NEWSLETTER NR. 3 - 2026

Newsletter

STEUERVERORDNUNG

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 38 vom 27.03.2026 (Amtsblatt Nr. 72 vom 27.03.2026) wurden verschiedene Steuermaßnahmen eingeführt, die wir nachfolgend erläutern.

DIVIDENDEN UND VERÄUSSERUNGSGEWINNE

Die durch das Gesetz 199/2025 (Haushaltsgesetz 2026) eingeführten Änderungen der Bestimmungen für Dividenden und Veräußerungsgewinne auf Beteiligungen, die die Befreiung an den Besitz einer direkten Kapitalbeteiligung von mindestens 5 % oder einem Steuerwert von mindestens 500.000 € knüpften, wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgehoben.

Das bis 2025 geltende Regime (vor dem Haushaltsgesetz) wird daher wiederhergestellt.

SUPER-ABSCHREIBUNG

Zu Zwecken der Super-Abschreibung wird die Bedingung aufgehoben, dass die Güter in einem der EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten produziert werden.

PLAN ZUR WENDE („TRANSIZIONE 5.0“)

Das Steuerdekret hat das „Transizione-5.0“-Steuerguthaben für Unternehmen, die die Mitteilung eingereicht hatten und aufgrund der Erschöpfung der Ressourcen auf der Warteliste standen, auf nur 35 % des geforderten Steuerguthabens (etwa ein Drittel der zustehenden Begünstigung) reduziert. Darüber hinaus wurde das Steuerguthaben auf Investitionen im Zusammenhang mit den Anhängen A und B des Gesetzes 232/2016 (sprich auf Investitionsgüter) beschränkt. Investitionen in Energiemanagementsysteme und erneuerbare Energieanlagen für den Eigenverbrauch wurden daher ausgeschlossen.

Nachfolgend hat das Gesetzesdekret Nr. 42 vom 03.04.2026 die Maßnahme auf 89,77 % erhöht.

Das Gesetzesdekret Nr. 42/2026 hat außerdem einen Beitrag innerhalb der nachfolgenden Höchstgrenzen eingeführt:

  • 57,7 Millionen Euro für das Jahr 2026,
  • 80 Millionen Euro für das Jahr 2027,
  • 60 Millionen Euro für das Jahr 2028,

im Verhältnis zu den getragenen Kosten für:

  • Investitionen in Anlagen zur Selbsterzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch, einschließlich Ausgaben für Systeme zur Speicherung der erzeugten Energie, gemäß dem DNSH-Prinzip (Umweltschutz),
  • sowie Ausgaben für Zertifizierungen im Zusammenhang mit Buchhaltungsdokumenten und für solche, die notwendig sind, um die Senkung des Energieverbrauchs und die Einhaltung des DNSH-Prinzips nachzuweisen.

Dieser Beitrag darf pro Antrag die Höhe des geforderten Steuerguthabens für eben diese Ausgaben nicht überschreiten.

MEHRWERTSTEUERBESTIMMUNGEN FÜR TAUSCHGESCHÄFTE

Mit den durch das Haushaltsgesetz 2026 eingeführten Änderungen (Art. 1, Abs. 138, Gesetz 199/2025) wird im Falle eines Tauschgeschäftes die Mehrwertsteuergrundlage durch den Wert der jeweils betroffenen Güter und Leistungen bestimmt, und zwar durch den Gesamtbetrag aller für diese Lieferungen oder Leistungen relevanten Kosten.

Die neuen Bestimmungen gelten für Tauschgeschäfte, die im Rahmen von Verträgen erfolgen, welche ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen oder verlängert wurden.

Sämtliche vor dem 1. Januar 2026 durchgeführten Geschäfte, sowie jene, die gemäß Art. 1, Abs. 138, Gesetz 199/2025, zwischen dem 1. Januar 2026 und dem Inkrafttreten des genannten Dekrets durchgeführt wurden, sind ausgenommen. In jedem Fall gibt es keine Steuererstattung oder Anpassung von zuvor gezahlten Steuerbeträgen.

STEUERREGELUNG FÜR AUSLANDSRÜCKKEHRER UND NEU-ANSÄSSIGE

Für Subjekte, die ab dem Steuerzeitraum 2027 ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen, ist eine Kumulation der Bestimmungen für Rückkehrer und jene für Neu-Ansässige nicht zulässig.

RATENEINTEILUNG DES NEGATIVEN GESCHÄFTSWERTES FÜR IAS-SUBJEKTE

Für IAS-Subjekte trägt die negative Differenz zwischen dem Entgelt und dem Wert der Vermögenswerte und Rechtsbeziehungen (die das Unternehmen oder die Geschäftseinheit ausmachen) bei Betriebsabtretungen mit Fortführung der Tätigkeit und Beibehaltung der Beschäftigten (gemäß Artikel 1, Abs. 237, Gesetz 234/2021) im Rahmen des in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Anteils, in konstanten Beträgen zur Einkommensbildung im selben Jahr und in den folgenden vier Jahren bei.

Die Bestimmung gilt ab dem am 31. Dezember 2024 laufenden Steuerzeitraum sowohl zu IRES- als auch zu IRAP-Zwecken.

GARANTIEHINTERLEGUNG

Bis zum 31. Dezember 2028 sind Zinsen auf Anleihen, die an gemäß dem Art. 96 des TUB eingerichtete Einlegegarantiepläne gezahlt werden, von der Ersatzsteuer befreit.

DIREKTE STEUERN

PAUSCHALBESTEUERUNG

Im Falle der Einnahme von Vergütungen, die über die zustehenden Gebühren hinausgehen – aufgrund eines Fehlers des Auftraggebers/Kunden – mit einer daraus resultierenden Überschreitung der für die Anwendung des Flat-Rate-Regimes vorgesehenen Grenze von 85.000 €, endet die Anwendung der genannten Bestimmungen ab dem Folgejahr (Finanzamt, Antwort auf verbindliche Anfrage Nr. 26 vom 10.02.2026).

Die vorgenannte Bestimmung wurde anschließend korrigiert: Folglich verliert der Steuerpflichtige im Falle der Einnahme von höheren Vergütungen, aufgrund eines Fehlers des Auftraggebers/Kunden, das Recht auf Anwendung der Pauschalbesteuerung nicht (Finanzamt, Antwort auf verbindliche Anfrage Nr. 68 vom 06.03.2026, berichtigt durch Antwort Nr. 26 vom 10.02.2026).

STEUERGUTSCHRIFT - SWZ

Vorbehaltlich der anderen Bedingungen ist die Investition in eine Immobilie, die durch einen Leasingvertrag „im Bau“ errichtet wird, für das Steuerguthaben "ZES Unica" zulässig. In jedem Fall kann die Investition nur ab Übergabe als durchgeführt betrachtet werden (Finanzamt, Antwort auf verbindliche Anfrage Nr. 32 vom 11.02.2026).

EINKÜNFTE AUS ANGESTELLTER ARBEIT

Die von angestellten Mitarbeitern während ihrer Beschäftigung erworbenen Stock Options:

  • im Rahmen einer Auslandstätigkeit als in Italien Ansässige,
  • deren Einkommen konventionell besteuert wurden (gemäß Art. 51, Absatz 8-bis, des TUIR),

gelten als in der Pauschalbesteuerung festgelegten Bemessungsgrundlage (mittels konventioneller Vergütung) inbegriffen (Finanzamt, Antwort auf verbindliche Anfrage Nr. 37 vom 12.02.2026).

E-BIKES

E-Bikes mit einer Leistung von maximal 250 Watt, Unterstützung bis zu 25 km/h und nur Trethilfe gelten nicht als Kraftfahrzeuge. Folglich unterliegen die damit verbundenen Kosten zu Einkommensteuerzwecken nicht den für Kraftfahrzeuge in Art. 164 des TUIR vorgesehenen Einschränkungen.

Ebenso gilt zu Mehrwertsteuerzwecke die Begrenzung des Abzugs von 40 % nicht.

Das allgemeine Prinzip der Zugehörigkeit bleibt sowohl für IRES/IRPEF-Zwecke als auch für Mehrwertsteuerzwecke unverändert (Finanzamt, Antwort auf Antrag Nr. 41 vom 16.02.2026).

PLAN ZUR WENDE („TRANSIZIONE 4.0“)

Die Einreichung der vorläufigen Mitteilung und jene der Abschlussmitteilung stellen eine wesentliche Pflicht dar, bei deren Unterlassung das „Transizione-4.0“-Steuerguthaben nicht genutzt werden kann.

Es ist möglich, die Unterlassung innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung für das Jahr der Verletzung -gemäß Artikel 13, Absatz 4-ter, Gesetzesdekret Nr. 471/1997- richtig zu stellen.

Ohne Richtigstellung ist die Verrechnung unzulässig, da sie auf einem nicht zustehenden Guthaben basiert (Finanzamt, Antwort auf Antrag Nr. 40 vom 16.02.2026).

EINBRINGUNG VON BETEILIGUNGEN UND ANSCHLIESSENDE SCHENKUNG DES NACKTEN EIGENTUMS

Eine Unternehmensumstrukturierung umgesetzt durch:

  • die Einbringung der von einem Vater und von seinen beiden Kindern gehaltenen Beteiligungen an einer Holdinggesellschaft gemäß Art. 177, Abs. 2, TUIR,
  • die anschließende Schenkung vom Vater an die Kinder des nackten Eigentums der Beteiligungen an der Holdinggesellschaft,

ist wirtschaftlich nicht substanzlos, wenn sie darauf abzielt, eine Familiengruppe zu schaffen, die so gestaltet ist, dass eine koordinierte Verwaltung der eingebrachten Unternehmen ermöglicht wird.

Folglich ist die Umstrukturierung nicht widerrechtlich, obwohl sie eine nicht zustehende Steuerersparnis ermöglicht, die aus einer geringeren Besteuerung der Schenkung des nackten Eigentums an den Anteilen der Holdinggesellschaft im Vergleich zur Schenkung des nackten Eigentums der vom Vater eingebrachten Gesellschaftsbeteiligung resultiert (Finanzamt, Antwort auf Antrag Nr. 42 vom 18.02.2026).

AUSTAUSCH VON BETEILIGUNGEN MITTELS EINBRINGUNG MIT DIFFERENZIERTEM AUFPREIS

Der Austausch von Beteiligungen durch Einbringung gemäß Artikel 177, Absatz 2, des TUIR kann von verschiedenen Einbringern mit einem "differenzierten" Aufpreis oder mittels Eigenkapitalerhöhung (als Kapital und Aktienprämie) von Seiten der erwerbenden Gesellschaften vorgenommen werden, und zwar für jede einzelne Einbringung (Finanzamt, Antwort auf Antrag Nr. 91 vom 31.03.2026).

SPALTUNG MIT AUSGLIEDERUNG – „DURF“

Das begünstigte Unternehmen, das nach einer Abspaltung mit Ausgliederung gegründet wurde, erbt nicht die für die Ausstellung des DURF angereiften Jahre der gespalteten Gesellschaft (Finanzamt, Antwort auf den Antrag Nr. 50 vom 25.02.2026).

KÜNSTLER UND SPORTLER

Das Einkommen, das nicht ansässige Künstler und Sportler aus in Italien durchgeführten Aktivitäten erhalten, ist in Italien steuerpflichtig, und zwar sowohl auf Grundlage der nationalen Gesetzgebung (Art. 23, Buchstabe d, TUIR) als auch auf Grundlage der DBA-Bestimmungen gemäß dem OECD-Musterabkommen (Art. 17 des DBA) (Finanzamt, Antwort auf Antrag Nr. 66 vom 06.03.2026).

VERKÜRZUNG DER FESTSETZUNGSFRISTEN

Die zweijährige Verkürzung der Feststellungsfristen gemäß Artikel 3 des GVD Nr. 127/2015 gilt für Mehrwertsteuer-Subjekte, die:

  • alle Aktivgeschäfte durch elektronische Rechnungsstellung über SDI und/oder elektronische Speicherung und telematische Übermittelung der Entgelte dokumentieren;
  • die Rückverfolgbarkeit aller eingegangenen und geleisteten Zahlungen über 500 € garantieren;
  • in der Steuererklärung das Vorliegen der genannten Bedingungen bestätigen.

Wenn auch nur eine dieser Bedingungen nicht gegeben ist (z.B. eine einzige Zahlung von mehr als 500 € in bar), stellt dies ein Verhalten dar, das keine Verkürzung zulässt (Finanzamt, Antwort auf verbindliche Anfrage Nr. 77 vom 12.03.2026).

UMVERTEILUNG DER STEUEREINBEHALTE BEI BERUFSVERBÄNDEN

Im Falle der Umwandlung einer Freiberuflervereinigung („associazione professionale“) in eine Freiberuflergesellschaft („società tra professionisti“ - STP), kann die STP die von den Mitgliedern umverteilten Steuereinbehalte verwenden (Finanzamt, Antwort auf verbindliche Anfrage Nr. 85 vom 26.03.2026).

VERÄUSSERUNGSGEWINN AUF MITEIGENTUMSGÜTER

Im Falle des Verkaufs von Miteigentum (beispielsweise Wohnung des Pförtners), muss jeder Eigentümer in Bezug auf seine eigene Immobilieneinheit prüfen, ob die Bedingungen für einen Steuerausschluss vorliegen oder nicht. Daher wird für Miteigentümer, die innerhalb der letzten 10 Jahre den Superbonus genutzt haben, der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Miteigentums proportional zu den jeweiligen Tausendsteln besteuert. Der Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen dem Entgelt und dem Kaufpreis berechnet, welcher mittels Gutachten ermittelt werden kann (Finanzamt, Antwort auf verbindliche Anfrage Nr. 86 vom 27.03.2026).

MEHRWERTSTEUER

MLBO-GESCHÄFTE

Das italienische Finanzamt ändert seine Position bezüglich der MLBO-Geschäfte und passt sich an den Legitimitätsgrundsatz an (vgl. Urteil des Kass.ger. Nr. 22649 und 22608 vom 9. August 2024). Daher wird anerkannt, dass im Rahmen einer MLBO (merger leveraged buy-out) Transaktion, gemäß Artikel 2501-bis des it. ZGB, das Special Purpose Vehicle ("SPV") eine prodromale und vorbereitende Rolle für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit nach der Übernahme des Zielunternehmens spielt. Folglich ist die im Rahmen der durch die SPV getragenen Transaktionskosten erhobene Mehrwertsteuer absetzbar (Finanzamt, Beschluss Nr. 7 vom 12.02.2026).

Falls das Unternehmen keine Mehrwertsteuer auf in vergangenen Steuerperioden durchgeführte Transaktionen abgezogen hat, um sich an die vorherige Ausrichtung der Agentur zu halten, ist es nicht möglich, eine ergänzende Steuererklärung einzureichen. Allerdings kann das Unternehmen einen Antrag auf Rückerstattung gemäß Artikel 30-ter des Präsidialdekrets 633/1972 mit Wirkung ab 9. August 2024 stellen (Finanzamt, Beschluss Nr. 58 vom 02.03.2026).

 

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Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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