DIREKTE STEUERN
EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER TÄTIGKEIT VON NICHT IN ITALIEN ANSÄSSIGEN PILOTEN
Laut italienischem Steuerrecht muss bei der Berechnung der von nicht ansässigen Piloten aus unselbständiger Tätigkeit in Italien erzielten Einkünfte Folgendes berücksichtigt werden:
- Einkünfte aus Inlandsflügen, die zur Gänze innerhalb des italienischen Luftraums stattfinden, sind in Italien steuerpflichtig;
- Einkünfte aus internationalen Flügen, die teilweise innerhalb des italienischen Luftraums stattfinden, sind im Rahmen des Teils der Arbeitsleistung, die in Italien erbracht wird, in Italien steuerpflichtig. Dieser Teil wird auf der Grundlage der Stunden ermittelt, in denen die Arbeit auf dem italienischen Hoheitsgebiet bzw. im italienischen Luftraum geleistet wird.
In jedem Falle sind dazu auch die Bestimmungen des allenfalls zwischen Italien und dem Wohnsitzland des Angestellten oder des Arbeitgebers abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Rechtsberatungsanfrage 15 vom 15. November 2025).
VORTRAG VON VERSCHMELZUNGSVERLUSTEN
Dem Standpunkt des italienischen Finanzamts zufolge sind steuerliche Verluste im Falle einer Verschmelzung bei Fehlen eines Schätzgutachtens zum wirtschaftlichen Wert des Nettovermögens lediglich im
Rahmen des Nettobuchwertes, der aus dem letzten Jahresabschluss hervorgeht, oder sofern dieser niedriger ist, der Vermögenslage gemäß Artikel 2501-quater ZGB vorzutragen, ohne dass dabei die Einbringungen und Einzahlungen der letzten vierundzwanzig Monate zu berücksichtigen sind (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 278 vom 3. November 2025).
ÜBERTRAGUNG VON STEUERGUTHABEN FÜR BAUMASSNAHMEN
Im Rahmen einer Betriebseinbringung unterliegt die Übertragung von Steuerguthaben für Baumaßnahmen den für Betriebsabtretungen vorgesehenen Obergrenzen. Diese Übertragung ist daher bei der Berechnung der Höchstanzahl von "freien" Abtretungen, die vom Inhaber der Steuerguthaben selbst durchgeführt werden können, zu berücksichtigen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 281 vom 4. November 2025).
KONZERNBESTEUERUNG
Die Abänderung des Kriteriums für die Zuweisung der verbleibenden Verluste bei stillschweigender Verlängerung der Option für die Konzernbesteuerung im Dreijahreszeitraum 2025-2026-2027 bleibt auch dann wirksam, wenn die Gruppenbesteuerungsregelung im ersten, auf die Verlängerung folgenden Geschäftsjahr (2025) unterbrochen wird (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 282 vom 4. November 2025).
TAUSCHGESCHÄFT
Artikel 86 Absatz 2 EStG (TUIR) sieht zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus einem Tauschgeschäft mit Vermögenswerten Folgendes vor:
- besteht die Gegenleistung ausschließlich aus abschreibungsfähigen Vermögenswerten, und
- werden diese zu demselben Wert bilanziert, zu dem die übertragenen Vermögenswerte eingebucht waren,
entspricht der Veräußerungsgewinn lediglich dem allenfalls vereinbarten Barausgleich.
Allerdings gilt diese Bestimmung nach Auffassung des italienischen Finanzamts dann nicht, wenn das Tauschgeschäft Folgendes zum Gegenstand hat:
- einen vorhandenen Vermögenswert in Form eines Baugrundstücks,
- einen zukünftigen Vermögenswert in Form eines noch zu errichtenden Parkhauses nebst eines Barausgleiches,
zumal dasselbe noch nicht vorhanden und daher nicht abschreibungsfähig ist (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 283 vom 4. November 2025).
BESTELLUNG VON DINGLICHEN GENUSSRECHTEN
Die Bestellung eines dinglichen Genussrechts durch den Eigentümer einer Liegenschaft fällt unter die sonstigen Einkünfte im Sinne von Artikel 67 Buchstabe h EStG und ist in Höhe des gesamten im Besteuerungszeitraum erhaltenen Betrags steuerpflichtig. Die auf die Bestellung des dinglichen Genussrechts folgende Abtretung desselben durch den Eigentümer fällt hingegen unter die sonstigen Einkünfte im Sinne von Artikel 67 Buchstabe b EStG und ist beschränkt auf den entsprechenden Veräußerungsgewinns steuerpflichtig (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 289 vom 7. November 2025).
PAUSCHALBESTEUERUNG FÜR RENTNER
Einkünfte aus der Liquidation einer ausländischen Gesellschaft stellen im Ausland erwirtschaftete Kapitalerträge dar und fallen als solche unter den Anwendungsbereich der optionalen Steuerregelung im Sinne von Artikel 24-ter EStG (d.h. unter die Pauschalbesteuerung für Rentner) (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 292 vom 21. November 2025).
KONZERNBESTEUERUNG
Unternehmen, die das Wahlrecht für die Konzernbesteuerung ausüben möchten, können die Vorauszahlungen gesondert vornehmen, sofern das Wahlrecht bis zum Fälligkeitstermin der Zahlungen noch nicht ausgeübt wurde. Haben die betreffenden Unternehmen hingegen das Wahlrecht zum Fälligkeitstermin der Zahlungen bereits ausgeübt, ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.
Angesichts dessen schließt die Entrichtung gesonderter Vorauszahlungen nach Ablauf der Frist für die Wahlrechtsausübung, ohne dass dieses - versehentlich - ausgeübt worden wäre, ein konkludentes Verhalten aus, wodurch eine nachträgliche Fristeinsetzung (remissione in bonis) möglich wäre (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 293 und 294 vom 24. November 2025).
STEUERVERGÜNSTIGUNG "ERSTWOHNUNG"
Eine natürliche Person, die für den Kauf einer neuen Immobilie (zweite Immobilie) die Steuervergünstigung für die "Erstwohnung" in Anspruch nehmen möchte, obwohl sie bereits eine andere, mit der Steuervergünstigung für die "Erstwohnung" gekaufte Immobilie (erste Immobilie) besitzt, muss die erste Immobilie innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf der zweiten Immobilie veräußern.
Erfolgt der Verkauf der ersten Immobilie vor dem Kauf der zweiten Immobilie, steht nach Auffassung des italienischen Finanzamts das gemäß Artikel 7 Gesetz 448/1988 gewährte Steuerguthaben bis zur Höhe der für erste steuerbegünstigt gekaufte Immobile entrichteten Registergebühren oder der Mehrwertsteuer zu, sofern zwischen dem Verkauf der ersten Immobilie und dem Kauf der zweiten Immobilie höchstens ein Jahr liegt (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 297 vom 26. November 2025).
STEUERSITZ
Die Änderung des Rechtssitzes seitens der Gesellschaft führt zu einer entsprechenden Änderung des Steuersitzes. Die Gesellschaft darf den Steuersitz nicht nach Belieben festlegen (um indirekt das für die Ausstellung von Steuerbescheiden an dieselbe zuständige Finanzamt zu ermitteln), zumal eine Abweichung zwischen Rechtssitz und dem gemäß Artikel 58 DPR 600/1973 ermittelten Steuersitz einen begründeten Antrag und nicht eine bloße Willensbekundung der Steuerpflichtigen erfordert (Kassationsgerichtshof, Urteil 28505 vom 27. Oktober 2025).
