DIREKTE STEUERN
EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT
Summen, die an ehemalige, im Ausland ansässige Angestellte als Entschädigungen für nicht eingehaltene Kündigungsfrist und Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entrichtet werden, unterliegen gemäß italienischem Steuerrecht der Besteuerung in Italien, sofern diese Zahlungen von in Italien ansässigen Steuerpflichtigen (italienisches Unternehmen oder Betriebsstätte in Italien) getätigt werden.
Gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen nach dem OECD-Musterabkommen unterliegen diese Summen lediglich dann der Besteuerung in Italien, wenn sich diese auf eine dort ausgeübte Arbeitstätigkeit beziehen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 1 vom 12. Januar 2026).
AUSLANDSRÜCKKEHRER
Die Besteuerungsregelung für Auslandsrückkehrer - im Sinne von Artikel 5 GvD 209/2023, abgeändert durch Artikel 22 Gesetz 132/2025 – kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Arbeitstätigkeit im Homeoffice (Remote-Office) in Italien für einen ausländischen Arbeitgeber ausgeübt wird. Angestellte können die Steuererleichterung durch Einreichung einer Einkommenssteuererklärung in Anspruch nehmen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 2 vom 12. Januar 2026).
Auch Arbeitnehmer, die aus dem Ausland nach Italien zurückkehren und dort als Grenzgänger für denselben Arbeitgeber tätig waren, können die Steuerregelung für Auslandsrückkehrer in Anspruch nehmen (italienisches Finanzamt, Antrag auf verbindliche Auskunft 12 vom 20. Januar 2026).
STEUERLICHE ABSETZBARKEIT VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN
Vor- und Fürsorgebeiträge, die von italienischen Angestellten im Ausland abgeführt werden, können nicht von den Einkünften aus unselbständiger Arbeit, die gemäß Artikel 51 Absatz 8-bis EStG (TUIR) auf der Grundlage von vertraglich vereinbarten Vergütungen ermittelt werden, in Abzug gebracht werden, sind jedoch gemäß Artikel 10 Buchst. e) EstG (TUIR) vom Gesamteinkommen absetzbar (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 5 vom 15. Januar 2026).
AKTIENBASIERTE VERGÜTUNGSPLÄNE
Gemäß dem italienischen Steuerrecht unterliegen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aufgrund von aktienbasierten Vergütungsplänen und Barprämien, die
- an in Italien ansässige Steuerpflichtige ausbezahlt werden, zur Gänze der Besteuerung in Italien, ungeachtet dessen, ob sie zur Gänze oder teilweise im Zusammenhang mit einer im Ausland ausgeübten Arbeitstätigkeit, während sie dort ansässig waren, entstanden sind;
- an im Ausland ansässige Steuerpflichtige ausbezahlt werden, beschränkt auf jenen Teil, der sich auf die in Italien ausgeübte Arbeitstätigkeit bezieht, der Besteuerung in Italien.
Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen nach dem OECD-Musterabkommen (i) bestätigen, dass die Besteuerungsbefugnis dem Land obliegt, in dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Einkommensbezugs ihren Wohnsitz haben; (ii) anerkennen die konkurrierende Besteuerungsbefugnis des Quellenstaats für jenen Teil, der sich auf die in Italien ausgeübte Arbeitstätigkeit bezieht, selbst dann, wenn die Einkünfte während des Zeitraums, in dem Arbeitnehmer im Ausland ansässig sind, ausbezahlt werden. Für Einkünfte, die über mehrere Jahre auflaufen, wie Aktienoptionen, sieht die OECD vor, dass dem Quellenstaat eine anteilige Besteuerungsbefugnis zusteht, die sich nach der Anzahl der in den einzelnen Ländern gearbeiteten Tage im Verhältnis zur Gesamtanzahl der für die Berechnung der Prämie herangezogenen Tage bemisst (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 8 vom 16. Januar 2026).
EINBRINGUNG OHNE KAPITALERHÖHUNG
Eine natürliche Person, die eine Alleinbeteiligung an der Gesellschaft A hält, kann dieselbe gemäß Artikel 177 EStG (TUIR) in Gesellschaft B einbringen. Gesellschaft B muss in dem Falle nicht zwingend eine Kapitalerhöhung vornehmen und daher neue Beteiligungsanteile ausgeben (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 9 vom 20. Januar 2026).
EINKÜNFTE VON KÜNSTLERN
Summen, die Künstler von einer Gesellschaft mit Inkassomandat als Barvorschuss erhalten, stellen keine Einkünfte dar (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 13 vom 20. Januar 2026).
4.0 INVESTITIONEN
Die Frist für die Übermittlung des Meldeformulars über den Abschluss der Investitionen ist:
- für bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossene Investitionen bis zum 31. März 2026 verlängert;
- für bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossene Investitionen gilt weiterhin der 31. Juli 2026 (Verordnung des italienischen Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy (MiMIT) vom 28. Januar 2026).
MEHRWERTSTEUER
INTRASTAT
Nach der Versendung der bis zum 25. Februar 2026 vorzunehmenden zusammenfassenden Meldungen wird der Schwellenwert, ab dem INTRA-2-bis Meldungen monatlich vorgenommen werden müssen, angehoben.
Diese Vorschrift ist von Mehrwertsteuerpflichtigen einzuhalten, deren vierteljährlicher Betrag der oben genannten Erwerbe mindestens in einem der vier vorangegangenen Quartale dem Betrag in Höhe von 2 Millionen Euro entspricht oder diesen übersteigt (Entscheid der italienischen Zoll- und Monopolbehörde 84415 vom 3. Februar 2026).
MEHRWERTSTEUERRÜCKERSTATTUNGEN AN NICHT-ANSÄSSIGE
EU-Steuerpflichtige, die in Italien sowohl
- die Vermietung von Wohnimmobilien unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsregelung und Direktidentifizierung für die Zwecke der Mehrwertsteuer in Italien
- als auch die mehrwertsteuerpflichtige Vermietung von betrieblich genutzten Immobilien mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge Regelung) ausüben,
können gemäß Artikel 38-bis2 DPR 633/1972 eine Erstattung der für Erwerbe im Rahmen der Vermietung von betrieblich genutzten Immobilien entrichteten Steuer beantragen, sofern die entsprechenden Rechnungen auf die spanische Mehrwertsteuernummer ausgestellt sind (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 11 vom 20. Januar 2026).
"WEISSE ZONEN"
Die Abtretung eines als "weiße Zone" eingestuften Grundstücks, dessen bauliche und raumordnungsrechtliche Nutzung Gegenstand einer neuen Planung ist, gilt trotz eines eingeschränkten Bebauungsindexes als Bauerwartungsland und unterliegt als solches der Mehrwertsteuer (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 319 vom 24. Dezember 2025).
Hierzu verweisen wir auch auf die gegenteilige Stellungnahme der Notarkammer (Studio n. 16-2018 T).
ZUWEISUNG AN GESELLSCHAFTER
Die Zuweisung eines Wirtschaftsgutes an einen Gesellschafter ist in folgenden Fällen nicht mehrwertsteuerpflichtig:
- das Wirtschaftsgut wurde von einer Privatperson gekauft;
- das Wirtschaftsgut wurde vor Einführung der Mehrwertsteuer (1972) gekauft;
- für das Wirtschaftsgut wurde das Recht auf (auch teilweisen) Mehrwertsteuerabzug nicht in Anspruch genommen (italienisches Höchstgericht, Urteil 2786 vom 8. Februar 2026).
SONSTIGE INDIREKTE STEUERN
SCHENKUNGSSTEUERBEFREIUNG FÜR MEHRHEITSBETEILIGUNGEN
Für Beschenkte, die die erhaltenen Beteiligungen in eine Holdinggesellschaft einbringen, an der sie selbst beteiligt sind, entfällt die Regelung der Befreiung von der Schenkungssteuer - gemäß Artikel 3 Absatz 4-ter italienisches Schenkungssteuergesetz (TUSD) - nicht (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 11 vom 20. Januar 2026).
SCHENKUNG AN SCHWEIZER KÖRPERSCHAFT
Eine Schenkung von Aktien oder Anteilen an italienischen Gesellschaften ist in Italien steuerpflichtig. Die für Schenkungen von Vermögenswerten an öffentliche Körperschaften, deren einziger Zweck das Gemeinwohl ist, vorgesehene Befreiung kann aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit nicht auf öffentliche Körperschaften in der Schweiz angewandt werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 16 vom 22. Januar 2026).
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Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS