DIREKTE STEUERN
AUFSCHUB DER ZAHLUNGSFRISTEN
Für steuerpflichtige Anwender der Zuverlässigkeitsindizes (ISA), die Umsatzerlöse oder Vergütungen erklären, deren Höhe die im Dekret des italienischen Wirtschafts- und Finanzministeriums (MEF) für jeden Index vorgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreiten, ist die Frist für Zahlungen aus der Einkommenssteuererklärung, der Erklärung zur regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) und der Mehrwertsteuererklärung vom 30. Juni 2026 aufgeschoben:
- auf den 20. Juli 2026 ohne Aufschlag,
oder
- bis zum 30. auf den 20. Juli 2026 folgenden Tag, mit einem Aufschlag in Höhe von 0,80 Prozent.
Neben den Anwendern der Zuverlässigkeitsindizes oder derjenigen, die von den Zuverlässigkeitsindizes ausgeschlossen sind (einschließlich derjenigen, die die Steuerregelung gemäß Artikel 27 Abs. 1 Gesetzesdekret 98/2011 sowie die Pauschalbesteuerung im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Gesetz 190/2014 anwenden) gilt der Aufschub auch für Steuerpflichtige, die an Gesellschaften im Sinne von Artikel 5, Artikel 115 und Artikel 116 EStG (TUIR) beteiligt sind und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Artikel 6 Gesetzesdekret 89 vom 22. Mai 2026).
ANRECHNUNG AUSLÄNDISCHER STEUERN
Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, steht das Steuerguthaben für ausländische Steuern auch dann zu, wenn die Einreichung der Steuererklärung unterlassen oder die im Ausland erwirtschafteten Einkünfte in der eingereichten Steuererklärung nicht angegeben wurden.
Die inländischen Bestimmungen (Artikel 165 Abs. 8 EStG (Tuir)) können die verbindliche Wirkung internationaler Vertragsbestimmungen – wie jener des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Italien und Deutschland – nicht einschränken oder denselben widersprechen (in diesem Sinne, Artikel 117 der italienischen Verfassung, Artikel 75 DPR 600/1973 und Artikel 169 EStG (TUIR)) (italienisches Höchstgericht, Urteil 16134 vom 25.5.2026; im gegenteiligen Sinne, italienisches Höchstgericht, Urteil 12908 vom 6. Mai 2026).
BESCHEINIGUNG MUTTER-TOCHTER-RICHTLINIE
Die Befreiung der Quellensteuer auf Dividenden steht ausländischen Unternehmen zu, die alle "materiellen" Voraussetzungen gemäß Artikel 27-bis DPR 600/1973 (umgesetzt durch die Mutter-Tochter-Richtlinie) erfüllen, selbst wenn die Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde erst nach dem Datum der Dividendenauszahlung eingeholt wird (italienisches Höchstgericht, Urteil 13128 vom 7. Mai 2026).
MEHRWERTSTEUER
MEHRWERTSTEUERBERICHTIGUNG
Werden höhere Umsatzerlöse festgestellt, kann die Finanzverwaltung die geschuldete Mehrwertsteuer auf den festgestellten Betrag berechnen, anstatt die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag herauszurechnen. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ist durch Artikel 60 DPR 633/1972 gewährleistet, wonach infolge einer Steuerfeststellung ein Rückgriffsrecht ermöglicht wird (italienisches Höchstgericht, Urteil 16155 vom 25. Mai 2026).
KONTROLLVORAUSSETZUNG FÜR MEHRWERTSTEUERGRUPPENABRECHNUNG
Für die Zwecke der Regelung der Mehrwertsteuergruppenabrechnung im Sinne von Artikel 73 Abs. 3 DPR 633/1972 kann die Voraussetzung der Kontrolle von mehr als 50 Prozent sowohl direkt oder indirekt erfüllt werden. Die indirekte Kontrolle kann auch durch Summierung der von mehreren direkt kontrollierten Gesellschaften gehaltenen Beteiligungen erfüllt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn:
- A 100 Prozent sowohl von B als auch von C hält,
- und B und C beide jeweils 50 Prozent von D halten;
in diesem Falle hält A die indirekte Kontrolle von D, die für die Zwecke der Regelung zur Mehrwertsteuergruppenabrechnung gültig ist (italienisches Höchstgericht, Urteil 16016 vom 25. Mai 2026).
REIHENGESCHÄFTE
Bei einem Dreiecksgeschäft, bei dem:
- ein polnischer Mehrwertsteuerpflichtiger Waren an einen deutschen Mehrwertsteuerpflichtigen verkauft;
- ein deutscher Steuerpflichtiger, der das Dreiecksgeschäft initiiert, an einen italienischen Mehrwertsteuerpflichtigen verkauft;
- der Transport auf Veranlassung des Initiators unmittelbar von Polen nach Italien erfolgt;
und die Rechnung des deutschen Initiators
- keinen Verweis auf Artikel 141 der Richtlinie (oder der entsprechenden inländischen Bestimmung) und
- keine Bezugnahme auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft mit Benennung des italienischen Käufers als Steuerschuldner enthält,
handelt es sich bei der Abtretung durch den deutschen Mehrwertsteuerpflichtigen an den italienischen Käufer um eine inländische Lieferung in Italien (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 111 vom 29. Mai 2026).
INDIREKTE STEUERN
BEFREIUNG VON DER ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der Erbfolge ist von der Steuer befreit, sofern es die Übertragung der Beteiligungen dem Begünstigten ermöglicht:
- die Kontrolle der Gesellschaft zu übernehmen,
oder
- die bereits bestehende Kontrolle
im Sinne von Artikel 2359 Abs. 1 Ziffer 1) ZGB auszubauen.
Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn mehrere Erben die Kontrolle aufgrund der als Erbgemeinschaft erhaltenen Beteiligungen übernehmen.
Die Steuerbefreiung steht hingegen dann nicht zu, wenn die Kontrolle durch die im Rahmen der Erbgemeinschaft erhaltenen Beteiligungen übernommen wird, jedoch nur zusammen mit den von den einzelnen Miterben im Alleineigentum gehaltenen Beteiligungen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 109 vom 26. Mai 2026).
STEUERVERGÜNSTIGUNG "ERSTWOHNUNG"
Die Steuervergünstigung "Erstwohnung" steht auch für den Erwerb von baufälligen Immobilien zu, die unter der Katasterkategorie F/2 erfasst sind, sofern die von der Steuererleichterung vorgesehenen objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind, und sofern im Kaufvertrag die Erklärungen im Sinne der Anmerkung II-bis angeführt sind.
Darüber hinaus muss die Immobilie – nach Auffassung des italienischen Höchstgerichts – innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, die für die Ausübung der Steuerprüfungs- und -Steuerfestsetzungsbefugnisse maßgeblich ist, tatsächlich für Wohnzwecke genutzt werden. Damit sind die Angaben in der Antwort auf die verbindliche Auskunft 357 vom 30. August 2019 als hinfällig zu erachten (italienisches Finanzamt, Antwort auf verbindliche Auskunft 108 vom 26. Mai 2026).
UNTERNEHMEN
ÖFFENTLICHE ZUSCHÜSSE IN BEDEUTENDER HÖHE
Das Durchführungsdekret des Ministerpräsidenten (DPCM) zu den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2025 wurde veröffentlicht. Dieses gilt für Gesellschaften, Körperschaften und Stiftungen, die öffentliche Zuschüsse in bedeutender Höhe erhalten haben, und daher:
- Rechnungsprüfer und Aufsichtsräte ernennen müssen, sofern diese noch nicht ernannt sind;
- dem italienischen Wirtschafts- und Finanzministerium (MEF) bis zum 30. April des auf die Auszahlung der Zuschüsse folgenden Jahres einen Bericht übermitteln müssen, der die Ergebnisse der Kontrollen, die zur Prüfung der zweckgebundenen Nutzung der gewährten Zuschüsse durchgeführt wurden, beinhaltet.
Als öffentliche Zuschüsse in bedeutender Höhe gelten in diesem Zusammenhang staatliche Beiträge, die von zentralstaatlichen Verwaltungsbehörden oder von Gesellschaften, die sich mehrheitlich direkt in deren Eigentum befinden, gewährt werden, unter Ausschluss der börsennotierten Gesellschaften im Sinne des Einheitstextes über öffentliche Beteiligungsgesellschaften (GVD 175/2016) sowie deren Tochtergesellschaften, oder von nichtwirtschaftlichen öffentlichen Körperschaften, die von den genannten zentralstaatlichen Behörden beaufsichtigt werden, und die in ihrer Gesamtheit:
- der Verwirklichung von Zielen oder spezifischen Projekten von öffentlichem Interesse zugeführt werden, unter Ausschluss von Zuschüssen, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern richten, sowie solcher, die Entgelt-, Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzcharakter haben, ferner solcher, die in Form von Steuerguthaben gewährt werden, sowie solcher, die – zusätzlich zu den genannten börsennotierten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften – an im Dritten Sektor tätige Einrichtungen, die durch den Kodex des Dritten Sektors (GVD 117/2017) geregelt sind, sowie an kirchlich anerkannte Körperschaften und an anerkannte Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, die mit dem Staat Vereinbarungen geschlossen haben, gewährt werden.
- den Betrag in Höhe von einer Million Euro jährlich überschreiten oder im Falle von Zuschüssen bis zu einer Million Euro jährlich mindestens 50 Prozent der Gesamteinnahmen oder der Betriebsleistung des Begünstigten betragen. Hierfür sind alle erhaltenen Beiträge maßgeblich, selbst wenn sie getrennt voneinander gewährt wurden.
Die Bestimmungen treten am 4. Juni 2026 in Kraft (DPCM 84 vom 26. März 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien 115 vom 20. Mai 2026).
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Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS