DIREKTE STEUERN
ERFORDERNIS DER GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT FÜR BETEILIGUNGSFREISTELLUNG
Erwirbt eine Zweckgesellschaft Projekte im Energiesektor, die sich in der Entwicklungsphase befinden, und:
- übt sie dabei >>all jene Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften, der Standortsuche, der Planung und Errichtung von Anlagen, die ausdrücklich im Rundschreiben 7/E aus 2013 angeführt sind, und die in ihrer Gesamtheit sowie mit Bezug auf die im Energiesektor tätigen Gesellschaften - auch nur teilweise - als Tätigkeiten zur Erreichung des Gesellschaftszwecks betrachtet werden können<< nicht aus, zumal diese bereits vom abtretenden Unternehmen ausgeübt werden,
und
- ist sie >>unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftsbranchen noch nicht in der Lage, die Marktnachfrage innerhalb vernünftiger technischer Fristen (auch nur potenziell) zu bedienen<<,
gilt das Erfordernis der gewerblichen Tätigkeit für die Anwendung der Beteiligungsfreistellung (Participation Exemption) im Sinne von Artikel 87 EStG (TUIR) als nicht erfüllt.
Dies ist dadurch begründet, dass sich die Gesellschaft weder in einer Start-up-Phase (mit erfülltem Gewerblichkeitserfordernis) noch in einer Phase befindet, in der die eigentliche gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 97 vom 1. April 2026).
AKTIVIERUNG ALS ANLAGEVERMÖGEN FÜR BETEILIGUNGSFREISTELLUNG
Die Finanzverwaltung kann bei Anwendung der Regelung der Beteiligungsfreistellung die Aktivierung der Beteiligung als Finanzanlagevermögen beanstanden, sofern die Beteiligung:
- eine rein spekulative Anlage darstellt,
oder in jedem Falle
- für eine kurzfristige Veräußerung bestimmt,
und deshalb in jedem Falle im Umlaufvermögen auszuweisen ist (Kassationsgerichtshof, Urteil 11695 vom 29.4.2026).
VERTRAGSSTRAFEN
Gemäß Artikel 1382 ital. ZGB vereinbarte Vertragsstrafen sind von Unternehmenseinkünften absetzbar, wenn sie der Geschäftstätigkeit zuzurechnen sind. Die Absetzbarkeit kann daher von der Finanzverwaltung beanstandet werden, sofern die Vertragsstrafen Unwirtschaftlichkeitsmerkmale aufweisen, zumal eine offenkundige Unverhältnismäßigkeit (bzw. eine wirtschaftlich nicht plausible Vereinbarung) der Vertragsstrafen als Indiz für eine fehlende betriebliche Veranlassung der Kosten gewertet werden kann (Kassationsgerichtshof, Urteil 12400 vom 3. Mai 2026).
WIRTSCHAFTLICHER EIGENTÜMER
Der anhand der folgenden drei aufeinanderfolgenden (Kaskaden-) Tests festgestellte Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers:
- Test der substanziellen Geschäftstätigkeit (substantive business activity test): soll prüfen, ob die Empfängergesellschaft eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und nicht nur ein rein künstliches Konstrukt darstellt;
- Test der beherrschenden Einflussnahme (dominion test): soll prüfen, ob die Empfängergesellschaft frei über die erwirtschafteten Einkünfte verfügen kann, ohne den Ertragsfluss an einen Dritten weitergeben zu müssen;
- Test des wirtschaftlichen Zwecks (business purpose test): soll die wirtschaftlichen Gründe für die Zwischenschaltung der Empfänger-gesellschaft in den Ertragsfluss prüfen;
kommt sowohl im Rahmen der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie als auch im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung (Kassationsgerichtshof, Urteil 11744 vom 29. April 2026).
KONZERNINTERNE KOSTEN
Für die Absetzbarkeit von konzerninternen Kosten reicht weder eine rein formelle Angabe des in einem Rahmenvertrag mit mehrjähriger Laufzeit angeführten prozentualen Kostenanteils noch das bloße Vorhandensein von unterzeichneten Beraterverträgen aus. Vielmehr ist der Nachweis zu erbringen, welche konkreten Kosten im betreffenden Veranlagungszeitraum für tatsächlich durchgeführte Geschäfte angefallen sind (Kassationsgerichtshof, Urteil 10456 vom 21. April 2026).
EINZAHLUNGEN FÜR ZUKÜNFTIGE KAPITALERHÖHUNGEN
Einzahlungen für zukünftige Kapitalerhöhungen erhöhen die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters nicht, solange kein Beschluss über die Kapitalerhöhung getroffen wurde (Kassationsgerichtshof, Urteil 9629 vom 15. April 2026).
MEHRWERTSTEUER
EVENTLOGISTIK FÜR FESTIVALS UND KONZERTE
Tätigkeiten im Bereich der Eventlogistik für Festivals, Konzerte und ähnliche Events, die aufgrund eines Auftrags ohne Vertretungsbefugnis ausgeübt werden, wonach sich die italienische Gesellschaft dazu verpflichtet, Restaurants, Hotels, Transportdienste usw. zu buchen, sind wie folgt zu fakturieren:
- der italienische Organisator fakturiert die von italienischen Lieferanten angekauften Leistungen entsprechend dem Leistungsort der jeweiligen Leistung an den Auftraggeber weiter: Beispiel: gemäß der Ausnahmeregelung in Artikel 7-quater DPR 633/1972 ist für Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen der Ort der Leistungserbringung ausschlaggebend, d.h. 10 % MwSt., sofern die Leistungen in Italien erbracht werden; Leistungen, die nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen, sind gemäß Artikel 7-ter DPR 633/1972 entsprechend der Gebietszugehörigkeit des Auftraggebers zu fakturieren, d.h. ohne MwSt., sofern es sich um einen ausländischen Auftraggeber handelt;
- der italienische Organisator fakturiert dem Auftraggeber den Aufschlag (Markup) ohne MwSt. weiter, sofern es sich dabei gemäß Artikel 7-ter DPR 633/1972 um einen ausländischen Auftraggeber handelt (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 94 vom 1. April 2026).
VIRTUELLE WÄHRUNG
Der Umtausch von Fiatwährungen zu Zahlungszwecken in Einheiten virtueller Währungen, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden können, fällt nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung (EuGH C-472/24 vom 5. März 2026).
NACHWEIS DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNG
Für die Anwendung der Regelung zur Mehrwertsteuerbefreiung ist es zweckdienlich, anhand der folgenden Unterlagen nachzuweisen, dass die Ware das nationale Hoheitsgebiet verlassen hat und in anderes EU-Mitgliedsland verbracht wurde: (i) CMR-Frachtbrief, der sowohl von den Beförderern als auch den Empfängern der Ware oder lediglich von den Beförderern unterzeichnet ist, (ii) Ausgangsrechnungen, (iii) Buchungsbelege über die von den Empfängern getätigten Überweisungen, (iv) von den Empfängern ausgestellte Bescheinigungen über den Erhalt der Waren (Kassationsgerichtshof, Beschluss 8726 vom 8. April 2026).
REGISTERGEBÜHREN
ABTRETUNG VON ANTEILEN AN SOZIETÄTEN
Die Abtretung von Anteilen an Sozietäten unterliegt den proportionalen Registergebühren und nicht den Registergebühren in fest bemessener Höhe, die bei Abtretung von Unternehmensanteilen zur Anwendung kommen (Kassationsgerichtshof, Urteil 12671 vom 5. Mai 2026).
BESTEUERUNG NACH DEM KATASTERWERT (“PREZZO VALORE”) BEI ANKAUF EINES GRUNDSTÜCKS ALS ZUBEHÖR
In Bezug auf die Registergebühren ist die räumliche Entfernung zwischen der Hauptimmobilie und dem angeblichen Zubehör für den Ausschluss der rechtlichen Bindung als Zubehör nicht maßgeblich, insoweit diese nicht als unangemessen anzusehen ist, zumal hierfür weitere relevante Faktoren - wie die funktionale Zweckbestimmung und die tatsächliche Nutzung der Immobilie - zu berücksichtigen sind (Kassationsgerichtshof, Steuersektion, Beschluss 13553 vom 10. Mai 2026).
Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS
***