heterojunction- oder Tandemzellen und einem Zellwirkungsgrad von mindestens 24 Prozent.
Für alle anderen Arten von Anlagegütern fällt gemäß Gesetzesdekret 38/2026 ab 1. Januar 2026 die ursprünglich vorgesehene Voraussetzung der geographischen Herkunft weg, sodass die Förderung nunmehr für Produkte aus jedem beliebigen Land gilt.
Der Kostenaufschlag richtet sich nach der Höhe der Investition und wird nach einem "Stufenmodell" gestaffelt:
- 180 Prozent für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro;
- 100 Prozent für Investitionen von 2,5 Millionen Euro bis zu 10 Millionen Euro;
- 50 Prozent für Investitionen von 10 Millionen Euro bis zu 20 Millionen Euro.
Für Investitionen in Höhe von über 20 Millionen Euro steht keine Förderung zu.
Die Schwellenwerte der einzelnen Förderstufen gelten jeweils für das betreffende Jahr (2026, 2027 und 2028) und nicht für den Gültigkeitszeitraum als Ganzes. Die zulässigen Kosten sind abzüglich allfälliger Zuschüsse oder Beihilfen, die für dieselben Kosten gewährt wurden, anzusetzen.
Die Förderung besteht aus einem außerbuchhalterischen Abzug in der Mehr-Weniger-Rechnung, der in der Steuererklärung (Modell REDDITI) ab dem Besteuerungszeitraum, in dem das Unternehmen die Mitteilung über den Abschluss der Investitionen an GSE übermittelt (vorbehaltlich des Erhalts eines positiven Bescheids des GSE) geltend gemacht werden kann.
Einzuhaltende Fristen
Die Förderung ist durch drei verpflichtend vorgeschriebene Meldungen (Artikel 3 Abs. 1 - 5 Ministerialverordnung 7.5.2026), die über die IT-Plattform des Energiedienstleisters GSE unter Verwendung der Zugangsdaten des digitalen Identitätssystems SPID oder des elektronischen Personalausweises CIE im Kundenbereich der Website www.gse.it elektronisch zu übermitteln sind, abrufbar:
- Vormerkung für jede Produktionsstätte, samt Angabe der Identifikationsdaten des Unternehmens und der Produktionsstätte, der Art und des Betrags der geplanten Investitionen und des voraussichtlichen Datums der Vernetzung (oder der Inbetriebnahme bei Energieanlagen);
- Bestätigung der Investition, die innerhalb von sechzig Tagen ab Zustellung des positiven Ergebnisses der Vormerkung zu übermitteln ist, und das Datum sowie den Betrag der letzten Anzahlung, die für das Erreichen der 20-Prozent-Schwelle der Kosten eines jeden Anlageguts erforderlich ist, einschließlich der Eckdaten der entsprechenden Rechnungen (bei Leasingobjekten gilt die Anforderung mit Abschluss des Leasingvertrags und Unterzeichnung der Bestellung seitens des Leasinggebers als erfüllt);
- Meldung des Investitionsabschlusses, die nach erfolgter Vernetzung der Anlagegüter und in jedem Falle bis zum 15. November 2028, zusammen mit der Bescheinigung über das Vorliegen der erforderlichen Unterlagen, zu übermitteln ist.
Innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Empfangsbestätigung teilt GSE mit, ob die Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden oder ob weitere Daten und Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Werden die Meldungen nicht fristgerecht und auf die vorgeschriebene Art und Weise übermittelt, wird das Verfahren nicht abgeschlossen und die Förderung kann nicht in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus sieht die Verordnung zwei weitere periodische Meldungen zum Zwecke der Ausgabenüberwachung vor (Artikel 3 Abs. 6 Ministerialverordnung vom 7. Mai 2026). Dabei ist insbesondere festgelegt, dass jedes Unternehmen ab der ersten, eingereichten Vormerkung und bis zum Ende der Inanspruchnahme der Förderung Folgendes übermitteln muss:
- bis zum 20. Januar eines jeden Jahres eine periodische Meldung, die Angaben zu den getätigten Investitionen, den entstandenen Kosten und der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Förderung enthält;
- bis zum darauffolgenden 30. Juni eine zusätzliche Meldung, die den entsprechenden Abschreibungsplan und Angaben zu dem, den einzelnen Geschäftsjahren zugeordneten Anteil der Förderung enthält.
Daher muss das Unternehmen diese Meldungen zum Zwecke der Ausgabenüberwachung auch nach Abschluss der Investition und während des gesamten Zeitraums der Förderungsinanspruchnahme übermitteln.
Dokumentationspflichten
Artikel 6 der Durchführungsverordnung führt eine allgemeine Pflicht zur Einholung eines beglaubigten technischen Gutachtens ein. Dieses ist nunmehr ausnahmslos für alle Anlagegüter erforderlich (vorher war dieses lediglich für Anlagegüter mit einem Anschaffungswert von mehr als 300.000 Euro notwendig).
Darüber hinaus ist eine Prüfungsbescheinigung erforderlich. Darin muss bestätigt werden, dass die förderfähigen Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und dass dieselben den Buchführungsaufzeichnungen entsprechen. Diese Bescheinigung ist von einem gemäß GVD 39/2010 mit der gesetzlichen Abschlussprüfung betrauten Prüfer (bei Unternehmen, die nicht zur gesetzlichen Abschlussprüfung verpflichtet sind, von einem Rechnungsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in Abschnitt A des vom italienischen Wirtschafts- und Finanzministerium (MEF) geführten Verzeichnisses eingetragen sind) auszustellen. Das Unternehmen muss schließlich die weiteren Belege (Rechnungen, Beförderungsdokumente und Ähnliches) aufbewahren und für Kontrollzwecke zur Verfügung stellen; auf den Rechnungen ist hingegen kein spezieller Vermerk erforderlich.
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Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS