NEWSLETTER NR. 10 - 2025

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BEGÜNSTIGTE KÖRPERSCHAFTSSTEUER IRES PREMIALE 2025

Artikel 6 Absatz 1 Buchst. a) Gesetz 111/2023 zur Durchführung von Steuerrechtsreformen sieht einen ermäßigten Körperschaftssteuersatz (IRES) vor, sofern ein Betrag, der (zur Gänze oder teilweise) dem Einkommen entspricht, in maßgebliche Investitionen, Neuanstellungen und Gewinnbeteiligungsprogramme für Arbeitnehmer fließt.

In Erwartung der Umsetzung des Gesetzes zur Durchführung von Steuerrechtsreformen ist einzig für den Besteuerungszeitraum, der auf den zum 31. Dezember 2024 laufenden folgt (d.h. für 2025 bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr) ein um 4 Prozentpunkte (d.h. von 24 Prozent auf 20 Prozent) reduzierter Körperschaftssteuersatz (IRES) vorgesehen, sofern bestimmte Voraussetzungen (Artikel 1 Absätze 436-444 Gesetz 207/2024) erfüllt sind.

Die Bedingungen und die Modalitäten zur Anwendung der Steuervergünstigung ("IRES premiale") wurden in der Verordnung des italienischen Wirtschafts- und Finanzministeriums (MEF) vom 8. August 2025 festgelegt und sind in weiterer Folge genauer ausgeführt.

 

Subjektive Voraussetzung

In subjektiver Hinsicht gilt die Steuervergünstigung für alle Körperschaftssteuerpflichtigen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben: Kapitalgesellschaften (einschließlich Finanzintermediäre, die der Körperschaftssteuer (IRES) mit einem Aufschlag in Höhe von 3,5 Prozent gemäß Artikel 1 Absatz 65 Gesetz 208/2015 unterliegen), öffentliche und private Körperschaften, Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Italien.

Davon ausgeschlossen sind Unternehmen, die 2025 Liquidationsregelungen in Anspruch nehmen (d.h. freiwillige oder gerichtliche Liquidation, Konkursabwendungsverfahren usw.) oder deren Erträge pauschal ermittelt werden, sowie Unternehmen, die 2024 nach der vereinfachten Buchführung geführt wurden.

 

Objektive Voraussetzung

In objektiver Hinsicht steht die Steuervergünstigung zu, sofern:

  • ein Anteil von nicht weniger als 80 Prozent des Gewinns des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2024 (“Gewinn 2024”) einer Rücklage zugeführt wird;
  • ein Betrag von nicht weniger als 30 Prozent des in die Rücklage eingestellten Gewinns 2024 – und in jedem Falle von nicht weniger als 24 Prozent des Gewinns des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2023 (“Gewinn 2023”) – maßgeblichen Investitionen zugeführt wird.

Für den Gewinn 2024 gilt Folgendes:

  • als in die Sonderrücklage eingestellte Gewinne gelten jene, die für andere Zwecke als die Ausschüttung an Gesellschafter bestimmt sind: Zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung kann der Gewinn 2024 daher der Verlustabdeckung, dem Gesellschaftskapital, der gesetzlichen oder satzungsgemäßen Rücklage zugeführt oder vorgetragen usw. werden; Unternehmen, die dazu verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss nach der von der Banca d'Italia genehmigten Vorlage zu erstellen, können dabei auch die Rücklagen unter dem Posten "Bewertungsrücklagen" der genannten Vorlage anrechnen;
  • werden mehr als 20 Prozent des Gewinns 2024 an die Gesellschafter ausgeschüttet, kann die Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen werden;
  • wird kein Gewinn erzielt, steht die Steuervergünstigung nicht zu.

Für den Gewinn 2023 gilt Folgendes:

  • der Gewinn kann ausgeschüttet werden (grundsätzlich handelt es sich hierbei lediglich um ein weiteres Kriterium zur Bemessung des Mindestbetrags der förderfähigen Investitionen);
  • die Steuervergünstigung steht auch zu, wenn kein Gewinn erwirtschaftet bzw. wenn im Geschäftsjahr ein Verlust verzeichnet wird.

 

Maßgebliche Investitionen

Die Steuervergünstigung steht zu, sofern maßgebliche Investitionen in neue Anlagegüter gemäß den Transformationsplänen Industrie 4.0 und 5.0 (“Transizione 4.0 e 5.0”) getätigt werden, und insbesondere:

  • Sachanlagegüter gemäß dem Modell «Industrie 4.0» (Anlage A Gesetz 232/2016) und immaterielle Anlagegüter (Software, Systeme und Systemintegration, Plattformen und Anwendungen) in Verbindung mit Investitionen in Sachanlagegüter «Industrie 4.0» (Anlage B Gesetz 232/2016);
  • Anlagegüter gemäß Artikel 38 Absatz 4 (zweiter Satz) und Absatz 5 Gesetzesdekret 19/2024, sofern diese im Rahmen von Innovationsprojekten gekauft werden, die den Energieverbrauch senken: Hierbei handelt es sich um mit immateriellen Gütern vergleichbare Vermögenswerte (Anlage B Gesetz 232/2016) sowie um neue Anlagegüter, die zur Ausübung der Geschäftstätigkeit bestimmt sind und der Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch dienen.

Je nach Art der getätigten Investition gelten für die Vermögenswerte zudem die für das jeweilige Steuerguthaben notwendigen Voraussetzungen, wie digitale Vernetzung oder Senkung des Energieverbrauchs.

Der Mindestbetrag der maßgeblichen Investitionen, der zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung berechtigt, entspricht dem höheren der folgenden Beträge:

  • 30 Prozent des in die Rücklagen eingestellten Gewinns 2024;
  • 24 Prozent des Gewinns 2023;
  • 20.000 Euro.

Die Investitionen müssen ab dem 1. Januar 2025 und bis zum Ablauf der regulären Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum, der auf den zum 31. Dezember 2024 laufenden folgt, getätigt werden: Steuerpflichtige, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, müssen diese daher bis zum 31. Oktober 2026 tätigen.

 

Personalstand

Bei Inanspruchnahme der Steuervergünstigung muss 2025 zudem Folgendes beachtet werden:

  • die Anzahl der Jahresarbeitseinheiten darf sich im Vergleich zum Durchschnitt des vorangegangenen Dreijahreszeitraums nicht reduzieren,

und

  • es müssen zeitlich unbefristete Neueinstellungen von Arbeitnehmern vorgenommen werden, wodurch sich eine Beschäftigungssteigerung im Sinne von Artikel 4 GvD 216/2023 ergibt, die mindestens 1 Prozent der 2024 durchschnittlich zeitlich unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer und in jedem Falle mindestens einem Arbeitnehmer mit zeitlich unbefristetem Vertrag entspricht.

 

Das Unternehmen darf 2024 und 2025 keine Kurzarbeitsleistungen (cassa integrazione guadagni) in Anspruch genommen haben. Davon ausgenommen ist die normale Lohnfortzahlung (integrazione salariale ordinaria) gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchst. a GvD 148/2015.

 

Wegfallgründe

Die Steuervergünstigung fällt für Begünstigte in folgenden Fällen weg:

  • sofern der in die Rückstellungen eingestellte Anteil des Gewinns 2024, abzüglich des allenfalls zur Verlustabdeckung verwendeten Anteils, innerhalb 2026 ausgeschüttet wird;
  • sofern die Vermögenswerte, die Gegenstand der maßgeblichen Investitionen sind, innerhalb des fünften, auf das Investitionsjahr folgenden Besteuerungszeitraums veräußert, an Dritte übertragen, für unternehmensfremde Zwecke verwendet oder dauerhaft an eine im Ausland gelegene Produktionsstätte zugewiesen werden, selbst wenn diese zum selben Unternehmen gehören; werden die Vermögenswerte ausgetauscht, fällt die Steuervergünstigung jedoch nicht weg.

 

Kumulierung mit anderen Steuervergünstigungen

Diese Steuervergünstigung (IRES premiale) kann mit anderen Steuervergünstigungen, die sich auf dieselben förderfähigen Kosten beziehen, kumuliert werden. In diesem Falle steht dieselbe jedoch nur für die noch zu Lasten des Unternehmens verbleibenden Kosten der maßgeblichen Investitionen zu.

 

STEUERLICHE ÜBERWACHUNG

Beim Ausfüllen des RW-Feldes der Steuererklärung natürlicher Personen sind Anteile an ausländischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) ohne Immobilienbeteiligung,

  • die auf nicht reglementierten Märkten gehandelt werden
  • und weder einen Nennwert noch einen Rückzahlungsbetrag haben,

zum Anschaffungswert zu bewerten (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf fachliche Stellungnahme 11 vom 28. Juli 2025).

 

VERÄUSSERUNGSGEWINN AUS DER ABTRETUNG EINER AUSLÄNDISCHEN BETEILIGUNG MIT IMMOBILIEN IN ITALIEN

Erwirtschaften in den USA ansässige Steuerpflichtige nach Abtretung von Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft, deren Vermögen zur Gänze oder vorwiegend aus in Italien liegenden Immobilien besteht, Veräußerungsgewinne, unterliegen diese auch in Italien der Besteuerung (Artikel 23 Absatz 1-bis EStG und Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und den USA).

Dabei ist es unerheblich, dass die Immobilien seit mehr als 5 Jahren gehalten werden und dass deshalb im Falle einer direkten Abtretung in Italien kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden wäre (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 175 vom 4. Juli 2025).

 

VERZICHT AUF DIVIDENDEN: JURISTISCHE VEREINNAHMUNG

Der Beschluss über die Dividendenausschüttung begründet den Anspruch der Gesellschafter auf Ausschüttung der Dividenden. Im Falle eines nachfolgenden Verzichts:

  • seitens der Gesellschafter (natürliche Personen) gelten die Dividenden juristisch als vereinnahmt und sind daher gemäß Artikel 27 DPR 600/1973 der Quellensteuer in Höhe von 26 Prozent zu unterwerfen;
  • seitens der Gesellschaft, die die Ausschüttung beschlossen hat, entsteht kein steuerpflichtiger außerordentlicher Ertrag im Sinne von Artikel 88 Absatz 4-bis EStG (TUIR) (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 182 vom 8. Juli 2025).

Andererseits bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung ihre Auffassung, wonach die juristische Vereinnahmung im Hinblick auf die neue, aktuell geltende Regelung gemäß Artikel 88 Absatz 4-bis EStG nicht anwendbar ist (Kassationsgerichtshof 19700 vom 16. Juli 2025).

 

DIVIDENDEN AUS BLACK-LIST-LÄNDERN

Dividenden gelten nicht als aus Ländern mit privilegierter Besteuerung gemäß Artikel 47-bis EStG (TUIR) stammend, sofern der Test zur tatsächlichen Steuerbelastung

  • sowohl im Geschäftsjahr, in dem die Gewinne anfallen,
  • als auch im Geschäftsjahr, in dem dieselben ausgeschüttet werden, bestanden wird.

Wird der Test nicht bestanden, unterliegen die Dividenden der Besteuerung in voller Höhe (und nicht in Höhe von maximal 5 Prozent). Dies gilt nicht, sofern die zweite Ausnahmebestimmung des Artikels 47-bis EStG greift - d.h. der Nachweis erbracht wird, dass <>. Dabei wird auch die vom ausländischen Staat erhobene Quellensteuer auf Dividenden berücksichtigt (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 191 vom 21.07.2025).

 

ANWENDUNG DES DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMENS AUF EINEN TRANSPARENTEN TRUST

Teilnehmer an einem Fonds, der in Italien investiert, können die Vorteile des mit ihrem Wohnsitzland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch nehmen, sofern ihnen die Gewinne des Fonds zur Versteuerung in ihrem Wohnsitzland zugerechnet werden. Diese Voraussetzung gilt sowohl dann als erfüllt, wenn:

  • das Wohnsitzland den Fonds als steuerlich transparent einstuft und die Gewinne den Teilnehmern, ungeachtet ihres tatsächlichen Zuflusses, zur Besteuerung zurechnet (sogenannte "steuerliche Transparenz"),
  • als auch dann, wenn der Fonds lediglich als Vehikel fungiert, über das die Einkommensströme zu den Teilnehmern gelangen, und Gewinne aufgrund gesetzlicher Vorgaben mindestens einmal jährlich an dieselben ausgeschüttet werden, die dann von den Teilnehmern im Wohnsitzland zu versteuern sind (sogenannte "wirtschaftliche Transparenz") (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 194 vom 25. Juli 2025).

 

AUFWERTUNG VON UNTERNEHMENSGÜTERN

Die im Jahresabschluss angesetzten Werte der aufgewerteten Vermögenswerte dürfen keinesfalls die den Vermögenswerten tatsächlich zuschreibbaren Werte überschreiten, die sich aus

  • dem Marktwert, der anhand der Notierungen auf geregelten Märkten ermittelt wird,
  • oder dem inneren Wert, der aufgrund der materiellen Beschaffenheit, der Produktionskapazität und der effektiven wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit des Vermögenswertes im Unternehmen ermittelt wird, ergeben (Kassationsgerichtshof, Steuersektion, 17813 vom 1. Juli 2025).

 

KOSTEN FÜR RÜCKBAU UND WIEDERHERSTELLUNG

Zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 7-quinquies GvD 38/2025 wurden Abstimmungsbestimmungen für die Zwecke der Körperschaftssteuer (IRES) und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) eingeführt, die sich auf den neuen Rechnungslegungsgrundsatz OIC 34 “Erträge” und auf die Änderungen der italienischen Rechnungslegungsgrundsätze (OIC 16 und OIC 31) beziehen. Diese ergeben sich insbesondere aufgrund neuer Regelungen zu den Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtungen (Ministerialverordnung vom 27. Juni 2025).

 

NICHT BESTEHENDE UND NICHT ZUSTEHENDE FORDERUNGEN

Das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium (MEF) liefert Klarstellungen, um nicht bestehende Steuerforderungen von nicht zustehenden Steuerforderungen zu unterscheiden (MEF-Richtlinien vom 1. Juli 2025).

 

MEHRWERTSTEUER

MEHRWERTSTEUERERSTATTUNG

Ein Antrag auf Mehrwertsteuererstattung, der von einer natürlichen Person als Fiskalvertreter der aufgenommenen Gesellschaft und nicht der aufnehmenden Gesellschaft gestellt wird, schließt den Anspruch auf Erstattung des Mehrwertsteuerguthabens nicht aus, zumal einerseits die aufnehmende Gesellschaft in alle Rechte und Pflichten der aufgenommenen Gesellschaft eintritt und andererseits eine derartige Unregelmäßigkeit nicht ausreicht, um der steuerpflichtigen Gesellschaft ihr Recht auf Mehrwertsteuererstattung abzusprechen  (Kassationsgerichtshof, Steuersektion, 15026 vom 4. Juni 2025).

 

KUNSTWERKE

Per Sammelverordnung wurde die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes in Höhe von 5 Prozent auf Verkäufe von Kunstwerken, Antiquitäten oder Sammlerstücken (die zuvor in Höhe von 10 Prozent festgesetzt war) festgesetzt. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt daher nicht mehr nur für Importe oder Verkäufe, die direkt von den Urhebern der Werke oder deren Erben oder Vermächtnisnehmern getätigt werden (Gesetzesdekret 95 vom 30. Juni 2025).

 

MEHRWERTSTEUERABZUG

Die auf Ankäufe im Zusammenhang mit einer geplanten und nicht ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit, die der Durchführung von steuerfreien Umsätzen dient, anfallende Mehrwertsteuer ist nicht abzugsfähig (Kassationsgerichtshof, Steuersektion, 15638 vom 12. Juni 2025).

                                                                                ***

                                                                Mit freundlichen Grüßen

                                                                 HAGER & PARTNERS

 

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