PLAN ZUR WENDE (PIANO DI TRANSIZIONE) 5.0
Mit Gesetzesdekret 175 vom 21.11.2025 wurden dringende Maßnahmen zum Plan zur Wende (Piano Transizione 5.0) eingeführt, die am 22.11.2025 in Kraft getreten sind.
Das Dekret sieht vor, dass die Mitteilungen zum Steuerguthaben "Transizione 5.0" gemäß Artikel 38 Absatz 10 Gesetzesdekret 19/2024 bis zum 27.11.2025 eingereicht werden können.
Wurden Daten nicht korrekt hochgeladen oder unvollständige oder unleserliche Dokumente oder Informationen eingereicht, können Mitteilungen, die vom 7.11.2025 bis zum 27.11.2025 (innerhalb 18 Uhr) eingereicht werden, auf Anfrage der nationalen Energiebehörde GSE von den Antragstellern innerhalb der in der Mitteilung angegebenen endgültigen Frist - und in jedem Falle bis zum 6.12.2025 - ergänzt werden.
Kommen Unternehmen der Anfrage auf Ergänzung oder Nachreichung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nach, wird das Verfahren zur Inanspruchnahme des Steuerguthabens nicht abgeschlossen.
Zudem sieht das Dekret vor, dass Artikel 38 Absatz 18 Gesetzesdekret 19/2024 - wonach das Steuerguthaben Transizione 5.0 nicht mit dem Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter gemäß Artikel 1 Absätze 1051 und ff. Gesetz 178/2020 kumulierbar ist - dahingehend auszulegen ist, dass das Unternehmen aufgrund des Kumulationsverbots für dieselben förderfähigen Wirtschaftsgüter nicht einen Antrag für beide der folgenden Steuerguthaben einreichen darf:
- für das darin geregelten Steuerguthaben,
- für das Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter gemäß Artikel 1 Absätze 1051 und ff. Gesetz 178/2020.
Dementsprechend müssen sich Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets (d.h. zum 22.11.2025) einen Antrag für beide Steuerguthaben eingereicht haben, bis zum 27.11.2025 auf elektronischem Wege für eines der beiden Steuerguthaben entscheiden.
Entscheidet sich ein Unternehmen für das Steuerguthaben gemäß Artikel 38 Gesetzesdekret 19/2024 und wird dieses aufgrund der Überschreitung der Ausgabengrenze nicht anerkannt, kann es nach vorheriger Prüfung des Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen dennoch das Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter gemäß Artikel 1 Absätze 1051 und ff Gesetz 178/2020 im Rahmen der bereitgestellten Mittel in Anspruch nehmen.
Bei Vormerkung beider Steuerguthaben muss das Unternehmen nach Übermittlung der Mitteilung über den Abschluss der Investition und nach Erhalt der Anfrage seitens der nationalen Energiebehörde GSE –bei sonstigem Verfall des Anspruchs - innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt der Anfrage auf die vorgemerkten Mittel für das nicht in Anspruch genommene Steuerguthaben verzichten.
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Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS