NEWSLETTER NR. 11 - 2026

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DIREKTE STEUERN

Zweijährige Steuervereinbarung (CPB): Beitritt bis zum 2. November

Der Beitritt zum (oder die Verlängerung der) zweijährigen Steuervereinbarung für den Zeitraum 2026–2027 erfolgt über den Vordruck (REDDITI 2026 - EINKÜNFTE 2026), der bis zum 31. Oktober 2026 einzureichen ist. Diese Frist wurde nun bis zum 2. November verlängert. Der Vergleichsvorschlag muss angenommen und das vereinbarte Einkommen unmittelbar in der Steuererklärung angegeben werden. Die Übersicht mit den relevanten Daten ist über das Steuerpostfach ("cassetto fiscale") abrufbar. Darüber hinaus hat die Steuerbehörde den betroffenen Steuerpflichtigen eine Beitrittsaufforderung zugesandt.

Steuerpflichtigen, die ihren Beitritt nach ordnungsgemäßem Abschluss des Zweijahreszeitraums 2024-2025 verlängern möchten, steht die Regelung zur freiwilligen Berichtigung für die Jahre 2020 bis 2023 weiterhin offen. Hierfür kann ab Januar 2027 die Ersatzsteuer entrichtet werden. Davon ausgenommen sind Steuerpflichtige, die der zweijährigen Steuervereinbarung erstmalig beitreten (Artikel 29 GvD 148/2026).

Einbringungen von Beteiligungen in einfache Gesellschaften

Bei einer Einbringung einer Beteiligung in eine einfache Gesellschaft kann die Regelung zur kontrollierten Gewinnrealisierung im Sinne von Artikel 177 Abs. 2 EStG (TUIR) nicht in Anspruch genommen werden. Der Veräußerungswert ist daher nach dem Grundsatz des Normalwertes im Sinne von Artikel 9 EStG (TUIR) zu ermitteln. Die Regelung zur kontrollierten Gewinnrealisierung setzt voraus, dass der Einlagenwert anhand der sich aus den Buchführungsaufzeichnungen  ergebenden Zunahme des Eigenvermögens der übernehmenden Gesellschaft zu ermitteln ist. Einfache Gesellschaften sind nicht dazu verpflichtet, diese Buchführungsaufzeichnungen zu führen (italienische Finanzverwaltung, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 176 vom 21. September 2026)

Umgekehrte Verschmelzung mit Zweckgesellschaft: vortragsfähige Verluste

Bei umgekehrten Verschmelzungen, bei denen  zur Durchführung der Übernahme eine Gesellschaft gegründet, von den Gesellschaftern mit Kapital ausgestattet und in die Zielgesellschaft verschmolzen wird, gelten die im Sinne von Artikel 172 Abs. 7 EStG (TUIR) vorgesehenen Einschränkungen für den Vortrag von steuerlichen Verlusten und Überhänge nicht abzugsfähiger Passivzinsen nicht, sofern die Zweckgesellschaft effektiv eine der Übernahme dienende Funktion hatte und die Vorbereitungskosten sowie die Kosten in Verbindung mit der Unternehmensführung getragen hat (italienische Finanzverwaltung, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 172 vom 15. September  2026)

Gesellschafterhaftung nach der Löschung der Gesellschaft

Die Finanzverwaltung kann gegenüber Gesellschaftern aufgrund von Steuerverbindlichkeiten der aus dem Handelsregister gelöschten Gesellschaft auch dann vorgehen, wenn keine formelle Vermögensverteilung aufgrund der Liquidationsschlussbilanz stattgefunden hat, sofern geeignete Anhaltspunkte vorliegen, die ein Rechtsschutzinteresse begründen. Dabei ist zwischen der in Artikel 2495 ZGB vorgesehenen nachfolgerechtlichen Haftung und der eigenständigen, steuerrechtlichen Haftung, die in Artikel 36 DPR 602/1973 geregelt ist, zu unterscheiden.

In Anwendung der Grundsätze der Vereinigten Sektionen (Urteil Nr. 3625/2025) gilt Folgendes:

  • der Erhalt durch den Gesellschafter von sich aus der Liquidationsschlussbilanz ergebenden Summen ist für die Frage des Rechtsschutzinteresses und nicht der Passivlegitimation des Gesellschafters maßgeblich. Das Rechtsschutzinteresse kann jedoch auch dann bestehen, wenn in der Bilanz nicht ausgewiesene Vermögenswerte oder Rechte auf Gesellschafter übertragen wurden, oder angesichts der Inanspruchnahme von Sicherheiten;
  • die im Sinne von Artikel 36 vorgesehene Haftung muss anhand eines eigenständigen und begründeten Steuerfestsetzungsbescheids gegenüber dem Gesellschafter geltend gemacht werden und kann nicht im Verfahren zur ursprünglichen Verbindlichkeit der Gesellschaft erstmals geltend gemacht werden;
  • die Tatbestandsvoraussetzungen der geltend gemachten Haftung sind von der Finanzverwaltung darzulegen und nachzuweisen

(Kassationsgerichtshof, Urteil 22415 vom 30. Juni 2026).

MEHRWERTSTEUER

Rechenzentren: die exklusive Nutzung eines Raumes stellt eine liegenschaftsnahe Leistung dar

Die Bereitstellung eines abgegrenzten und dem Kunden zur exklusiven Nutzung vorbehaltenen Raumes innerhalb eines Rechenzentrums zur Unterbringung von Servern (sog. Private Cage, d.h. ein auf vier Seiten geschlossener Bereich mit einer abschließbaren Tür) stellt zusammen mit Diensten wie Stromversorgung, Kühlung, Brandschutz und Überwachung, eine liegenschaftsnahe Leistung im Sinne von Artikel 7-quater Abs. 1 Buchst. a) DPR 633/1972 und Artikel 31a Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 dar. Der zur exklusiven Nutzung zugewiesene Raum entspricht einem spezifischen und identifizierbaren Liegenschaftsteil und stellt daher das zentrale Leistungselement dar. Nebenleistungen werden dementsprechend behandelt (Artikel 12 DPR 633/1972). Daher ist die Leistung auch dann in Italien (wo sich das Rechenzentrum befindet) steuerbar, wenn es sich beim Auftraggeber um einen nicht-ansässigen Mehrwertsteuerpflichtigen handelt. Die Leistung unterliegt dem regulären Mehrwertsteuersatz, zumal die für Immobilienvermietungen vorgesehene Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt (Artikel 10 Abs. 1 Nr. 8 DPR 633/1972).

Diese Schlussfolgerung gilt nicht für jeden Colocation-Dienst. Wird der Raum nicht der exklusiven Nutzung zugewiesen (z.B. Serverschränke (Racks), die in Gemeinschaftsbereichen stehen), hat der Europäische Gerichtshof eine Verbindung zur Liegenschaft ausgeschlossen (Urteil vom 2.7.2020, Rechtssache C-215/19). In diesen Fällen gilt für die an einen nicht-ansässigen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Leistung die allgemeine Regelung im Sinne von Artikel 7-ter und die Leistung ist in Italien mehrwertsteuerlich nicht relevant. Daher ist bei jedem einzelnen Vertrag zu prüfen, wie der Raum zur Verfügung gestellt wird (italienische Finanzverwaltung, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 175 vom 17. September 2026).

Reverse-Charge-Verfahren im Baugewerbe und neue ATECO-Klassifizierung

Für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Leistungen von Unterauftragnehmern im Bauwesen im Sinne von Artikel 17 Abs. 6 Buchst. a) DPR 633/1972 ist die objektive Art der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. Diese wird anhand der Zuordnung zu Abschnitt F («Bauwesen») der ATECO-Tabelle ermittelt. Die italienische Finanzverwaltung hat sich mit dem Fall der Restaurierung von historischen Gebäuden befasst. Diese Tätigkeit fällt gemäß ATECO-Klassifizierung 2025 unter den Kodex 91.30.01 (d.h. Zuordnung zu Abschnitt S) und somit nicht in den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens. Die gelieferten Hinweise können auch bei der Bewertung anderer Tätigkeiten, deren Einstufung sich durch die Einführung der neuen ATECO-Tabelle geändert hat, hilfreich sein (Italienische Finanzverwaltung, Videokonferenz vom 24. September 2026)

Veräußerung von Immobilien «im Rohbauzustand»

Die Veräußerung von Immobilieneinheiten, die sich noch im Bau befinden und zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung weder über Anlagen verfügen noch eigenständig funktionsfähig sind, unterliegt weiterhin der Mehrwertsteuer und kann nicht als eine außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegende Betriebsveräußerung interpretiert werden. Ausschlaggebend dabei ist insbesondere, dass die Immobilieneinheiten zum Zeitpunkt der Abtretung nicht eigenständig funktionsfähig sind und die Geschäftstätigkeit durch den Erwerber nicht fortgeführt wird (Kassationsgerichtshof, Beschluss 23040/2026).

STEUERVERGÜNSTIGUNGEN

Sonderabschreibung: Fertigstellungsmeldung bis Jahresende

Die Fertigstellungsmeldung an die italienische Agentur für die Förderung und den Ausbau von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz („Gestore dei Servizi Energetici – GSE“)für im Jahr 2026 fertiggestellte und in das betriebliche System eingebundene Investitionen ist bis zum Jahresende zu übermitteln, um die Sonderabschreibung bereits in der Steuererklärung (Vordruck REDDITI 2027 - EINKÜNFTE 2027) in Anspruch nehmen zu können. Der Fertigstellungsmeldung ist ein beeidetes technisches Gutachten (das unabhängig von deren Wert”für alle Vermögenswerte erforderlich ist) und eine Prüfungsbescheinigung des Rechnungsprüfers (der bescheinigt, dass die förderfähigen Aufwendungen effektiv entstanden sind und dass dieselben den Buchführungsaufzeichnungen des Unternehmens entsprechen) beizulegen.

Unternehmen, die nicht zur gesetzlichen Abschlussprüfung verpflichtet sind, müssen diese Bescheinigung von einem Rechnungsprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft ausstellen lassen, die in Abschnitt A des Registers eingetragen sind. Angesichts der zeitaufwändigen Erstellung der Unterlagen wird empfohlen, den Auftrag mit einer angemessenen Vorlaufzeit zu erteilen (Artikel 7 Ministerialverordnung vom 7. Mai 2026)

Treibstoffdekret: Akzisen, Kraftverkehr und Paketsteuer

Das Treibstoffdekret ist am 18. September 2026 in Kraft getreten und sieht eine erneute Senkung der Akzisen auf Dieselkraftstoff vor. Darüber hinaus wird das Steuerguthaben für Kraftverkehrsunternehmen bis Oktober verlängert. Ferner wird das Inkrafttreten der mit Haushaltsgesetz 2026 eingeführten, italienischen Abgabe auf Pakete aus Nicht-EU-Ländern auf den 1. Dezember 2026 aufgeschoben. Schließlich ist ausschließlich für 2027 eine Befreiung von der KFZ-Steuer für ein einziges Fahrzeug vorgesehen. Diese Befreiung gilt beschränkt auf Personenkraftwagen bis zu 80 kW, Motorräder und Mopeds (Gesetzesdekret 162/2026, Amtsblatt der Republik Italien 216 vom 17. September 2026).

STEUERFESTSETZUNG UND STEUEREINHEBUNG

Verrechnung ohne Konformitätssichtvermerk

Werden Steuerguthaben ohne Konformitätssichtvermerk oder mit einem irregulären Konformitätssichtvermerk verrechnet, bewirkt dies nicht die Rückforderung des Steuerguthabens, sofern das Bestehen desselben und der Anspruch festgestellt wurden und durch diesen Verstoß die Kontrolltätigkeit der Finanzverwaltung nicht konkret beeinträchtigt wurde. Unter diesen Umständen kann der Verstoß als rein formal und daher als nicht strafbar gewertet werden. Dieser Grundsatz greift auch nach den durch Gesetzesdekret 50/2017 eingeführten Änderungen. Es bleibt jedoch erforderlich, die tatsächliche Schädlichkeit im Einzelfall zu prüfen. (Kassationsgerichtshof, Urteil 26020/2026).

Compliance-Schreiben zu elektronischen Rechnungen 2023

Die Finanzverwaltung stellt den Steuerpflichtigen Mitteilungen über Abweichungen zwischen den ausgestellten elektronischen Rechnungen, den für 2023 elektronisch übermittelten Tageseinnahmen und den in den Übersichten RF, RG und LM des Vordrucks REDDITI 2024 erklärten Daten zur Verfügung. Die Mitteilungen werden per PEC an das digitale Domizil zugestellt und sind auch im geschützten Bereich in den Abschnitten «L’Agenzia scrive» des Steuerpostfachs und des Portals «Fatture e Corrispettivi» abrufbar.” (italienische Finanzverwaltung, Maßnahme des Direktors 271072 vom 5. Oktober 2026).

Bescheinigung über die steuerliche Ordnungsmäßigkeit (DURF): für die 10-Prozent-Schwelle maßgebliche Zahlungen

Bei der Berechnung der auf dem Steuerkonto verzeichneten Zahlungen, die mit der Schwelle von 10 Prozent der im letzten Dreijahreszeitraum erklärten Umsatzerlöse oder der Vergütungen abzugleichen sind, sind für die Ausstellung der Bescheinigung über die steuerliche Ordnungsmäßigkeit (DURF), wonach Auftragnehmer und Unterauftragnehmer von den Quellensteuerpflichten im Sinne von Artikel  17-bis Abs. 5 GvD 241/1997 befreit sind, auch die Steuerguthaben für ausländische Steuern und die Quellensteuern auf Zinsen hinzuzurechnen (italienische Finanzverwaltung, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 174 vom 16. September 2026).

Verschrottung der Steuerzahlkarten ("Rottamazione-quinquies") von Gebietskörperschaften

Steuerpflichtige mit Steuerforderungen von Gebietskörperschaften, die sich dem vereinfachten Vergleichsverfahren angeschlossen haben, und deren Steuerforderungen an die Steuereinzugsbehörde ("Agenzia delle Entrate-Riscossione") weitergegeben wurden, können vom 16. Oktober bis zum 15. Dezember 2026 einen entsprechenden Antrag stellen. Die Modalitäten für die elektronische Antragstellung müssen bis zum 15. Oktober 2026 veröffentlicht werden; innerhalb dieser Frist müssen die Daten zur Bestimmung der Forderungen, die im Rahmen eines Vergleichs beglichen werden können, im geschützten Bereich zur Verfügung gestellt werden (Artikel 10-quinquies Gesetzesdekret 38/2026, abgeändert durch Gesetzesdekret 63/2026, umgewandelt durch Gesetz 113/2026)

ZOLLWESEN

Neuer Zollkodex der Union und Bearbeitungsgebühr von 2 Euro

Der neue Zollkodex der Union wurde veröffentlicht und soll die Verordnung (EU) 952/2013 im Rahmen eines schrittweisen Übergangs ersetzen. Artikel 20 führt in der gesamten Europäischen Union eine Bearbeitungsgebühr in fest bemessener Höhe pro Artikel ein, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von im Fernabsatz verkauften Waren erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Artikel, deren Anwendung gemäß den Durchführungsbestimmungen ab 1. November 2026 vorgesehen ist, kommt zum Pauschalzoll in Höhe von 3 Euro hinzu, zumal es sich dabei um Abgaben handelt, die auf unterschiedlichen Tatbeständen beruhen (Verordnung (EU) 2026/2108, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 19. September 2026)

INTERNATIONALES STEUERRECHT

Ausländische Renten: Steuerhoheit des Quellenstaates

In zwei kürzlich veröffentlichten Verwaltungsstellung-nahmen werden die Kriterien für die Besteuerung von ausländischen Renten, die von in Italien ansässigen Personen bezogen werden, klargestellt. Eine Schweizer staatliche Rente, die für ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis bei einer Behörde der Schweizer Zentralverwaltung gezahlt wird, ist im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Italien und der Schweiz ausschließlich in der Schweiz steuerbar, sofern der Begünstigte die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt (selbst bei doppelter Staatsbürgerschaft und steuerlichem Wohnsitz in Italien).

Ebenso liegt die Steuerhoheit für im Rahmen eines öffentlichen Sozialversicherungssystems gezahlte Renten im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Italien und China ausschließlich beim Quellenstaat (italienische Finanzverwaltung, Antworten auf Antrag auf verbindliche Auskunft 177 vom 23. September 2026 und 179 vom 1. Oktober 2026).

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Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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