NEWSLETTER NR. 14 - 2025

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MUSTERVORDRUCK FÜR GLOBALE MINDESTBESTEUERUNG GENEHMIGT

Mit Ministerialverfügung vom 16. Oktober 2025 wurden die Bestimmungen zu den Offenlegungspflichten im Bereich der Ergänzungsbesteuerung (globale Mindestbesteuerung oder Global Minimum Tax - GMT) umgesetzt. 

Mit der Verfügung wurden insbesondere der Mustervordruck und die Durchführungsbestimmungen für den Mindeststeuerbericht (oder Global Information Return - GIR) genehmigt. Darin werden allgemeine Informationen zur Unternehmensgruppe, die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Ergänzungsbesteuerung, die in verschiedenen Niedrigsteuerländern, in denen dieselbe tätig ist, geschuldet ist, sowie allfällige ausgeübte und widerrufene Wahlrechte, die im Rahmen der Regelung zur globalen Mindestbesteuerung (GMT) vorgesehen sind, angeführt. 

Betroffene Steuerpflichtige

Der Mindeststeuerbericht muss von allen nach italienischem Recht gegründeten Unternehmen beim italienischen Finanzamt eingereicht werden, sofern die multinationale oder italienische Unternehmensgruppe, der dieselben angehören, in den Anwendungsbereich der Ergänzungsbesteuerung fällt. 

Für die Einreichung kann ein anderes Unternehmen, das in Italien oder im Ausland belegen ist, sowie das beherrschende Mutterunternehmen, sofern sich dieses in Ländern befindet, mit denen Italien ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch abgeschlossen hat, namhaft gemacht werden. Dazu muss  beim dem italienischen Finanzamt - entweder direkt oder über ermächtigte Intermediäre - innerhalb derselben Fristen, die auch für die Einreichung des Mindeststeuerberichts vorgesehen sind, ein Meldeformular eingereicht werden. 
Von der Verpflichtung zur Einreichung ausgenommen sind Einrichtungen, bei denen die Ausschlussgründe im Sinne von Artikel 11 GVD 209/2023 zum Tragen kommen.

Datenquelle

Gemäß Artikel 3 der Ministerialverfügung muss der Mindeststeuerbericht nach den OECD-Regeln ausgefüllt werden. Dadurch sollen einheitliche und vergleichbare Angaben auf internationaler Ebene gewährleistet werden.

Das Erklärende Unternehmen muss allfällige Abweichungen von den OECD-Regeln und von den Rechtsvorschriften zur Ergänzungsbesteuerung, die in den Ländern gelten, denen Besteuerungsrechte zustehen, angeben. 

Die italienische Finanzverwaltung (als Vertretung eines Landes, dem Besteuerungsrechte zustehen) kann von der multinationalen Unternehmensgruppe zusätzliche Informationen zu den genannten Abweichungen einholen, um das effektive Steuerrisiko zu bewerten und um zu prüfen, ob die von der Unternehmensgruppe nach den eigenen nationalen Bestimmungen geschuldete Ergänzungsbesteuerung zutreffend ist.

Inhalt 

Der Mindeststeuerbericht muss nach dem Mustervordruck in Anlage 1 zur Ministerialverfügung abgefasst werden und ist in drei Abschnitte gliedert:

  • allgemeiner Abschnitt: enthält Angaben zur Unternehmensgruppe
  • rechtlicher Abschnitt: Ausnahmen bei der Berechnung der Ergänzungsbesteuerung oder Fälle, in denen sich die Ergänzungsbesteuerung aufgrund der Anwendung einer vereinfachten Regelung oder der De-Minimis-Ausnahme auf Null reduziert; enthält Angaben zum Land, zur Identifizierung allfälliger Untergruppen und zu den Gründen für die Vereinfachung oder Ausnahme.
  • Berechnungsabschnitt: zur Ermittlung des effektiven Steuersatzes (effective tax rate - ETR) und der Ergänzungsbesteuerung für jedes Land oder jede nicht ausgeschlossene Untergruppe. 

Vereinfachtes Reporting

Artikel 5 führt übergangsweise eine vereinfachte Regelung für das Reporting (Transitional Simplified Jurisdictional Reporting Framework), das gemäß dem Inklusiven Rahmen vorgesehen ist, ein. Dadurch soll es multinationalen Unternehmensgruppen ermöglicht werden, angemessene Buchführungssysteme und -verfahren zur Datenerfassung und Datenmeldung für einzelne Unternehmen oder Einheiten zur Ermittlung der Ergänzungsbesteuerung zu entwickeln.

Das vereinfachte Reporting gilt lediglich im Übergangszeitraum. Dieser umfasst alle Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2028 oder vor diesem Stichtag beginnen, mit Ausnahme der Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2030 schließen (für Steuerpflichtige, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht: die Geschäftsjahre 2024, 2025, 2026, 2027 und 2028).

Das Erklärende Unternehmen muss für Länder, in denen die Unternehmensgruppe ein vereinfachtes Reporting gewählt hat, nicht den richtiggestellten buchhalterischen Nettogewinn oder - verlust des Geschäftsjahres, die relevanten Steuern sowie die aktivisch und passivisch latenten Steuern eines jeden Unternehmen und einer jeden Einheit melden, sondern gibt derartige Richtigstellungen auf aggregierter Basis an.

In diesem Falle müssen Erklärende Unternehmen jedoch über Folgendes verfügen:

  • Ein Buchführungssystem, das dazu geeignet ist, alle Einheiten der Gruppe nach Ländern zutreffend zu erfassen und die Ergänzungssteuer für das einzelne Unternehmen oder für Unternehmensgruppen in demselben Land zu berechnen. 
  • Verwaltungs- und Buchführungsverfahren, die eine zutreffende Aggregation und Zuweisung an die einzelnen Länder der im Konzernabschluss enthaltenen Daten gewährleisten. 
  • Berichtigungsprozesse, wodurch allfällige notwendige Änderungen zur genauen Berechnung der Ergänzungsbesteuerung für jedes Land und - insoweit erforderlich - für jede einzelne Einheit ermittelt und angewandt werden können. 

Das vereinfachte Reporting schränkt das Recht der Finanzverwaltung, zusätzliche Angaben und Informationen, die für eine Prüfung der Korrektheit der im Rahmen der Ergänzungsbesteuerung geschuldeten Beträge für notwendig erachtet werden, von der Unternehmensgruppe einzuholen,keineswegs ein. 

Abgabetermine und Modalitäten 

Für den Versand des Mindeststeuerberichts gelten folgende Fristen:

  • Allgemeine Regel: innerhalb des 15. auf den Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, auf das sich der Mindeststeuerbericht bezieht, folgenden Monats;
  • Geschäftsjahr der Erstanwendung (sog. Übergangszeitraum): innerhalb des 18. Monats (also bis zum 30.06.2026 für das Geschäftsjahr 1.1.2024 – 31.12.2024).

Innerhalb derselben Fristen kann der bereits beim italienischen Finanzamt eingereichte Mindeststeuerbericht vom Erklärenden Unternehmen durch Übermittlung eines neuen Vordrucks, der den vorherigen ersetzt, abgeändert werden. 

Die konkreten Abgabemodalitäten für den Mindeststeuerbericht werden in einer eigenen Verfügung des italienischen Finanzamts geregelt.
 
Strafen 

Wird der Mindeststeuerbericht nicht oder mit einer Verspätung von mehr als drei Monaten eingereicht, kommt eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100.000 Euro zur Anwendung. 

Bei Einreichung mit einer Verspätung von weniger als drei Monaten oder Übermittlung von unvollständigen oder nicht wahrheitsgetreuen Angaben kommt eine verwaltungsrechtliche Geldstrafe in Höhe von 10.000 Euro bis 50.000 Euro zur Anwendung. 

In den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendung reduzieren sich die vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Geldstrafen um 50 Prozent.
                                                                                ***

                                                                Mit freundlichen Grüßen

                                                                 HAGER & PARTNERS

 

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