MEHRWERTSTEUER
STEUERABZUG
Der Anspruch auf Steuerabzug kann dann nicht verwehrt werden, wenn Mehrwertsteuerpflichtige
- das Bestehen der materiellen Voraussetzungen für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen nachweisen, und
- den Nachweis für die Erfüllung der formellen Voraussetzungen durch eine gültige, in die Mehrwertsteuerregister eingetragene Eingangsrechnung erbringen.
Der Zahlungsnachweis ist für den Steuerabzug hingegen nicht notwendig (Kassationsgerichtshof, Urteil 27238 vom 11. Oktober 2025).
FACTORING
Für die Zwecke der Mehrwertsteuer stellen
- die Finanzierungsprovision zur Vergütung des Forderungseintreibungsdienstes, die umso höher ausfällt, je länger das Zahlungsziel und je höher das vom Factor übernommene Risiko ist,und
- die vom Kunden gezahlten Aufwendungen für die Eröffnung des Verfahrens, die einem Pauschalbetrag für die Einrichtung des Factoring-Verfahrens entsprechen und insbesondere die Kosten für die Verfahren zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche abdecken,
die vom Factor im Rahmen eines Factorings durch Forderungsverkauf oder eines Factorings durch Verpfändung (bei dem der Factor die Eintreibung und die Vereinnahmung der Forderungen, die zur Besicherung der Finanzierung dienen, übernimmt, ohne dass diese auf den Factor übertragen werden) vereinnahmt werden, das Entgelt für eine einheitliche und unteilbare Forderungseintreibungsleistung dar, die mehrwertsteuerpflichtig ist (EuGH, Urteil C-232/24 vom 23. Oktober 2025).
ZIVILRECHT
IMMOBILIENSCHENKUNGEN
Der neue Artikel 563 ZGB zur “Herabsetzung der Schenkung” sieht vor, dass:
- sofern der Verstorbene zu Lebzeiten Immobilien verschenkt und dabei die Pflichtteile der Pflichtteilsberechtigten (d.h. Ehegatte und Kinder) verletzt hat,
- der Beschenkte die auf dem Schenkungswege erhaltenen Immobilien sodann abgetreten hat,
die Pflichtteilsberechtigten die Herausgabe der verschenkten Vermögenswerte von dritten Erwerbern, die dieselben (entgeltlich) vom Beschenkten erworben haben, nicht mehr einfordern können.
Die Pflichtteilsberechtigten können vom Beschenkten lediglich eine Ausgleichzahlung in Geld erhalten (sofern ein ausreichendes Vermögen gegeben ist).
Ist der Beschenkte zur Gänze oder teilweise zahlungsunfähig:
- entstehen dem Dritten, der die Vermögenswerte entgeltlich gekauft hat, keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Pflichtteilsberechtigten;
- ist der Dritte, der die Vermögenswerte unentgeltlich erworben hat, dazu verpflichtet, die Pflichtteilsberechtigten im Rahmen des von ihm erlangten Vorteils durch eine Ausgleichszahlung in Geld zu entschädigen.
Die neuen Bestimmungen gelten für Erbfälle, die ab dem 18. Dezember 2025 eintreten, d.h. für Todesfälle, die nach diesem Stichtag eintreten, ungeachtet des Stichtages der Schenkung.
Für Erbfälle, die zuvor eintreten, sieht die Übergangsregelung vor, dass Pflichtteilsberechtigte gegenüber den Dritterwerbern der Beschenkten noch Klage auf Herausgabe der Vermögenswerte einreichen können, sofern diese innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes dem Beschenkten und dessen Rechtsnachfolger einen außergerichtlichen Widerspruch gegen die Schenkung im Sinne von Artikel 563 Absatz 4 ZGB zustellen und diesen anmerken lassen.
Widrigenfalls gelten die neuen Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes auch für Erbfälle, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eintreten (Artikel 44 Gesetz 182 vom 2. Dezember 2025, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien 281 vom 3. Dezember 2025).
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Mit freundlichen Grüßen
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