HAUSHALTSGESETZ 2026
In weiterer Folge führen wir die wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Gesetzes Nr. 199 vom 30. Dezember 2025 (Haushaltsgesetz 2026), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien Nr. 301 vom 30. Dezember 2025, aus. Das Haushaltsgesetz ist seit 1. Januar 2026 in Kraft.
REDUZIERUNG DES EINKOMMENSSTEUERSATZES (IRPEF)
Ab dem Besteuerungszeitraum 2026 reduziert sich der Einkommenssteuersatz für natürliche Personen (IRPEF) für die zweite Einkommensstufe (28.000 Euro - 50.000 Euro) von 35 Prozent auf 33 Prozent. Die anderen Einkommensstufen und die entsprechenden Einkommenssteuersätze werden unverändert beibehalten.
Darüber hinaus reduziert sich der von der Bruttosteuer abziehbare Betrag für Steuerzahler mit einem Gesamteinkommen von mehr als 200.000 Euro um 440 Euro. Dies gilt für Ausgaben, die zu 19 Prozent von der Steuer abziehbar sind (mit Ausnahme der Gesundheitsausgaben); freiwillige Zuwendungen an politische Parteien; Versicherungsprämien zur Deckung der Risiken durch Katastrophen.
ERSATZSTEUER FÜR DIE EINKOMMENSSTEUER (IRPEF) UND DIE ZUSATZSTEUERN
Anstelle der Einkommenssteuer für natürliche Personen (IRPEF) sowie der Gemeindezusatzsteuer und der regionalen Zusatzsteuer sind folgende Ersatzsteuern vorgesehen:
- 5 Prozent auf Lohnerhöhungen für Angestellte im Jahr 2026, die in Umsetzung der Erneuerungen von Kollektivverträgen, die vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 unterzeichnet wurden, entrichtet werden. Die Ersatzsteuer gilt lediglich für Angestellte der Privatwirtschaft mit Einkommen in Höhe von nicht mehr als 33.000 Euro im Jahr 2025;
- 1 Prozent (vorher 5 Prozent) für die Jahre 2026 und 2027 auf Ergebnisprämien und Summen, die als Gewinnbeteiligung und Erhöhung auf 5.000 Euro des steuerfreien Schwellenwertes ausbezahlt werden;
- 15 Prozent auf Zusatzvergütungen und Zulagen für Nachtarbeit, Feiertagsarbeit und Arbeit an den wöchentlichen Ruhetagen sowie Schichtarbeit. Die Ersatzsteuer kommt zur Anwendung, sofern sich das Einkommen der Angestellten in 2025 auf nicht mehr als 40.000 Euro beläuft.
Schließlich wird die Sonderzulage für die ersten 9 Monate des Jahres 2026 an Angestellte des Gastgewerbes und der Gastronomie sowie an Angestellte im Bereich Tourismus, einschließlich der Thermalanlagen, erneut bestätigt.
STEUERBEFREIUNG FÜR MITARBEITERBETEILIGUNGSPLÄNE
Dividenden auf von Unternehmen anstelle von Ergebnisprämien zugewiesenen Aktien, die 2026 an Angestellte ausbezahlt werden, zählen - bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro - in Höhe von 50 Prozent zum besteuerbaren Einkommen. Der diesen Schwellenwert überschreitende Anteil muss zur Gänze besteuert werden.
ELEKTRONISCHE ESSENSGUTSCHEINE
Der steuerfreie monetäre Wert der von Arbeitgebern an Angestellte ausbezahlten elektronischen "Essensgutscheine" steigt von 8 Euro auf 10 Euro an.
EINKOMMENSSTEUERVERGÜNSTIGUNG (IRPEF) FÜR LANDWIRTE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMER
Die Einkommenssteuervergünstigung (IRPEF) für von Landwirten und landwirtschaftlichen Unternehmern, die in die Rentenkasse der Landwirtschaft eingeschrieben sind, erklärte Grunderträge und landwirtschaftliche Einkünfte wurde für 2026 verlängert.
KURZZEITVERMIETUNG
Ab dem Jahr 2026 kann die Pauschalbesteuerung ("cedolare secca") für Verträge über die Kurzzeitvermietung für höchstens 2 Immobilien (und nicht mehr für 4 wie bisher) angewandt werden. Demzufolge wird die Vermietungstätigkeit ab der dritten Immobilie (und nicht mehr wie bisher ab der fünften) als unternehmerisch ausgeübte Tätigkeit eingestuft.
VERLÄNGERUNG DER STEUERABZÜGE FÜR BAUMASSNAHMEN
Die "herkömmlichen" Steuersätze in Höhe von 36 Prozent (und 50 Prozent für die Hauptwohnung), die bereits 2025 für Wiedergewinnungsarbeiten im Sinne von Artikel 16-bis EStG ("Wohnungsbonus"), für Arbeiten zur energetischen Sanierung von Gebäuden im Sinne von Artikel 14 Gesetzesdekret 63/2013 und Artikel 1 Abs. 344-349 Gesetz 296/2006 ("Ökobonus") sowie für Arbeiten im Rahmen des erdbebensicheren Bauens im Sinne von Artikel 16 Abs. 1-bis und ff. Gesetzesdekret 63/2013 ("Sismabonus") vorgesehen waren, werden auf die 2026 anfallenden Ausgaben verlängert.
Darüber hinaus wird der sogenannte Möbelbonus zu denselben, für 2025 vorgesehenen Bedingungen für das Jahr 2026 verlängert.
NEUANSÄSSIGE
Der Betrag der Ersatzsteuer auf im Ausland erwirtschaftete Einkünfte von natürlichen Personen, die ihren Steuerwohnsitz gemäß Artikel 24-bis EStG (TUIR) nach Italien verlegen, wird von 200.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben.
Ebenso wird der ermäßigte Betrag der Ersatzsteuer, die für Einkünfte von Familienangehörigen gilt, sofern das Familienoberhaupt die Option für die Ersatzsteuer ausgeübt hat, von 25.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben.
VERÄUßERUNGSGEWINNE AUF KRYPTO-ANLAGEWERTE
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Ersatzsteuer auf Veräußerungsgewinne und andere Erträge aus der Haltung, dem Verkauf oder der Verwendung von an den Euro gebundenen E-Money-Token 26 Prozent. Diese Instrumente sind daher von der Anhebung auf 33 Prozent des Steuersatzes der auf Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge von Krypto-Anlagewerten anwendbaren Ersatzsteuer (Artikel 67 Absatz 1 Buchst. c-sexies EStG (TUIR)) ausgenommen.
TOBIN TAX
Die Finanztransaktionssteuer (sog. Tobin Tax) kommt ab dem 1. Januar wie folgt zur Anwendung:
- mit einem Steuersatz in Höhe von 0,4 Prozent (anstelle des bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Steuersatzes in Höhe von 0,2 Prozent) auf Eigentumsübertragungen von Aktien und partizipativen Finanzinstrumenten von Emittenten, die nicht auf reglementierten Märkten und in multilateralen Handelssystemen tätig sind;
- mit einem Steuersatz in Höhe von 0,2 Prozent (anstelle des bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Steuersatzes in Höhe von 0,1 Prozent) auf Eigentumsübertragungen von Aktien und partizipativen Finanzinstrumenten von Emittenten auf reglementierten Märkten und in multilateralen Handelssystemen;
- mit einem Steuersatz in Höhe von 0,04 Prozent (anstelle des bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Steuersatzes in Höhe von 0,02 Prozent) auf “Hochfrequenzgeschäfte”.
Die Steuer in fest bemessener Höhe auf Derivatverträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 492 Gesetz 228/2012 bleibt hiervon unberührt.
STEUERBEGÜNSTIGTE ZUWEISUNG VON WIRTSCHAFTSGÜTERN AN GESELLSCHAFTER
Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, GmbHs, AGs und KGaAs, die ihren Gesellschaftern bis zum 30. September 2026 folgende Wirtschaftsgüter zuweisen:
- andere als in Artikel 43 Absatz 2 Satz 1 EStG abgeführte unbewegliche Güter oder
- in öffentliche Register eingetragene bewegliche Güter, die im Rahmen der Unternehmenstätigkeit keine Anlagegüter darstellen,
können dafür optieren, die Differenz zwischen:
- dem gemeinen Wert der zugewiesenen Güter oder im Umwandlungsfalle der Güter, die zum Umwandlungszeitpunkt gehalten werden
- den steuerlich anerkannten Kosten
einer Ersatzsteuer in Höhe von 8 Prozent (bzw. 10,5 Prozent für Gesellschaften, die in mindestens zwei der drei vorangegangenen Geschäftsjahre als untätig eingestuft werden) zu unterwerfen.
Rücklagen unter Steueraussetzung, die wegen der Zuweisung von Wirtschaftsgütern an Gesellschafter annulliert werden, sowie die Rücklagen von Unternehmen in Umwandlung unterliegen einer Ersatzsteuer in Höhe von 13 Prozent.
Die Ersatzsteuer muss zu 60 Prozent bis zum 30. September 2026 und zu 40 Prozent bis zum 30. November 2026 entrichtet werden.
Einzelunternehmer können vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Mai 2026 für den steuerbegünstigten Ausschluss der zum 30. September 2025 gehaltenen Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen gemäß Absatz 121 Gesetz 208/2015 optieren. Die Ersatzsteuer kann jeweils bis zum 30. November 2026 und bis zum 30. Juni 2026 entrichtet werden.
RATENZAHLUNG VERÄUßERUNGSGEWINNE (IRES) AUF ANLAGEGÜTER
Ab dem auf den 31. Dezember 2025 folgenden Besteuerungszeitraum (Geschäftsjahr 2026 für Steuerpflichtige, deren Besteuerungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht) können die für Veräußerungsgewinne geschuldeten Steuern in 5 Jahresraten entrichtet werden, sofern es sich dabei um:
- Veräußerungsgewinne aus Betriebs- oder Betriebszweigabtretungen handelt, und dieselben für einen Zeitraum von nicht weniger als 3 Jahren gehalten wurden;
- Veräußerungsgewinne handelt, die von Profi-Sportunternehmen durch Abtretung der Nutzung der Exklusivrechte an den Leistungen der Athleten handelt, beschränkt auf den Teil, der dem Geldgegenwert entspricht, sofern diese Rechte für einen Zeitraum von nicht weniger als 2 Jahren gehalten wurden.
Veräußerungsgewinne auf materielle und immaterielle Anlagegüter sowie auf Finanzanlagen (die nicht unter die Participation-Exemption-Regelung fallen) sind in voller Höhe in dem Geschäftsjahr zu besteuern, in dem diese realisiert werden.
AUSSERORDENTLICHE FREISTELLUNG VON RÜCKLAGEN UNTER STEUERAUSSETZUNG
Die Fristen für die Sonderfreistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung, die im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 ausgewiesen sind, durch Entrichtung einer Ersatzsteuer in Höhe von 10 Prozent laufen erneut.
DIVIDENDENBESTEUERUNG
Die Inanspruchnahme der Ausschlussregelung (41,86% für IRPEF-Steuerpflichtige und 95% für IRES-Steuerpflichtige) wird auf Dividenden aus direkt oder indirekt über beherrschte Gesellschaften gehaltenen Beteiligungen von mindestens 5 Prozent bzw. mit einem Betrag von mindestens 500.000 Euro beschränkt.
Dieselben Voraussetzungen gelten auch für:
- Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, wofür die “Participation-Exemption oder die Steuerbefreiungs-Regelung” gilt (41,86% für IRPEF-Steuerpflichtige und 95% für IRES-Steuerpflichtige);
- Dividendenausschüttungen an Gesellschaften oder nicht ansässige Körperschaften, die in EU- oder EWG-Ländern einkommensteuerpflichtig sind, und somit der Quellensteuer (1,20%) unterliegen.
Die neuen Bestimmungen gelten für Ausschüttungen von Gewinnen des Geschäftsjahres, Rücklagen und sonstigen Mitteln, die ab dem 1. Januar 2026 beschlossen werden.
DIVIDENDENAUSSCHÜTTUNGEN AN FINANZINTERMEDIÄRE UND VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, zählen von Banken, Finanzintermediären und italienischen Versicherungsunternehmen ab dem auf den 31. Dezember 2025 folgenden Besteuerungszeitraum innerhalb der EU oder des EWR vereinnahmte Dividenden 95 Prozent ihres Betrages nicht zur Bemessungsgrundlage für die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP).
Für die vorangegangenen Besteuerungszeiträume kann für den Betrag, der 5 Prozent der Dividenden, die bei der Berechnung der jeweiligen Netto-Gesamtleistung zugrunde gelegt wurden, überschreitet, ein Antrag auf Erstattung der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) eingereicht werden, sofern die 48-monatige Verfallsfrist zum 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist. Darüber hinaus kann im Zuge dieses Erstattungsantrags beantragt werden, dass das IRAP-Guthaben nicht erstattet, sondern zur Verrechnung der Steuerschuld für die Ersatzsteuer zur "Freistellung" der "Übergewinn"-Rücklage im Sinne von Artikel 26 Absatz 5-bis Gesetzesdekret 104/2023 verwendet werden kann.
WERTPAPIERBEWERTUNG
In den Geschäftsjahren 2025 und 2026 können Nicht-IFRS-Anwender Wertpapiere, die nicht dazu bestimmt sind, dauerhaft im eigenen Vermögen zu verbleiben, zum Wertansatz, der aus dem letzten ordnungsgemäß genehmigten Jahresabschluss hervorgeht, anstatt zum voraussichtlichen Marktwert, bewerten. Davon ausgenommen sind dauerhafte Verluste.
Unternehmen, welche die oben genannte Regelung in Anspruch nehmen, führen Gewinne in Höhe der Differenz zwischen den in Anwendung der Regelung angesetzten Werten und den zum Schlussstichtag der Referenzperiode erhobenen Marktwerten, abzüglich der entsprechenden Steuerlasten, einer nicht-verfügbaren Rücklage zu.
SONDERABGABE FÜR ÜBERGEWINNE DER BANKEN
Ab dem nach dem 1. Januar 2028 beginnenden Geschäftsjahr wird bei in Italien tätigen Banken, die Gewinne - einschließlich Zwischendividenden - oder Rücklagen ausschütten, ungeachtet des entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung, davon ausgegangen, dass vorrangig die Rücklage ausgeschüttet wird, die die Steuerpflichtigen anstelle der Sonderabgabe für die Zinsmarge (sog. Übergewinn) bilden hätten können.
Die Rücklage unterliegt in diesem Falle der Besteuerung (der Steuersatz beträgt 40 Prozent) sowie der Zahlung der Zinsen, die ab dem Ablauf der ursprünglich für die Sondersteuer vorgesehenen Zahlungsfrist berechnet werden.
Darüber hinaus wird eine Sonderabgabe eingeführt, die sich nach dem Betrag, der am Ende des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2025 und am Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres verbucht ist, bemisst. Dabei kommt ein Steuersatz von jeweils 27,5 Prozent und 33 Prozent zur Anwendung. Zinszahlungen sind für diese Sonderabgabe keine vorgesehen.
ERHÖHUNG DER REGIONALEN WERTSCHÖPFUNGSSTEUER (IRAP) FÜR BANKEN UND VERSICHERUNGEN
Für die Besteuerungszeiträume 2026, 2027 und 2028 sind für die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) folgende Steuersätze festgesetzt:
- 4,65 Prozent für Banken und Finanzintermediäre;
- 5,90 Prozent für Versicherungsunternehmen.
Von der Erhöhung ausgenommen sind:
- Wertpapiervermittler (SIM);
- Investmentfonds-Managementgesellschaften;
- Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAVs) und Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAFs);
- Nicht-Finanzholdinggesellschaften (sog. Industrie-Holdinggesellschaften) und dieselben gleichgestellten Steuerpflichtigen.
Darüber hinaus steht für 2027 und 2028 auch ein Steuerabzug in Höhe von 90.000 Euro bis zur Differenz zwischen:
- der Steuer, die sich aus der Anwendung der Übergangssteuersätze und
- der Steuer, die sich ergeben hätte, wenn keine Übergangssteuersätze festgesetzt worden wären, zu.
BEGÜNSTIGTE SCHULDENBEREINIGUNG VON STEUERZAHLKARTEN (ROTTAMAZIONE-QUINQUIES)
Ein Antrag auf begünstigte Tilgung (sog. Verschrottung) zur Begleichung von Steuerschulden aus einzelnen, den Steuereintreibern übergebenen Eintreibungsaufträgen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 kann bis zum 30. April 2026 gestellt werden.
Die Verschrottung gilt lediglich für Eintreibungsaufträge, die
- Steuern aus der automatischen Abrechnung (Artikel 36-bis DPR 600/73 und Artikel 54-bis DPR 633/72) und aus formellen Kontrollen (Artikel 36-ter DPR 600/73) der Steuererklärung betreffen;
- nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge (NISF) betreffen, wobei die im Rahmen von Prüfungen festgestellten Beiträge hiervon ausgenommen sind;
- Strafgebühren für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die von staatlichen Behörden verhängt wurden (in diesem Falle führt die Verschrottung lediglich zum Erlass der Zinszahlungen und der gesetzlich vorgesehenen Aufschläge), betreffen.
Die begünstigte Tilgung besteht in einem Erlass der Verwaltungsstrafen, der in den Eintreibungsaufträgen vorgesehenen Zinsen (insbesondere der Zinsen für die verspätete Eintragung in die Steuerrolle) sowie der Verzugszinsen gemäß Artikel 30 DPR 602/1973 und der Eintreibungsgebühren, sofern dieselben noch geschuldet sind.
Die geschuldeten Summen bzw. die erste Rate, sofern eine Ratenzahlung mit höchstens 54 zweimonatlichen Raten in gleicher Höhe vereinbart wurde, müssen bis zum 31. Juli 2026 zur Gänze entrichtet werden.
QUELLENSTEUER AUF B2B-TRANSAKTIONEN
Steuerpflichtige, die unternehmerisch tätig sind, behalten auf den zu zahlenden Betrag (zzgl. Mehrwertsteuer) bei der Begleichung der elektronischen Rechnung eine Quellensteuer als Steuervorauszahlung in folgender Höhe ein:
- 0,5 Prozent für das Jahr 2028;
- 1 Prozent ab dem Jahr 2029.
Von der Anwendung der Quellensteuer ausgenommen sind Steuerpflichtige:
- die den Vorschlag für den zweijährigen Steuervergleich ("concordato preventivo biennale") angenommen haben (Artikel 9 GVD 13 vom 12. Februar 2024).
- die die Regelung zur Kooperation mit dem Finanzamt ("regime di adempimento collaborativo") gemäß Artikel 3-7 GVD 128 vom 5. August 2015 in Anspruch genommen haben.
EINSCHRÄNKUNG VON STEUERVERRECHNUNGEN
Die Möglichkeit der horizontalen (sog. "externen") Steuerverrechnung, d.h. der Verrechnung unterschiedlicher Steuerarten, wurde für Steuerpflichtige mit Eintragungen in der Steuerrolle in Höhe von mehr als 50.000 Euro eingeschränkt (vorher betrug die Obergrenze 100.000 Euro).
AUSCHUB DER PLASTIK- UND ZUCKERSTEUER
Das Inkrafttreten der Steuer auf den Verbrauch von Einwegartikeln (MACSI), der sog. Plastiksteuer, sowie der Steuer auf den Verbrauch von gesüßten Erfrischungsgetränken, der sog. Zuckersteuer, wurde auf den 1. Januar 2027 aufgeschoben.
PAKETSTEUER
Eingeführt wird eine Abgabe in Höhe von 2 Euro pro Warensendung:
- aus Ländern außerhalb der Europäischen Union;
- mit einem erklärten Wert von nicht mehr als 150 Euro.
Die Abgabe wird von den Zollämtern zum Zeitpunkt der endgültigen Einfuhr der versandten Waren eingehoben.
AN MANAGER DES FINANZSEKTORS AUSBEZAHLTE VARIABLE VERGÜTUNGEN
Die Zusatzsteuer in Höhe von 10 Prozent für Führungskräfte des Finanzsektors (Artikel 33 Gesetzesdekret 78/2010) kommt nicht zur Anwendung, sofern diejenigen, die die Vergütungen auszahlen, zu Gunsten von gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Kodex des Dritten Sektors (GVD 117/2017) eine Summe entrichten, die mindestens dem Doppelten der geschuldeten Zusatzsteuer entspricht. Dabei darf es sich nicht um Einrichtungen handeln, die die genannten Vergütungszahler direkt oder indirekt kontrollieren, von denselben kontrolliert oder von derselben Einrichtung beherrscht werden.
Diese Bestimmungen gelten, sofern sich die darin vorgesehene Zahlung auf den Gesamtbetrag der für den Zeitraum geschuldeten Zusatzsteuer bezieht.
ÄNDERUNGEN IM BEREICH DER MEHRWERTSTEUER
Bei Tauschgeschäften von Gütern und/oder Dienstleistungen mit anderen Gütern und/oder Dienstleistungen entspricht die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage nicht mehr dem gemeinen Wert der getauschten Güter/Dienstleistungen, sondern den für den Verkäufer oder den Dienstleistungserbringer angefallenen Kosten für die Durchführung des Verkaufs oder die Erbringung der Dienstleistungen.
AUFWERTUNG VON BETEILIGUNGEN
Die Ersatzsteuer für die Neubestimmung der steuerlichen Kosten von Beteiligungen steigt von 18 Prozent auf 21 Prozent.
HYPER-ABSCHREIBUNG
Die Regelung der erhöhten Abschreibung für die Zwecke der Einkommenssteuer natürlicher Personen (IRPEF) und der Körperschaftssteuer (IRES) bei Investitionen in neue Anlagegüter für den technologischen und digitalen Wandel von Unternehmen nach dem Modell "Industrie 4.0", die von Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. September 2028 getätigt werden, wurde erneut eingeführt.
Die auf die Investitionskosten anwendbare Grundzuschlag entspricht:
- 180 Prozent für Investitionen in Höhe von bis zu 2,5 Millionen Euro;
- 100 Prozent für Investitionen über 2,5 Millionen Euro und bis zu 10 Millionen Euro;
- 50 Prozent für Investitionen über 10 Millionen Euro und bis zu 20 Millionen Euro.
Um die Steuererleichterung in Anspruch nehmen zu können, müssen die entsprechenden Mitteilungen und Bescheinigungen zu den förderfähigen Investitionen elektronisch über die vom Betreiber der Energiedienste (Gestore dei servizi energetici – GSE S.p.A. (GSE)) entwickelte Plattform übermittelt werden.
Die Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuererleichterung, sowie der Inhalt, die Modalitäten und Fristen für die Übermittlung der periodischen Mitteilungen und aller weiteren allfälligen zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs auf Steuererleichterung werden per Verordnung vom italienischen Minister für Unternehmen und Made in Italy, gemeinsam mit dem italienischen Wirtschafts- und Finanzminister, festgesetzt.
STEUERANREIZE FÜR INVESTITIONEN UND INNOVATION
Die Ausgabengenehmigung für das Neue Sabatini-Gesetz wird 2026 um 200 Millionen Euro und 2027 um 450 Millionen Euro aufgestockt.
Das Steuerguthaben für die Sonderwirtschaftszone (ZES Unica) wird verlängert und gilt für die Jahre 2026 bis 2028. Wirtschaftsbeteiligte müssen die förderfähigen Ausgaben vom 31. März bis zum 30. Mai eines jeden Bezugsjahres der Finanzverwaltung melden.
Für Unternehmen, die in vereinfachten Logistikzonen (ZLS) tätig sind oder dort investieren, ist eine besondere Steuererleichterung in Form eines Steuerguthabens für Investitionen, die vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 getätigt werden, vorgesehen.
***
Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS