NEWSLETTER NR. 11 - 2025

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DIREKTE STEUERN


ABSPALTUNG MIT AUSGLIEDERUNG

Laut der gesetzlichen Bestimmungen, die vor den Änderungen gemäß GvD 88/2025 in Kraft waren, galt die steuerneutrale Regelung der Abspaltung mit Ausgliederung (gemäß Artikel 2506 Abs. 1 ZGB) lediglich für Abspaltungen zu Gunsten von neu gegründeten Begünstigten (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 225 vom 21. August 2025). 
Nach den Änderungen gemäß Artikel 2506 Abs. 1 ZGB (aufgrund der genannten Verordnung) kann die Abspaltung mit Ausgliederung sowohl zu Gunsten einer neu gegründeten als auch einer bereits bestehenden Gesellschaft erfolgen. Daher sollte die steuerneutrale Regelung auch bei einer Abspaltung zu Gunsten bereits bestehender Gesellschaften gelten. 

PATENT BOX 

Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zur Option für die Regelung der sog. "patent box" gemäß Artikel 6 Gesetzesdekret 146/2021 hinsichtlich der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung für bestimmte immaterielle Vermögenswerte, insbesondere in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Software (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 223 vom 21.08.2025).

INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM KAPITAL (SICAV)

Unter den Finanzanlagen des Umlaufvermögens verbuchte Beteiligungsanteile an Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) sind zu steuerlichen Zwecken den "anderen no als Serien- oder Massenwertpapiere" gemäß Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe e) EStG zuzuordnen. Deren Bewertung und insbesondere deren Mindestwert sind zu Zwecken der Körperschaftssteuer (IRES) durch die Bestimmungen in Artikel 94 Absatz 4 (in Verbindung mit Artikel 92 Absatz 5 EstG) geregelt (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 222 vom 20. August 2025).

VERWENDUNG DES AUFWERTUNGSSALDOS ZUR VERLUSTABDECKUNG 

Die Verwendung des aktiven Aufwertungssaldos zur Verlustabdeckung - sowohl für vorgetragene Verluste als auch für den Verlust des Geschäftsjahres - ist nicht steuerpflichtig. 
Sollte danach die Aufwertungsrücklage durch Beschluss der außerordentlichen Versammlung in entsprechender Höhe herabgesetzt werden, entfällt darüber hinaus die steuerliche Ausschüttungsbeschränkung in derselben Höhe (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 219 vom 20. August 2025).

GRENZÜBERSCHREITENDE EINBRINGUNG VON BETEILIGUNGEN

Im Falle einer gleichzeitigen Einbringung:

  • von an einer italienischen Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen, 
  • zu Gunsten einer gebietsfremden übernehmenden Gesellschaft (Frankreich), 
  • seitens zweier übertragender Gesellschaften, wovon eine (“X”) in Italien ansässig ist (und eine Minderheitsbeteiligung einbringt) und die andere (“Y”) in Frankreich ansässig ist (und eine Mehrheitsbeteiligung einbringt),

kann die in Italien ansässige übertragende Gesellschaft (“X”) die steuerneutrale Regelung gemäß Artikel 179 Abs. 4 EStG nicht in Anspruch nehmen. Dies aufgrund der Tatsache dass die Kontrolle der übertragenen Gesellschaft durch die Einbringung von Beteiligungen erfolgt, die von der in Frankreich ansässigen übertragenden Gesellschaft gehalten werden. Die in Italien ansässige übertragende Gesellschaft überträgt hingegen lediglich eine Minderheitsbeteiligung (italienisches Finanzamt, Antrag auf verbindliche Auskunft 217 vom 19. August 2025).


ARBEITNEHMERBONUS

Angestellte, die 

  • bis 2023 im Ausland ansässig waren,
  • dort bis 2023 beruflich tätig waren,
  • am Ende der "vesting period" 2021-2022-2023 einen Bonus für die im Ausland geleistete Arbeit erhalten haben,
  • ihren Steuerwohnsitz 2024 nach Italien verlegt haben,
  • den Bonus 2024 eingenommen haben,

müssen den 2024 eingenommenen Bonus in Italien versteuern, selbst wenn der Anspruch darauf während einer Zeit entstanden ist, in der sie im Ausland ansässig waren und sich auf die im Ausland geleistete Arbeit bezieht (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 199 vom 4. August 2025, wodurch die vorangegangene Antwort 81/2025 richtiggestellt wird).


UNTÄTIGE GESELLSCHAFTEN
Damit die Regelung für untätige Gesellschaften im Sinne von Artikel 30 Gesetz 724/1994 zur Anwendung kommen kann, muss die Gesellschaft seit mindestens 4 Jahren bestehen. Dies aufgrund der Tatsache, dass zu Zwecken der Tätigkeitsprüfung („test di operatività“) die Erlöse und Einnahmen sowie die Wertansätze der Güter und des Anlagevermögens anhand der durchschnittlichen Ergebnisse <> herangezogen werden: da das erste Jahr des Bestehens der Gesellschaft für diese Regelung irrelevant ist, muss die Gesellschaft vor mindestens 4 Jahre gegründet worden sein, damit der Durchschnitt der drei Geschäftsjahre errechnet werden kann.
Die Regelung für untätige Gesellschaft kann daher im Jahr x+2 für eine im Jahr x gegründete Gesellschaft nicht zur Anwendung kommen, da bei einer rückwirkenden Betrachtung ab dem Jahr x+2 und ohne Berücksichtigung des ersten Jahres <> des prüfungsgegenständlichen Besteuerungszeitraums nicht gegeben sind (Kassationsgerichtshof, Urteil 22007 vom 30. Juli 2025).


REGIONALE WERTSCHÖPFUNGSSTEUER (IRAP)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) GvD 446/97 müssen Finanzintermediäre Dividenden, die von in anderen EU-Ländern ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschüttet werden, mit mehr als 5 Prozent versteuern. Dies steht im Widerspruch zur "Mutter-Tochter-Richtlinie".
Der Widerspruch besteht selbst dann, wenn diese Besteuerung durch eine andere als die Körperschaftssteuer erfolgt, deren Bemessungsgrundlage jedoch - wie bei der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) - diese Dividenden oder einen Teil derselben umfasst (EuGH, C-794/2023 vom 1. August 2025).


ABSETZUNG DER ABSCHREIBUNG VON BETRIEBSGÜTERN ZU ZWECKEN DER REGIONALEN WERTSCHÖPFUNGSSTEUER (IRAP)
Zu Zwecken der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) kommen die pauschalen Kriterien im Sinne von Artikel 36 Absatz 7 Gesetzesdekret 223/2006 für das Herausrechnen der Kosten für Grundstücke, auf denen ein Betriebsgebäude steht, nicht zur Anwendung. Das heißt dass zu Zwecken der IRAP-Steuer die Abschreibung aufgrund der Buchhaltungsdaten abzugsfähig ist (Kassationsgerichtshof Urteil 22822 vom 7. August 2025).


DINGLICHE RECHTE AUF IMMOBILIEN
Einkünfte aus der Einräumung von Fruchtgenussrechten oder der Bestellung von sonstigen dinglichen Rechten an unbeweglichen Vermögenswerten stellen:
* sonstige besteuerbare Einkünfte im Sinne von Artikel 67 Buchstabe h) EStG dar, sofern die Gewährenden ein dingliches Recht an den unbeweglichen Vermögenswerten beibehalten; 
* einen besteuerbaren Veräußerungsgewinn im Sinne von Artikel 67 Buchstabe b) und Buchstabe b)-bis des TUIR dar, sofern die Gewährenden gleichzeitig und zur Gänze jedwedes dingliches Recht an den unbeweglichen Vermögenswerten abtreten (Artikel 1 Absatz 1-bis Gesetzesdekret 84 vom 17. Juni 2025, eingefügt bei Umwandlung durch Gesetz 108 vom 30. Juli 2025, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien 177 vom 1. August 2025).


ZUSATZSTEUER AUF STOCK OPTIONS UND VARIABLE VERGÜTUNGEN
Ab 2025 kommt die gemäß Artikel 33 des Gesetzesdekrets 78/2010 vorgesehene Einkommensteuer-Zusatzsteuer in Höhe von 10 Prozent auf Bonuszahlungen und „stock options“ nur noch für die in Artikel 162-bis Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) EStG aufgeführten Steuerpflichtigen zur Anwendung und daher für Führungskräfte und Geschäftsführer von Finanzintermediären und Finanzholdinggesellschaften. Variable Vergütungen für Führungskräfte und Geschäftsführer von Industrieholdinggesellschaften sind hingegen davon ausgenommen (Artikel 1-bis Gesetzesdekret 84/2025, eingefügt bei Umwandlung durch Gesetz 108/2025).


MEHRWERTSTEUER


AN AUSSCHEIDENDE KONZESSIONÄRE GEZAHLTE BETRÄGE

Die vom neuen Konzessionär an den ausscheidenden Konzessionär als Entschädigung gemäß Artikel 703 Königliches Dekret 327/1942 (Schifffahrtsgesetz) entrichtete Summe entspricht dem verbleibenden Nettobuchwert der konzessionierten Immobilien und ist mehrwertsteuerpflichtig (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 226 vom 21. August 2025).

ENTSCHÄDIGUNG FÜR VOM AUFTRAGGEBER VERSCHULDETE VERZÖGERUNGEN

Die Entschädigung, welche dem Auftragnehmer angesichts höherer direkter und indirekter Kosten zuerkannt wird, die durch Verzögerungen entstanden sind, welche dem Auftraggeber zuzuschreiben sind (entstanden durch die Anwendung der für die Fortsetzung der Arbeiten notwendigen und vereinbarten Varianten), ist mehrwertsteuerpflichtig, da diese eine Ergänzung des vereinbarten Entgelts darstellt (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 215 vom 19. August 2025).

STEUERABZUG

Importeure können die bei der Verzollung abgeführte Mehrwertsteuer auf Güter, die nicht deren Eigentum sind, in Abzug bringen, unter der Voraussetzung, dass die Kosten für diese Güter (im vorliegenden Fall handelt es sich um Bestandteile eines Medikaments) mit deren Vertriebstätigkeit (Medikamente) verbunden sind (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf unverbindliche Auskunft 213 vom 19. August 2025).

ABTRETUNG DES MARKENZEICHENS

Markenzeichen, die gemeinsam mit geistigen Eigentumsrechten zur Nutzung derselben abgetreten werden, stellen keine Betriebsabtretung, sondern eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung dar (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 210 vom 19. August 2025).

FALSCHER MEHRWERTSTEUERSATZ

Mehrwertsteuerpflichtige, die einen höheren Mehrwertsteuersatz als den geschuldeten angewandt haben, sind nicht dazu verpflichtet, die fälschlicherweise an Nicht-Mehrwertsteuerpflichtige fakturierte Mehrwertsteuer an den Fiskus abzuführen, sofern Letztere die Steuer nicht in Abzug gebracht haben (EuGH, C-794/2023 vom 1. August 2025).

MEHRWERTSTEUERPLAFOND

Der Mehrwertsteuerplafond kann im Rahmen einer Abtretung oder Einbringung eines Betriebes oder eines Betriebszweiges übertragen werden, sofern: 

  • der Erwerber/Übernehmer die Tätigkeit der abgetretenen oder eingebrachten Betriebe, die vorher vom Abtretenden/Einbringer ausgeübt wurde, ohne Unterbrechung fortführt;
  • der Erwerber/Übernehmer in die (aktiven und passiven) Rechtsverhältnisse der abgetretenen oder eingebrachten Betriebe eintritt.

Darüber hinaus muss die Übertragung im Vertrag über die Betriebsabtretung vorgesehen sein. Außerdem muss der Käufer (falls es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt) zu Zwecken der Mehrwertsteuer in Italien direkt identifiziert sein oder einen Fiskalvertreter haben (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 200 vom 4. August 2025).

KUNSTGEGENSTÄNDE
Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlerstücke im Sinne von Buchst. a), b) und c) der dem Gesetzesdekret 41/1995 beigefügten Tabelle unterliegen dem Mehrwertsteuersatz in Höhe von 5 Prozent, sofern nicht die Sonderregelung für Händler von Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten oder Sammlerstücken gemäß Artikel 36 des genannten Dekrets zur Anwendung kommt (Nr. 1-novies der Tabelle II-bis, die dem DPR 633/1972 beigefügt ist, und nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) Gesetzesdekret 95/2025 hinzugefügt sowie durch Gesetz 118/2025 abgeändert und umgewandelt wurde).

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                                                                Mit freundlichen Grüßen

                                                                 HAGER & PARTNERS

 

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