DIREKTE STEUERN
UNTÄTIGE GESELLSCHAFTEN
Die Bestimmungen für "untätige Gesellschaften" kommen dann nicht zur Anwendung, wenn ein objektives, nicht dem Unternehmen zuzurechnendes Hindernis vorliegt, welches das Erreichen der vorgegebenen Einnahmen unmöglich gemacht hat. Zu diesem Zweck muss das verhindernde Ereignis außerhalb der Kontrollsphäre der Gesellschaft liegen und darf nicht so lange anhalten, dass eine Ausübung der Geschäftstätigkeit absolut und objektiv unmöglich wird (Kass. Urteile 24731 und 24732 vom 07.09.2025).
BEZUGSZEITRAUM
Die Kosten und Einnahmen, die sich aus einem Rechtsstreit ergeben, werden nicht verbucht, wenn das erstinstanzliche Urteil Gegenstand einer Anfechtung ist, die als "zulässig und nicht offensichtlich unbegründet" eingestuft wird. Die Verbuchung dieser Kosten und Erträge erfolgt erst, wenn diese Elemente als sicher gelten (sowohl hinsichtlich ihrer Existenz als auch ihres Ausmaßes) (Kass. Urteil Nr. 24485 vom 04.09.2025).
Es sei darauf hingewiesen, dass der in dem oben genannten Urteil aufgestellte Grundsatz im Widerspruch zu den vorhergehenden Richtlinien sowohl des Kassationsgerichtshofes als auch der Praxisanwendung des italienischen Finanzamtes steht, wonach die Einkommensbestandteile, die Gegenstand eines Rechtsstreits sind, in dem Jahr, in dem das Urteil eingereicht wird, steuerlich berücksichtigt werden müssen, unabhängig vom Rechtsgrad und der Rechtskraft des Urteils.
BETRIEBLICH UND PRIVAT GENUTZTE FAHRZEUGE
Jene Beträge, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer für zusätzliche optionals an Fahrzeugen, die dem Arbeitnehmer für eine gemischte Nutzung zur Verfügung gestellt werden, einbehält, mindern nicht den Wert des "fringe benefits", welches der IRPEF-Besteuerung unterliegt. Dies aufgrund der Tatsache, dass diese Extras nicht in der Bewertung der ACI-Tabellen enthalten sind (ital. Finanzamt, Antwort auf den Antrag auf verbindliche Auskunft –„interpello“- Nr. 233 vom 09.09.2025).
Der Strom, den der Arbeitgeber für das Aufladen von gemischt genutzten Fahrzeugen zur Verfügung stellt, unterliegt nicht der Besteuerung zu Lasten der Arbeitnehmer. Dies liegt daran, dass er bereits zu Zwecken der Bestimmung des in den ACI-Tabellen angegebenen Pauschalbetrags berücksichtigt wird. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern also eine wiederaufladbare Karte ausstellt, um die zur gemischten Nutzung gewährten Autos an öffentlichen Ladestationen aufzuladen (innerhalb einer bestimmten Jahresgrenze), liegt keine steuerpflichtige Nebenleistung (fringe benefit) für den Arbeitnehmer vor, und zwar unabhängig von der betrieblichen oder privaten Nutzung des Fahrzeugs (ital. Finanzamt, Antwort auf interpello Nr. 237 vom 10.09.2025).
VERRECHNUNG VON STEUERGUTHABEN
Begünstigende Steuerguthaben, die innerhalb bestimmter Fristen verwendet werden müssen, können nur mit tatsächlich fälligen Steuerschulden verrechnet werden und nicht zur Zahlung von Vorschüssen oder Angeldern, die keiner effektiven Steuerschuld entsprechen, verwendet werden (wie im Falle von Anzahlungen, die anhand der Prognosemethode berechnet werden).
Wenn die (tatsächlich existierenden) Steuerguthaben hingegen zur Begleichung von "nicht geschuldeten" Steuerschulden verwendet werden, ist die Verrechnung zwar unrechtmäßig, kann aber den 'nicht zustehenden' und nicht den 'nicht vorhandenen' Verrechnungen zugewiesen werden (Kass. Urteil 26273 vom 27.09.2025).
ZWEIJÄHIRGES VERGLEICHSVERFAHREN
Die italienische Steuerbehörde hat einige Klärungen hinsichtlich des zweijährigen Vergleichsverfahrens geliefert, insbesondere in Bezug auf folgende Punkte:
- ergänzende Erklärungen,
- pauschale Steuerzahler,
- Zulassungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe (FAQ 25.9.2025 und Videokonferenz 18.9.2025).
AKTIVISCH LATENTE STEUERN
Steuerguthaben, die sich aus der Umwandlung von aktivisch latenten Steuern gemäß Artikel 44-bis des Gesetzesdekrets 34/2019 (Steuerkodex "6834") ergeben, können verrechnet werden und etwaige Überschüsse können an Dritte abgetreten werden (ital. Finanzamt, Antwort auf den Bescheid Nr. 2583 vom 26.09.2025).
ERSATZBESTEUERUNG VON MIETEINKÜNFTEN („CEDOLARE SECCA“)
Trotz der gegenteiligen Aussage des Kassationsgerichtshofs ist nach Ansicht des "MEF" (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) die Option der "cedolare secca" auf Wohnungsmietverträge dann nicht zulässig, wenn es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen handelt, welches die Immobilie seinen Kunden und/oder Mitarbeitern zur Nutzung gewährt
(Parlamentarische Anfrage Nr. 3-02159 vom 25.9.2025).
STEUERVERGÜNSTIGUNG FÜR ERSTWOHNUNGEN
Die Erstwohnungsvergünstigung gemäß Art. 1, Anmerkung II bis des Tarifplans, Teil I, im Anhang zum Präsidialdekret Nr. 131/1986, verfällt nicht im Falle eines Nießbrauchrechtes auf die begünstigte Immobilie, sondern nur im Falle einer Immobilienübertragung (Kass. Urteil Nr. 25863 vom 22.09.2025).
Im Falle eines Ankaufs einer Wohnimmobilie mit Erstwohnungsbegünstigung, die dann in ein Büro mit Katasterumstufung in A/10 umgewandelt wird, ist es möglich, die genannte Begünstigung für den Ankauf einer neuen Wohnimmobilie erneut in Anspruch zu nehmen (Kass. Urteil Nr. 25868 vom 22.09.2025).
Die gegenständliche Erstwohnungsbegünstigung steht auch für den Kauf von im Bau befindlichen (nicht Luxus) Wohnimmobilien zu. Darüber hinaus steht die Vergünstigung auch im Falle eines Immobilientausches gegen eine zu errichtende Immobilie zu, sofern diese den Zweck hat, dem Käufer eine Erstwohnung zuzusichern (Kass. Urteil Nr. 25761 vom 22.09.2025).
FRIST FÜR DIE ERSTATTUNG NICHT GESCHULDETER STEUERN
Die 48-monatige Frist für die Einreichung eines Rückerstattungsantrags gilt nur dann ab Einzahlung des Vorschusses, wenn bereits zum Zeitpunkt der Zahlung kein vernünftiger Grund für die Annahme bestand, dass diese Anzahlung in ganzer oder festgelegter Höhe geschuldet ist.
Sollte hingegen die Anzahlung allein deswegen erfolgt sein, um sich an die Auslegung des Finanzamtes anzupassen, beginnt die Frist für den Rückerstattungsantrag ab Saldozahlung (letzte Frist für die Erfüllung der Steuerpflicht) (Kass. Urteil Nr. 25872 vom 22.09.2025).
MWST.
PRO RATA – ANTEILIGER MWST.-ABZUG
Der Verkauf eines betrieblich genutzten Gebäudes, welches unter dem Anlagevermögen erfasst ist, wird aus der Berechnung des MwSt.-Abzugsprozentsatzes ausgeschlossen, da es sich um ein außergewöhnliches und gelegentliches Ereignis handelt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Gebäude im Hinblick auf den Verkauf unter dem Umlaufvermögen verbucht wurde (ital. Finanzamt, Antwort auf interpello Nr. 231 vom 08.09.2025).
MEHRWERTSTEUER FÜR NICHT EXISTIERENDE GESCHÄFTE
Die Mehrwertsteuer, die auf Rechnungen erhoben wird, die für subjektiv nicht vorhandene Geschäfte ausgestellt wurden, ist nicht abzugsfähig. Im Falle einer Steuerfeststellung mit Annahme ist die an den Fiskus gezahlte Mehrwertsteuer nicht im Rahmen der der Betriebskosten (zu IRES und IRAP-Zwecken) abzugsfähig (Kass. Urteil Nr. 26340 vom 29.09.2025).
KATASTROPHENVERSICHERUNGEN - KLARSTELLUNGEN UND AUFSCHUB
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets 39/2025 die Frist gemäß Artikel 1 Abs. 101 Gesetz 213/2023 über den Abschluss einer Katastrophenversicherung zur Deckung von Schäden am Betriebsvermögen verlängert wurde.
Für die Erfüllung der Versicherungspflicht gelten nunmehr folgende neue Fristen:
- für Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Definition in der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission wurde die Frist für die Versicherungspflicht auf den 1. Januar 2026 aufgeschoben;
- für mittlere Unternehmen gemäß der Definition in der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 wurde die Frist für die Versicherungspflicht auf den 1. Oktober 2025 aufgeschoben;
- für große Unternehmen wird die Frist für die Versicherungspflicht vom 31. März 2025 unverändert beibehalten, wobei jedoch eine zusätzliche Frist von 90 Tagen gilt, in der keine Strafen zur Anwendung kommen.
Diesbezüglich erinnern wir kurz an die in den oben genannten europäischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kriterien für die Klassifizierung von Unternehmen nach ihrer Größe:
Kleinstunternehmen (sofern die Schwellenwerte bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschritten werden):
- Bilanzsumme: bis zu 450.000 Euro.
- Nettoumsatzerlöse: bis zu 900.000 Euro.
- Durchschnittliche Anzahl der Angestellten im Geschäftsjahr: bis zu 10.
Kleinunternehmen (sofern die Schwellenwerte bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschritten werden):
- Bilanzsumme: bis zu 5.000.000 Euro.
- Nettoumsatzerlöse: bis zu 10.000.000 Euro.
- Durchschnittliche Anzahl der Angestellten im Geschäftsjahr: bis zu 50.
Mittlere Unternehmen (sofern die Schwellenwerte bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschritten werden):
- Bilanzsumme: bis zu 25.000.000 Euro.
- Nettoumsatzerlöse: bis zu 50.000.000 Euro.
- Durchschnittliche Anzahl der Angestellten im Geschäftsjahr: bis zu 250.
Große Unternehmen (sofern mindestens zwei der drei unten angeführten Kriterien überschritten werden):
- Bilanzsumme: über 25.000.000 Euro.
- Nettoumsatzerlöse: über 50.000.000 Euro.
- Durchschnittliche Anzahl der Angestellten im Geschäftsjahr: über 250.
Das Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (MIMIT) stellte in seinen am 1. April 2025 veröffentlichten FAQs klar, dass die Versicherungspflicht folgende Unternehmen betrifft: Unternehmen mit Rechtssitz in Italien und Unternehmen mit Rechtssitz im Ausland mit einer Betriebsstätte in Italien, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind (ausgenommen landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2135 ZGB) in Bezug auf Vermögenswerte, die zur Ausübung der Tätigkeit eingesetzt werden und unter Posten B-II, Ziffer 1), 2) und 3) der Aktiva der Bilanz im Sinne von Artikel 2424 ZGB fallen, selbst wenn diese nicht im Eigentum des Unternehmens stehen (jedoch von diesem beispielsweise aufgrund eines Miet- oder Leasingvertrags oder von Verträgen über andere Formen der Verfügbarkeit eingesetzt werden).
Von der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherungspolice ausgenommen sind hingegen:
- Vermögenswerte, für die bereits ein vergleichbarer Versicherungsschutz besteht, selbst wenn dieser von anderen Personen als dem Unternehmer, der dieselben nutzt, abgeschlossen wurde;
- im Bau befindliche Immobilien, die unter dem Posten B-II Ziffer 5) erfasst sind;
- Immobilien, bei denen ein Bauvergehen vorliegt oder die ohne die vorgesehenen Bewilligungen errichtet wurden bzw. nach deren Errichtung ein Bauvergehen festgestellt wurde;
- in das öffentliche Fahrzeugregister (PRA) eingetragene Fahrzeuge.
Darüber hinaus sind Unternehmen, die keine unter den Posten B-II, Ziffer 1), 2) und 3) fallende Vermögenswerte - unter welchem Rechtstitel auch immer – halten, von der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherungspolice befreit.
Für weitere Klarstellungen zu den Vorschriften und Erfüllungspflichten in Verbindung mit dem Abschluss von Katastrophenversicherungen stehen wir jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.
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Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS