NEWSLETTER NR. 10 - 2026

Newsletter

INDIREKTE STEUERN

Gruppen-MwSt.: Befreiung von der Sicherheitsleistung fristgerecht zu erklären

Der Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass das materielle Vorliegen der Vermögensvoraussetzungen für die Befreiung von der Sicherheitsleistung bei konzerninternen Verrechnungen nicht ausreicht, um die Sanktion zu vermeiden: Die Einhaltung der Frist für die Einreichung der Ersatzerklärung zur Notorietätsurkunde hat für die Befreiung konstitutive und nicht bloß formelle Bedeutung. Ausgeschlossen ist zudem die heilende Wirkung nachträglich vorgelegter Unterlagen, auch im Wege einer Ergänzungserklärung. (Kass., Beschluss Nr. 21122/2026)

Die Ersatzerklärung ist daher innerhalb der Frist für die Einreichung der MwSt.-Jahreserklärung vorzulegen. Bei Nichteinhaltung gilt:

  • Verspätung bis zu 90 Tagen nach Fristablauf: feste Sanktion von 1.000 bis 4.000 Euro (Art. 11 Abs. 7-bis GvD 471/1997);
  • Verspätung von mehr als 90 Tagen oder vollständige Unterlassung: proportionale Sanktion von 25 % auf den Betrag der verrechneten Überschüsse (Art. 13 Abs. 1 GvD 471/1997).

IOSS-Regelung mit der Kleinunternehmerregelung unvereinbar

Die von der Europäischen Kommission aktualisierten Erläuterungen bestätigen die Unvereinbarkeit zwischen der IOSS-Regelung und der Sonderregelung für Kleinunternehmen: Wer für Letztere optiert hat, kann nicht zusätzlich am IOSS teilnehmen, und umgekehrt. Der im neuen Art. 369-quaterdecies der Richtlinie 2006/112/EG verankerte Ausschluss soll das Risiko einer Nichtanwendung der Steuer vermeiden und wirkt im Rahmen der mit der Richtlinie „ViDA“ eingeführten neuen Regeln zur einheitlichen MwSt.-Registrierung, die ab 1. Januar 2027 gelten. (Richtlinie 2025/516/EU; Erläuterungen und OSS/IOSS-Leitlinien der Europäischen Kommission)

Automatisierte Festsetzung bei unterlassener MwSt.-Jahreserklärung

Festgelegt wurden die Modalitäten der automatisierten Festsetzung der geschuldeten Steuer bei unterlassener Einreichung der MwSt.-Jahreserklärung: Die Steuer wird auf der Grundlage der Daten der ausgestellten und erhaltenen elektronischen Rechnungen, der telematisch übermittelten Entgelte und der periodischen MwSt.-Abrechnungs-meldungen (LIPE) ermittelt, unter Abzug der aus den erhaltenen Rechnungen resultierenden Vorsteuer und der geleisteten Zahlungen; nicht anerkannt wird hingegen das Guthaben des Vorjahres, auch wenn es in einer ordnungsgemäß eingereichten Erklärung ausgewiesen ist.

Das Ergebnis wird mittels zertifizierter E-Mail (PEC) mitgeteilt (bei erfolgloser Zustellung mit Einschreiben) und im Steuerkonto (cassetto fiscale) bereitgestellt. Die Mitteilung schließt den Anspruch auf die auf 75% reduzierte Strafe aus, die für eine innerhalb der Festsetzungsfristen und ohne laufende Kontrollen nachgereichte unterlassene Erklärung vorgesehen ist. (Verfügung der Agentur der Einnahmen vom 28.8.2026 Nr. 239129).

STEUERBEGÜNSTIGUNGEN

Tax Credit 4.0: Abschlussmeldung bis zum 15. September

Die Frist für die Abschlussmeldung betreffend Investitionen in materielle Wirtschaftsgüter 4.0, die bis zum 31.12.2025 „vorgemerkt“ wurden (Auftragsannahme und Anzahlung von mindestens 20 %) und innerhalb der „langen“ Frist des 30. Juni 2026 getätigt wurden, wurde vom 31. Juli auf den 15. September 2026 verlängert. Unternehmen auf der Warteliste, die vom GSE die Mitteilung über die neue Verfügbarkeit der Mittel erhalten, müssen die Bestätigungsmeldung mit Anzahlung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung einreichen und das Verfahren jedenfalls bis zum 15. September 2026 abschließen, und zwar auch für die bis zum 31.12.2025 fertiggestellten Investitionen. Die nicht fristgerechte Übermittlung führt dazu, dass das Verfahren nicht abgeschlossen wird und die Steuergutschrift nicht in Anspruch genommen werden kann. (MD vom 31.7.2026

Die Frist betrifft jene Steuerpflichtigen, die in die Mittelverfügbarkeit einbezogen sind: Für die gegenständliche Steuergutschrift wurde nämlich die Erschöpfung der Mittel mitgeteilt, wobei die Vorabmeldungen weiterhin eingereicht werden können; im Falle neuer Verfügbarkeiten teilt der GSE dies den Unternehmen in der zeitlichen Reihenfolge der Übermittlung der Anträge mit.

Es wird daran erinnert, dass die Steuergutschrift in drei Jahresraten zur Verrechnung genutzt werden kann (Abgabenschlüssel „7077“, wobei als Bezugsjahr das gemeldete Jahr der Fertigstellung anzugeben ist); im Vordruck REDDITI 2026 sind für die im Jahr 2025 vorgemerkten und innerhalb der langen Frist getätigten Investitionen die Zeilen RU5 und RU140 auszufüllen. (Art. 2 MD vom 15.5.2025, in der durch MD vom 16.6.2025 geänderten Fassung)

Hyperabschreibung: Bestätigungsmeldung innerhalb von 60 Kalendertagen

Für die neue Hyperabschreibung ist die Bestätigungsmeldung mit einer Anzahlung von mindestens 20 % innerhalb von 60 Tagen ab dem positiven Ergebnis der Vorabprüfung des GSE einzureichen: Die aktualisierten Betriebsanleitungen stellen klar, dass es sich um Kalendertage und nicht um Werktage handelt (Betriebsanleitungen des GSE).

Es wird daran erinnert, dass das Zugangsverfahren drei wesentliche Meldungen vorsieht (Art. 3 Abs. 1–5 MD vom 7.5.2026):

  • Vorabmeldung, für jede Produktionsstätte, mit den Daten des Unternehmens sowie Art und Höhe der geplanten Investitionen;
  • Bestätigungsmeldung, innerhalb von 60 Tagen ab dem positiven Ergebnis des GSE, mit dem Nachweis der Zahlung von Anzahlungen in Höhe von mindestens 20 % der Kosten jedes einzelnen Wirtschaftsguts sowie den Rechnungsdaten;
  • Abschlussmeldung, bis zum 15.11.2028, nach Fertigstellung der Investitionen und Vernetzung der Wirtschaftsgüter, mit den Bestätigungen über das Vorliegen des beeideten Gutachtens und der buchhalterischen Zertifizierung.

Der GSE teilt dem Unternehmen nach Überprüfung der korrekten Dateneingabe und der Vollständigkeit der gemachten Angaben innerhalb von 10 Tagen ab der Empfangsbestätigung der übermittelten Meldungen das positive Ergebnis der durchgeführten Prüfungen mit (oder die innerhalb von 10 Tagen zu ergänzenden Daten und Unterlagen).

INTERNATIONALES STEUERRECHT

Ausländische Dividenden: Anrechnung ausländischer Steuern und Erstattungen

In Italien ansässige natürliche Personen, die ausländische Dividenden beziehen, unterliegen in Italien einem endgültigen Quellensteuerabzug bzw. einer Ersatzsteuer von 26 %; damit ist die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern nach Art. 165 TUIR ausgeschlossen, der die Anrechnung davon abhängig macht, dass die betreffenden Einkünfte in das Gesamteinkommen eingehen. Die Option zur ordentlichen Besteuerung – die eine Rückgewinnung der Anrechnung ermöglichen würde – ist jedoch gesetzlich ausgeschlossen: Die Ersatzbesteuerung gilt zwingend, ohne dass der Steuerpflichtige anders wählen könnte.

Einige Doppelbesteuerungsabkommen versagen die Anrechnung ausländischer Steuern nur dann, wenn die Ersatzbesteuerung auf einer Wahl des Empfängers beruht. Da eine solche Wahl im italienischen System nicht besteht, hat der Kassationsgerichtshof entschieden, dass diese Abkommen nicht herangezogen werden können, um die Anrechnung oder die Erstattung zu versagen: Die im Ausland gezahlten Steuern sind daher im Rahmen des abkommensrechtlichen Höchstsatzes anrechenbar oder erstattungsfähig (Kass. Nr. 25698/2022 und Nr. 10204/2024).

Der Grundsatz wurde in mehreren Entscheidungen der Tatsacheninstanzen, auch zweiter Instanz, zu Dividenden deutscher, schweizerischer und niederländischer Herkunft bestätigt; darin wurde festgehalten, dass die Anerkennung der Erstattung keine Verzerrungen erzeugt, sondern bei gleichbleibender Gesamtbelastung lediglich die Aufteilung des Steueraufkommens zwischen Quellenstaat und Italien verändert. Es liegen jedoch auch gegenteilige Entscheidungen vor: Die Einreichung der Anträge erfordert daher eine genaue Prüfung des Wortlauts des jeweiligen Abkommens sowie den Nachweis der Endgültigkeit der ausländischen Steuer mittels der Bescheinigungen des Abzugsverpflichteten und des Nachweises einer allfälligen Erstattung des über den Abkommenssatz hinausgehenden Anteils. (C.G.T. II Toskana Nr. 48/1/26; C.G.T. II Lombardei Nr. 1013/9/26; C.G.T. I Mailand Nr. 152/11/26 und Nr. 153/11/26)

Deutsche Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung

Renten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit an Personen mit italienischer Staatsbürgerschaft und italienischem Wohnsitz gezahlt werden, die zuvor in Deutschland ansässig waren, sind in Italien auf einer nach den Regeln des deutschen Rechts ermittelten Bemessungsgrundlage steuerpflichtig, weshalb die entsprechenden Freibeträge zustehen (§ 14 Buchst. e) des Protokolls zum DBA Italien–Deutschland).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt auf Grundlage der Verständigungsvereinbarung zwischen Italien und Deutschland vom 15. und 17. November 2025, wirksam ab 1. Januar 2025, das Finanzamt Neubrandenburg den in Italien ansässigen Rentnern mit italienischer Staatsbürgerschaft eine Bescheinigung „mit einmaliger Geltung“ (one time certificate) aus, in der der nach deutschem Recht steuerfreie Rentenanteil ausgewiesen ist und die zum Nachweis der teilweisen Steuerbefreiung in der Steuererklärung verwendet werden kann. Steuerpflichtige, die mangels einer solchen Bescheinigung die deutsche Rente zur Gänze der Besteuerung unterworfen haben, können eine Ergänzungserklärung zu ihren Gunsten einreichen. (Agentur der Einnahmen, Antwort auf Auskunftsantrag Nr. 164 vom 24.8.2026)

KOOPERATIVE STEUER-COMPLIANCE

Klarstellungen zur neuen Ausgestaltung des Regimes

Die Agentur der Einnahmen hat das durch die Steuerreform neu gestaltete Regime der kooperativen Steuer-Compliance dargestellt, mit einem allgemeinen Teil und einem zweiten, als Fragen und Antworten aufgebauten Teil. Zu den interessantesten Klarstellungen zählen jene zur Integration des tax control framework mit den übrigen internen Kontrollsystemen und in erster Linie mit jenem zur finanziellen Rechnungslegung: Bei Unternehmen, die das G. 262/2005, die SOX-Vorschriften oder gleichwertige Systeme anwenden, gilt die Verlässlichkeit der buchhalterischen Daten bereits als gewährleistet, sodass der tax risk officer die Ergebnisse der vom Rechnungslegungsbeauftragten (dirigente preposto) oder vom SOX-Verantwortlichen durchgeführten Tests übernehmen kann. (Agentur der Einnahmen, Rundschreiben Nr. 6 vom 6.8.2026)

LOKALE ABGABEN

Telematische IMU-Erklärung und Steuervergleich bei lokalen Abgabe

Vorgesehen ist die Einführung eines „einheitlichen“ IMU-Erklärungsvordrucks, der die derzeitigen Vordrucke IMU/IMPi und IMU ENC zusammenführt und ausschließlich telematisch bis zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln ist, das auf jenes folgt, in dem der Besitz begonnen hat oder erhebliche Änderungen eingetreten sind; bis zum Erlass des Genehmigungsdekrets bleiben die derzeit geltenden Vordrucke verwendbar. Zudem wird die Möglichkeit, eine Vergleichsvereinbarung im Rahmen der begleiteten Krisenverhandlung (composizione negoziata della crisi) abzuschließen, auf die lokalen Abgaben ausgeweitet. (GvD 147/2026)

GESELLSCHAFTEN

Klein- und Kleinstunternehmen: neuer Rechnungslegungsgrundsatz in Konsultation

Das OIC hat bis zum 28. Februar 2027 den Entwurf des Rechnungslegungsgrundsatzes für Gesellschaften, die den Jahresabschluss in verkürzter Form erstellen (Art. 2435-bis ZGB), und für Kleinstunternehmen (Art. 2435-ter ZGB) zur Konsultation gestellt: ein geschlossener Text, der die heute in den einzelnen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen verstreuten Bestimmungen zusammenführt, die für kleinere Unternehmen häufigsten Sachverhalte regelt und neue Vereinfachungen einführt. Die Anwendung wird fakultativ sein: Das Unternehmen kann den Grundsatz zur Gänze übernehmen oder nur einzelne der vorgesehenen Vereinfachungen nutzen. (OIC, Konsultationsentwurf vom 7.8.2026)

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Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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