NEWSLETTER NR. 12 - 2022

13. September 2022

DIREKTE STEUERN

ABZUG DES ERHÖHTEN AUFWERTUNGSWERTS VON MARKEN UND GESCHÄFTSWERT

Das Haushaltsgesetz 2022 sieht vor, dass der Abzug des erhöhten Aufwertungswerts der immateriellen Vermögenswerte, deren Abschreibungswerte bis zu 1/18 abzugsfähig sind, für die Zwecke der Körperschaftssteuer (IRES) und der Regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) bis zu 1/50 erfolgen muss. Es bleibt die Möglichkeit auf Abzug bis zu 1/18, sofern eine Ersatzsteuer (imposta sostitutiva) in der in Artikel 176, Absatz 2-ter des italienischen Steuergesetzes (TUIR) angegebenen Höhe bezahlt wird.

Diesbezüglich hat die Agentur der Einnahmen erklärt, dass sich diese Bestimmung auf Markenzeichen, den Geschäftswert und die immateriellen Vermögensgüter mit unbestimmter Nutzungsdauer bezieht, deren Abzug unabhängig von der Verbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung unter denselben Bedingungen und innerhalb derselben Jahresobergrenzen wie für Unternehmensmarkenzeichen und Geschäftswerte zulässig ist. Die Bestimmung gilt jedoch nicht für andere immaterielle Vermögenswerte, deren Abschreibungswerte gemäß Artikel 103 des italienischen Steuergesetzes TUIR bis zu 50% abzugsfähig sind (Agentur der Einnahmen, Beschluss Nr. 46 vom 02.08.2022).

 

VERKÜRZTE STEUERFESTSETZUNGSFRIST

Die Verkürzung der Steuerfestsetzungsfrist um zwei Jahre gemäß Artikel 3 GvD 127/2015 findet unter der Bedingung Anwendung, dass alle empfangenen und getätigten Zahlungen höher als Euro 500 mittels rückverfolgbaren Mitteln getätigt werden. Der Erhalt von Rechnungen in Papierform ist für die Minderung nicht relevant (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 404 vom 02.08.2022).

 

DIENSTREISEN DER ARBEITNEHMER

Die Kilometergelder, die an die Arbeitnehmer für Fahrten außerhalb der Gemeinde des Arbeitsplatzes für die Transportkosten in Zusammenhang mit der Nutzung ihres eigenen Fahrzeugs gezahlt werden, sind nicht steuerpflichtig, wenn sie entsprechend den ACI-Tabellen berechnet werden.

Werden die Kilometergelder hingegen gemäß den Kosten für den öffentlichen Verkehr (Flug- oder Busticket, etc.) berechnet, sind diese:

  • nicht steuerpflichtig, falls der Betrag gleich oder niedriger als jener der ACI-Tabellen ist;
  • steuerpflichtig für den Betrag, der jenen der ACI-Tabelle übersteigt (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 405 vom 02.08.2022).

 

CFC UND ENTRY TAX

Die Agentur der Einnahmen erklärt die Interaktionen zwischen den CFC-Bestimmungen und der Regelung der sogenannten Entry Tax gemäß Artikel 166-bis des italienischen Steuergesetzes TUIR im Falle einer ausländischen Gesellschaft, die von einer Fusion im Eingang nach Italien betroffen ist.

Falls die ausländische Gesellschaft in den Vorjahren als CFC eingestuft wurde, müssen die Eingangsaktiva und -passiva der CFC-Gesellschaft:

  • allgemein jene Werte annehmen, die für die Zwecke der CFC-Bestimmungen am Ende des letzten Geschäftsjahres im Rahmen der Transparenzbesteuerung verwendet wurden;

oder

  • jene Werte annehmen, die für Zwecke der Entry Tax ermittelt wurden, sofern der in Artikel 167, Absatz 5 des italienischen Steuergesetzes TUIR festgelegte Rechtfertigungsgrund (die ausländische Gesellschaft übt durch den Einsatz von Personal, Ausstattung, Vermögenswerten und Räumlichkeiten eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit aus) erfüllt ist, oder sofern die für CFC-Zwecke erforderlichen Bedingungen im letzten für CFC-Zwecke relevanten Steuerjahr nicht erfüllt sind.

Im Falle einer Fusion im zweiten Semester des Jahres, also nach Ablauf des Großteils des Steuerzeitraums, müssen die Bedingungen gemäß vorstehendem Buchstaben b) im selben Zeitraum wie jenem der Fusion, aus dem der Eingang in Italien hervorgeht, überprüft werden (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 408 vom 04.08.2022).

 

UMSTELLUNG AUF DIE NEUE PATENTBOX-REGELUNG

Entscheidet man sich für die Regelung der Selbstabführung (OD - Dokumentationspflichten) gemäß Artikel 4 des Gesetzesdekrets 34/2019, dargelegt im Vordruck SC 2021 (Jahr 2020), ist es nicht zulässig, alternativ zur gewählten Regelung die Steuerbegünstigungen gemäß Artikel 6 des Gesetzesdekrets 146/2021 in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kann die alte Steuerregelung Patentbox bis zu ihrem natürlichen Ablauf (fünfjährlich), also bis 2024, genutzt werden, ohne jährlich die Option bzgl. der Dokumentationspflichten ausüben zu müssen.

In Bezug auf die neuen, ab 2021 erworbenen immateriellen Güter kann hingegen ausschließlich die Option der neuen Patentbox-Steuerregelung ausgeübt werden - sofern die Voraussetzungen, die in der neuen Regelung vorgesehen sind, erfüllt werden (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 413 vom 04.08.2022).

 

GEWERBLICHKEIT FÜR PEX-ZWECKE

Die Tätigkeiten für die Bewertung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit und der Investitionsrendite bestehend aus der Verpachtung eines Geschäftszweigs, gelten nicht als “vorbereitend“ für die Aktivierung des Unternehmens. Falls der verpachtete Geschäftszweig also die Voraussetzungen hat, die Tätigkeit schnell wieder aufnehmen zu können, sorgt die Nichtausübung der Tätigkeit dazu, dass die Voraussetzung der Gewerblichkeit für die Zwecke der Participation-Exemption-Regelung nicht gegeben ist (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 418 vom 05.08.2022).

 

SONDERABGABE AUF DEN ÜBERGEWINN

Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Sonderabgabe auf den Übergewinn gemäß Artikel 37 des Gesetzesdekrets 21/2022 setzt die Möglichkeit der Berichtigung Daten der periodischen Mehrwertsteuerabrechnung (kraft des Symmetrieprinzips gemäß Rundschreiben 22/E und 25/E) voraus, dass der Steuerpflichtige nach objektiven und überprüfbaren Kriterien die Wechselbeziehung zwischen passiven und aktiven gebietsmäßig nicht relevanten Geschäften darlegt (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 420, 12.08.2022).

 

INVESTITIONSZUSCHUSS

Der ex lege erhaltene Zuschuss für die Freigabe der digital-terrestrischen Frequenzen (in Hinblick auf das Ende des Nutzungsrechts der Frequenzen für die Programmübertragung) stellt einen außerordentlichen Ertrag gemäß Artikel 88, Absatz 3, Buchstabe b) des italienischen Steuergesetzes TUIR dar, mit der Folge, dass die genannten Beträge zum Einkommen beitragen, (i) in jenem Jahr, in dem sie eingenommen wurden (ii) oder in gleichen Raten in jenem Jahr, in dem sie eingenommen wurden, sowie in den folgenden Jahren bis zum vierten (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 427 vom 12.08.2022).

MEHRWERTSTEUER

ABSTUFUNGEN DER MIETZINSE

Die Abmachung der sogenannten "abgestuften" Mietzinse, d.h. der Raten unterschiedlich erhöhter oder verminderter Beträge, entsprechend den von den Parteien im Vorhinein vereinbarten Faktoren, wie z.B. der Umsatz, sowie die Durchführung von Arbeiten durch den Mieter, welche notwendig sind, damit die Immobilie für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit geeignet ist, stellen einen Tausch dar. Deshalb gilt:

  • Der Eigentümer der Immobilie muss dem Mieter den gesamten monatlichen Mietzins einschließlich Mehrwertsteuer wie ursprünglich vereinbart in Rechnung stellen (Brutto-Mietzins);
  • Zum Zeitpunkt des Erhalts der vorgenannten Rechnung muss der Mieter dem Eigentümer der Immobilie den Nutzen, welchen Letzterer aus den Sanierungsarbeiten zieht, in Rechnung stellen, unter Anwendung der für diese Art der Arbeiten vorgesehene Mehrwertsteuerregelung (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 424 vom 12.08.2022).

 

SEKUNDÄRE ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

Die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Werkvertrag für die Umsetzung der neuen Archivierungsanlage der Gemeinde sind in Italien mehrwertsteuerpflichtig mit reduziertem Steuersatz von 10% gemäß Nr. 127-quinquies) e 127-septies) der Tabelle A, Teil 3, Anlage zum DPR 633/1972 (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antragstellung auf verbindliche Auskunft Nr. 402 vom 02.08.2022).

 

RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER ONLINE-SCHULUNGSKURSE

Online abgehaltene Schulungskurse zu Gunsten von:

  • Steuerpflichtigen Auftraggebern (B2B) sind gebietsmäßig relevant im Land des Auftraggebers gemäß Art. 7-ter DPR 633/1972;
  • Nichtsteuerpflichtigen Auftraggebern (B2C) sind gebietsmäßig relevant im Land, in dem der Endkunde ansässig ist und den Dienst in Anspruch nimmt (und nicht an dem Ort, an dem die Gesellschaft den Dienst erbringt) (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antragstellung auf verbindliche Auskunft Nr. 409 vom 04.08.2022).

 

ZOLLSCHEIN

Die Agentur der Einnahmen klärt über die Registrierung des sogenannten "Gefälligkeitsdokuments", welches vom Spediteur ausgestellt wird, und über den Abzug der im Rahmen des Imports angefallenen Mehrwertsteuer auf (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antragstellung auf verbindliche Auskunft Nr. 417 vom 05.08.2022).

 

MEHRWERTSTEUERRÜCKERSTATTUNG

Ein EU-Subjekt, das:

  • Güter in Italien mit Ausweis der Steuer vonseiten des italienischen Lieferanten erworben und auf italienischem Staatsgebiet über die Güter verfügt hat,
  • eine Ausfuhrlieferung gemäß Artikel 8, Buchstabe b, DPR 633/1972 getätigt hat

muss zum Zwecke der Rückerstattung der auf die Käufe angefallenen Mehrwertsteuer eine italienische Mehrwertsteuernummer mit Direktregistrierung erwerben oder einen eigenen Steuervertreter bestellen und das ordentliche Verfahren für den Steuerabzug oder die Erstattung einleiten (Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 25789 vom 01.09.2022).

INDIREKTE STEUERN

EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG

Die einvernehmliche Auflösung des Vorvertrags fällt in den Geltungsbereich von Artikel 28, Absatz 2 DPR 131/1986 und unterliegt den Registergebühren, proportional für die Leistungen, die sich aus der Vertragsauflösung ergeben, wie z.B. der Rückgabe der Summe, welche seinerzeit von der versprechenden Käuferin als "Bestätigungsanzahlung" überwiesen wurde (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Antragstellung auf verbindliche Auskunft Nr. 403 vom 02.08.2022).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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