NEWSLETTER NR. 03 - 2024

27. Februar 2024

DEKRET ZU DEN STEUERRECHTLICHEN AUFLAGEN

Das gesetzesvertretende Dekret (GVD) Nr. 1 vom 8. Januar 2024 wurde in Umsetzung der Steuerreform im Bereich der Rationalisierung und der Vereinfachung der steuerrechtlichen Auflagen (DLgs. "Adempimenti") im Amtsblatt der Republik Italien veröffentlicht. Der Text ist seit 13.  Januar 2024 in Kraft. 

Nachfolgend führen wir die wichtigsten Neuerungen an.

 

EINREICHFRISTEN FÜR STEUERERKLÄRUNGEN ÜBERARBEITET
Ab 2024 wird die Frist zur Einreichung der Einkommenssteuererklärung und der IRAP-Erklärung für natürliche Personen, Personengesellschaften oder Vereine auf den 30. September vorgezogen (bisher 30. November). Für Körperschaftssteuerpflichtige (IRES) wird die Frist zur Einreichung der Steuererklärung auf den letzten Tag des neunten (anstatt des elften) Monats, der auf das Ende des Besteuerungszeitraums folgt, vorgezogen.
Ebenso wird der Ersttermin zur Einreichung der Einkommensteuererklärungen, der IRAP-Erklärung sowie des Vordrucks 770 ab 2025 auf den 1. April vorgezogen. 
Für Steuerpflichtige, deren Besteuerungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, gilt übergangsweise nach wie vor die vor der oben beschriebenen Änderung vorgesehene Einreichfrist. Deren Frist zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung und der IRAP-Erklärung für den Besteuerungszeitraum vor dem 31. Dezember 2023 läuft demnach zum 2. Mai 2024 aus. 

 

NUTZUNG DES VORDRUCKS 730 AUSGEDEHNT
Die Nutzung des vereinfachten Vordrucks (730) wird ab 2024 auf alle natürlichen Personen ohne Mehrwertsteuernummer, einschließlich derjenigen, die andere Einkünfte als Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte beziehen, ausgedehnt.
Das italienische Finanzamt legt in einer Verfügung fest, welche Einkunftsarten ab welchem Besteuerungszeitraum schrittweise über diesen Vordruck erklärt werden können.
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte beziehen, können ihrer Erklärungspflicht nachkommen, indem sie auch über einen Steuersubstituten, der den Steuerausgleich vornehmen muss, den Vordruck 730 einreichen. Ergibt sich in diesem Falle aufgrund der Steuererklärung eine Steuerschuld, ist die Zahlung innerhalb der Frist für die Entrichtung der IRPEF-Schlusszahlung (normalerweise bis zum 30. Juni) durchzuführen. Wird die Steuererklärung direkt beim italienischen Finanzamt eingereicht, erstellt die Anwendersoftware den Zahlungsvordruck F24 für die Entrichtung der Steuern. 

 

ÜBERMITTLUNG DER DATEN DER GESUNDHEITSKARTE
Ab 2024 werden Meldepflichtige die Daten zu den über die Gesundheitskarte getätigten Gesundheitsausgaben für die Erstellung der vorausgefüllten Einkommenssteuererklärung durch das italienische Finanzamt halbjährlich (und nicht mehr vierteljährlich) übermitteln.
Das italienische Ministerium für Wirtschaft und Finanzen wird die Übermittlungsfrist in einer noch zu erlassenden Verfügung festlegen. 

 

EINHEITLICHE BESCHEINIGUNG FÜR PAUSCHALSTEUERZAHLER
Steuersubstitute, die - wie auch immer bezeichnete - Vergütungen an Steuerpflichtige entrichten, die die Pauschalbesteuerung (Gesetz 190/2014) und die steuerbegünstigte Regelung nach Artikel 27 Gesetzesdekret 98/2011 anwenden, sind ab 2024 von der Verpflichtung zur Ausstellung und elektronischen Übermittlung der Einheitlichen Bescheinigung an das italienische Finanzamt befreit.

 

VORDRUCKE FÜR DIE EINKOMMENSSTEUER-, DIE IRAP- UND DIE MEHRWERTSTEUERERKLÄRUNG VEREINFACHT
Verfügt wurde die schrittweise Streichung aus jedem Steuererklärungsvordruck ab dem Besteuerungszeitraum zum 31.12.2023 von Informationen, die zur Abgeltung der Steuer nicht relevant sind oder die das italienisches Finanzamt den eigenen Datenbanken entnehmen oder bei anderen Verwaltungsbehörden anfordern kann.
Darüber hinaus werden die meldepflichtigen Informationen zu Steuerguthaben, die aufgrund von Wirtschaftstreibenden gewährten Steuervergünstigungen entstehen, schrittweise reduziert. Das italienische Finanzamt hat in seinen Antworten im Rahmen der Veranstaltung "Telefisco 2024" bestätigt, dass die Vereinfachungen bereits in den Steuererklärungsvordrucken 2024 zum Besteuerungszeitraum 2023 vorgesehen sind. Die wichtigste Vereinfachung in diesem ersten Jahr wird dabei das RU-Feld betreffen. Dieses bezieht sich auf die Steuerguthaben. 

 

NICHTANGABE IN DER STEUERERKLÄRUNG VON STEUERGUTHABEN AUFGRUND VON STEUERVERGÜNSTIGUNGEN
Werden Steuerguthaben, die aufgrund von Wirtschaftstreibenden gewährten Steuervergünstigungen entstanden sind, in den Jahreserklärungen zu den Besteuerungszeiträumen, die auf den 31.12.2022 folgen, nicht angegeben, so verwirkt der Steuervorteil dadurch nicht, sofern dieser zusteht.
Für Steuerguthaben, die als Staatsbeihilfen oder De-minimis-Beihilfen einzustufen sind, gilt weiterhin die Pflicht zur Registrierung im Nationalen Verzeichnis für Staatsbeihilfen (RNA - Registro nazionale degli aiuti di Stato).

 

VORDRUCK 770 VEREINFACHT
Ab den Zahlungen für die Erklärungen der Steuersubstitute zum Besteuerungszeitraum 2025 (d.h. Vordruck 770/2026 für 2025) ist versuchsweise ein vereinfachter Vordruck 770 vorgesehen. 
Die Vereinfachung besteht darin, dass Steuersubstitute bei Nutzung der Dienste des italienischen Finanzamts zur Erstellung des Zahlungsvordrucks F24 die Quellensteuern und die Steuereinbehalte abführen und zugleich die folgenden Daten melden können:

  • den Betrag der Quellensteuern und der Steuereinbehalte;
  • allfällige Beträge von Guthaben;
  • weitere, in der Durchführungsverfügung des italienischen Finanzamts vorgesehene Daten.

Werden die oben genannten Daten entsprechend den in der Durchführungsverfügung des italienischen Finanzamts festgelegten Modalitäten gemeldet, ist diese Meldung in jeder Hinsicht der Angabe der Daten im Vordruck 770 gleichgestellt.
Von der Vereinfachung profitieren Steuersubstitute: 

  • die dazu verpflichtet sind, Quellensteuern auf Vergütungen, die Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit darstellen, einzubehalten;
  • mit einer Gesamtanzahl von nicht mehr als 5 Angestellten zum 31. Dezember des Vorjahres (diese Obergrenze kann durch eine Verfügung des italienischen Finanzamtes angehoben werden).

Die Vereinfachung wird durch schlüssiges Verhalten angewandt und ist für das gesamte Besteuerungsjahr, wofür diese gewählt wird, verbindlich.

 

AUSÜBUNG DER OPTION FÜR DIE REGELUNG ZU BÖRSENNOTIERTEN UND NICHT BÖRSENNOTIERTEN IMMOBILIENINVESTMENTGESELLSCHAFTEN
Die Option für die Sonderregelung zu börsennotierten Immobilieninvestmentgesellschaften kann nun in der Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum vor jenem, in dem Steuerpflichtige die Sonderregelung beanspruchen möchten, ausgeübt werden. 
Diese Bestimmung gilt ab der Ausübung der Optionen für die Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.2024. 
Für die Ausübung der Option für den Besteuerungszeitraum zum 31.12.2024 bleibt hingegen die vorherige Regelung aufrecht. Demnach muss die Option innerhalb des Endes des Besteuerungszeitraums vor jenem, in dem Steuerpflichtige die Sonderregelung beanspruchen möchten, ausgeübt werden (d.h. bis zum Ende des Geschäftsjahres zum 31.12.2023).
Auch nicht börsennotierte Immobilieninvestment-gesellschaften können dieselbe Sonderregelung in Anspruch nehmen, sofern diese von einer börsennotierten Immobilieninvestmentgesellschaft gemäß Artikel 117 Abs. 1 und Artikel 120 EStG (TUIR) (auch indirekt) beherrscht werden.

INDIZES ZUR STEUERZUVERLÄSSIGKEIT (ISA - INDICI DI AFFIDABILITÀ FISCALE) ABGEÄNDERT

Es wurden einige Änderungen zur Regelung der Indizes zur Steuerzuverlässigkeit eingeführt. Dadurch soll das Ausfüllen der Formulare erleichtert und das Belohnungssystem umgesetzt werden.
 

Umgestaltung der Indizes zur Steuerzuverlässigkeit (ISA) 
Bei der periodischen Überarbeitung der Indizes zur Steuerzuverlässigkeit werden die Untersuchungen zur Umgestaltung derselben berücksichtigt. Diese sollen das wirtschaftliche Umfeld, auf das sie sich beziehen, angemessen abbilden und den Entwicklungen der ATECO-Klassifizierung Rechnung getragen. 

Stärkung der Maßnahmen zur Reduzierung des Ausfüllungsaufwands für ISA-Vordrucke
Um Steuerzahlern das Ausfüllen der ISA-Vordrucke zu erleichtern, ist Folgendes vorgesehen:

  • Bereitstellung der die Steuerzahler betreffenden Angaben und Informationen, die direkt bei Dritten angefordert oder von diesen gemeldet werden, zur Einholung der für die Anwendung der Indizes zur Steuerzuverlässigkeit relevanten Daten;
  • Streichung von zur Berechnung, Ausarbeitung und Aktualisierung der Indizes nicht unerlässlichen Informationen;
  • Versand von vorausgefüllten Daten durch das italienische Finanzamt.

Freigabe der Software zum Ausfüllen der ISA-Vordrucke
Das IT-Programm zum Ausfüllen der ISA-Vordrucke soll für das Jahr 2024 innerhalb April (ab 2025 bis 15. März) zur Verfügung gestellt werden.

Höhere Obergrenze für die Befreiung vom Bestätigungsvermerk oder der Garantieleistung
Der Betrag, bis zu dem Steuerpflichtige, je nach Niveau ihrer Steuerzuverlässigkeit, von der Anbringung des Bestätigungsvermerks befreit sind, wurde angehoben. Das Niveau der Steuerzuverlässigkeit wird anhand der Indizes zur Steuerzuverlässigkeit (ISA) bestimmt.
Es gelten folgende Obergrenzen, bis zu denen auf dem Vordruck mit dem Steuerguthaben kein Bestätigungsvermerk angebracht werden muss:

  • 20.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro bei "horizontaler" Verrechnung der Guthaben für direkte Steuern und IRAP;
  • 50.000,00 Euro bis 70.000,00 Euro bei "horizontaler" Verrechnung der Mehrwertsteuerguthaben.

Darüber hinaus wird die Obergrenze, bis zu der eine Befreiung vom Bestätigungsvermerk oder von der Garantieleistung für Mehrwertsteuererstattungen möglich ist, von 50.000,00 Euro auf 70.000,00 Euro angehoben.
Die neuen Obergrenzen greifen, sobald das italienische Finanzamt eine Durchführungsverfügung erlässt, worin die anwendbaren Steuerzuverlässigkeitsniveaus festgelegt sind.

 

MINDESTBETRAGS FÜR MEHRWERTSTEUERZAHLUNGEN ANGEHOBEN
Beginnend mit den für periodische Mehrwertsteuerabrechnungen zum Besteuerungsjahr 2024 geschuldeten Summen wurde die Obergrenze, ab der die aus den periodischen Abrechnungen resultierende Mehrwertsteuerzahlung fällig ist, von 25,82 Euro auf 100,00 Euro angehoben.
Übersteigt der geschuldete Betrag die Obergrenze von 100,00 Euro nicht, muss die Zahlung gemeinsam mit jener für das Folgemonat oder das Folgequartal, und in jedem Falle bis zum 16. Dezember desselben Jahres, getätigt werden.

 

SAMMELZAHLUNG DER STEUEREINBEHALTE FÜR EINKÜNFTE AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT, SONSTIGE EINKÜNFTE UND PROVISIONEN
Quellensteuern auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit, auf sonstige Einkünfte und auf Provisionen gemäß Artikel 25 und Artikel 25-bis DPR 600/1973 für Vergütungen, die ab Januar 2024 gezahlt werden, können wie folgt abgeführt werden, sofern sie den Betrag in Höhe von 100,00 Euro nicht übersteigen:

  • zusammen mit der Zahlung für den Folgemonat;
  • in jedem Falle bis zum 16. Dezember desselben Jahres.

Im Dezember einbehaltene Quellensteuern sind in jedem Falle bis zum nachfolgenden 16. Januar abzuführen. 

 

VERSAND VON ZAHLUNGSAUFFORDERUNGEN UND COMPLIANCE-SCHREIBEN AUSGESETZT
Für die Monate August und Dezember eines jeden Jahres wurde, ausgenommen in unaufschiebbaren und dringlichen Fällen, die Aussetzung folgender Bescheide eingeführt:

  • Zahlungsaufforderungen (aufgrund automatischer Abrechnungsbescheide und/oder formeller Steuerprüfungen)
  • Bescheide über die Zahlung von der getrennten Besteuerung unterliegenden Einkünften;
  • Compliance-Schreiben und/oder Mitteilungen von Unregelmäßigkeiten.

Für Zahlungsaufforderungen und Bescheide zur Zahlung von der getrennten Besteuerung unterliegenden Einkünften gilt im Hinblick auf die 30-Tage-Frist für die Zahlung der geschuldeten Summen oder der ersten Rate weiterhin die Aussetzung während der Sommerpause vom 1. August bis zum 4. September eines jeden Jahres. 
Ebenso gilt weiterhin die Aussetzung vom 1. August bis zum 4. September eines jeden Jahres der Frist für die Übermittlung von Unterlagen und Informationen, die das italienische Finanzamt oder sonstige Steuerämter bei den Steuerpflichtigen anfordern. Ausgenommen davon sind Anfragen infolge von Zugriffen, Inspektionen und Prüfungen sowie Verfahren zur Mehrwertsteuererstattung. 

 

FÄLLIGKEITSTERMINE FÜR DIE RATENZAHLUNG VON STEUERN ABGEÄNDERT
Ab der Zahlung der als Steuerschlusszahlung geschuldeten Summen für den Besteuerungszeitraum zum 31.12.2023 gilt für Steuerpflichtige, die eine Ratenzahlung der Summen, die als Abschlusszahlung und erste Akontozahlung geschuldet sind und aus der Einkommensteuererklärung, der IRAP- und der Mehrwertsteuerklärung resultieren, in Anspruch nehmen möchten, Folgendes:

  • Verlängerung bis zum 16. Dezember (anstatt bis Ende November) der Frist für die Fertigstellung des Ratenzahlungsplans unter Hinzufügung einer zusätzlichen Rate;
  • gleiche Frist für die Zahlung der auf die erste folgenden Raten bis zum 16. eines jeden Monats für alle Steuerzahler (anstatt unterschiedlicher Fristen für Mehrwertsteuerpflichtige und Nicht-Mehrwertsteuerpflichtige).

 

ELEKTRONISCHE SPEICHERUNG UND ÜBERMITTLUNG VON TAGESEINNAHMEN 
Die elektronische Speicherung und Übermittlung des Gesamtbetrags der anonymen Tageseinnahmen kann nun auch anhand von Softwarelösungen erfolgen. Allerdings müssen diese die Sicherheit und Unveränderbarkeit der gespeicherten und übermittelten Daten gewährleisten (also nicht nur wie bisher anhand von elektronischen Registrierkassen und dem vom italienischen Finanzamt zur Verfügung gestellten web-basierten Verfahren). 
Diese Softwareprogramme müssen eine umfassende Einbindung und Einbettung des Prozesses der Registrierung der Tageseinnahmen in den elektronischen Zahlungsprozess erlauben, sofern das Geschäft anhand der genannten Zahlungsmethode abgewickelt wird.
Zu diesem Zwecke können die genannten Softwarelösungen auf jedwedem Datenträger installiert werden. Dies gilt auch für fortgeschrittene elektronische Zahlungsinstrumente ("dispositivi evoluti di pagamento elettronico"). 
Die technischen Details für die Erstellung, Genehmigung und die Freigabe der Softwarelösungen werden in einer oder mehreren Verfügungen des italienischen Finanzamts festgelegt. 

 

MITTEILUNG DER BEENDIGUNG DES AUFTRAGS ZUR AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGSUNTERLAGEN
Werden Dritte mit der Führung und Aufbewahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Bücher, Register, Rechnungsaufzeichnungen und Rechnungsunterlagen betraut, kann der Verwahrer dem italienischen Finanzamt eine Meldung übermitteln, woraus die Beendigung des Auftrags hervorgeht. Der Verwahrer muss seinen Mandanten vorab (über die elektronische Zustelladresse (PEC) oder mittels Einschreiben) hierüber informieren. 
Das italienische Finanzamt wird in einer eigenen Verfügung eine Vorlage für das Meldeformular bereitstellen. 

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