NEWSLETTER NR. 01 - 2023

18. Januar 2023

Sehr geehrte Kunden,

wir möchten hiermit auf die wichtigsten steuerlichen Neuerungen im Rahmen des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Haushaltsgesetzes 2023 (Gesetz 197 vom 29. Dezember 2022) hinweisen.

 

STEUERGUTHABEN FÜR STROM

Energieintensiven Unternehmen, deren Kosten pro Kilowattstunde der Stromkomponente, aufgrund des Durchschnitts des vierten Quartals 2022 und abzüglich der Steuern und allfälliger Beihilfen, im Vergleich zu derselben Periode des Jahres 2019 um mehr als 30 Prozent gestiegen sind, wird ein Steuerguthaben in Höhe von 45 Prozent der Aufwendungen für die angekaufte und im die ersten Quartal 2023 effektiv genutzte Stromkomponente zuerkannt.

Unternehmen, die über einen Zähler für die Stromleistung in Höhe von 4,5 kW oder mehr verfügen und nicht als energieintensive Unternehmen gelten, wird ein Steuerguthaben in Höhe von 35 Prozent der Aufwendungen für die angekaufte und im ersten Quartal 2023 effektiv genutzte Stromkomponente gewährt, sofern der Preis derselben - berechnet anhand des Durchschnitts des vierten Quartals des Jahres 2022, abzüglich Steuern und allfälliger Beihilfen - eine Kostensteigerung pro kWh von mehr als 30 Prozent gemessen am durchschnittlichen Preis des dritten Quartals 2019 verzeichnet hat.

Erdgasintensiven Unternehmen wird ein Steuerguthaben in Höhe von 45 Prozent der Aufwendungen für den Ankauf von Gas gewährt, das im ersten Kalenderquartal 2023 für andere energetische Zwecke als für Heizen, Kochen und Stromgewinnung verbraucht wurde, sofern der Bezugspreis für Erdgas - berechnet als Durchschnitt des vierten Quartals 2022 der vom GSE veröffentlichten Bezugspreise des Intraday-Markets (MI-GAS) - um mehr als 30 Prozent des entsprechenden Durchschnittspreises bezogen auf dasselbe Quartal 2019 gestiegen ist.

Anderen als erdgasintensiven Unternehmen wird ein Steuerguthaben in Höhe von 45 Prozent der Aufwendungen für den Ankauf von Gas zuerkannt, das im ersten Kalenderquartal 2023 für andere energetische Zwecke als für Heizen, Kochen und Stromgewinnung verbraucht wurde, sofern der Bezugspreis für Erdgas - berechnet als Durchschnitt des vierten Quartals 2022 der vom GSE veröffentlichten Bezugspreise des Intraday-Markets (MI-GAS) - im Vergleich zur selben Periode 2019 um mehr als 30 Prozent gestiegen ist.

Soweit sich der Strom- bzw. Gaslieferant im Vergleich zu 2019 nicht geändert hat, übermittelt dieser dem Kunden (Unternehmen) – auf dessen Anfrage – eine Mitteilung, worin die Berechnung des Kostenanstiegs für die Stromkomponente und der Betrag des für das erste Quartal 2023 zustehenden Steuerguthabens angeführt sind.

Die oben genannten Steuerguthaben:

(i) können lediglich durch Verrechnung - ohne jegliche Einschränkung bis zum 31. Dezember 2023 - in Anspruch genommen werden,

(ii) können lediglich zur Gänze und ohne Möglichkeit einer nachfolgenden Übertragung abgetreten werden. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, diese Steuerguthaben zwei weitere Male an Banken und Finanzintermediäre abzutreten.

 

PAUSCHALBESTEUERUNG

Die Obergrenze für die Anwendung der Pauschalbesteuerung (Gesetz 190/2014) wurde von 65.000 Euro auf 85.000 Euro angehoben.

Die Pauschalbesteuerung kommt ab dem Jahr, in dem die erwirtschafteten Erlöse oder die Vergütungen 100.000 Euro überschreiten, nicht mehr zur Anwendung. In diesem Falle ist die Mehrwertsteuer auf die Geschäftsvorgänge geschuldet, aufgrund derer die genannte Obergrenze überschritten wird.

 

ZUWACHSBESTEUERUNG („FLAT TAX INCREMENTALE“)

2023 können natürliche Personen, die eine unternehmerische oder eine künstlerische und freiberufliche Tätigkeit ausüben, für die Anwendung der Ersatzsteuer in Höhe von 15 Prozent auf eine Bemessungsgrundlage optieren, die in jedem Falle 40.000 Euro nicht überschreiten darf. Diese Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der 2023 ermittelten Differenz zwischen den Einkünften aus unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit und den höchsten Einkünften aus unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit, die in den Jahren zwischen 2020 und 2022 erklärt wurden, abzüglich 5 Prozent.

 

TRINKGELDER

Trinkgelder, die Angestellten mit Einkünften von nicht mehr als 50.000 Euro von Beherbergungsbetrieben und Lokalen, in denen im Sinne von Artikel 5 Gesetz 287/1991 Speisen und Getränke verabreicht werden, auch mittels elektronischer Zahlungsmittel weitergegeben werden, stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar. Vorbehaltlich eines ausdrücklichen schriftlichen Verzichts der Arbeitnehmenden unterliegen diese innerhalb der Obergrenze von 25 Prozent der im Jahr erzielten Einkünfte einer Ersatzsteuer in Höhe von 5 Prozent.

Diese Summen sind von der besteuerbaren Entlohnung für die Berechnung der Renten- und Sozialversicherungsabgaben sowie der Unfallversicherungsprämien ausgeschlossen und zählen auch nicht zur Bemessungsgrundlage für die Lohnabfertigung.

 

PRODUKTIVITÄTSPRÄMIEN

Der Steuersatz der Ersatzsteuer auf Produktivitätsprämien im Sinne von Artikel 1 Abs. 182 Gesetz 208/2015 für 2023 ausbezahlte Prämien und Summen wird auf 5 Prozent herabgesetzt.

 

PLASTIK- UND ZUCKERSTEUER

Die Anwendung der Plastik- und Zuckersteuer wird auf 2024 aufgeschoben.

 

ABSCHREIBUNG GESCHÄFTE

Die Abschreibungen für Kosten der betrieblich genutzten Gebäude für den Geschäftsbetrieb von Unternehmen, die in Branchen tätig sind, die den folgenden ATECO-Codes entsprechen:

  • 47.11.10 (Hypermärkte);
  • 47.11.20 (Supermärkte); 47.11.30 (Lebensmitteldiscounter);
  • 47.11.40 (Minimärkte und andere kleine Lebensmittelgeschäfte mit Waren verschiedener Art);
  • 47.11.50 (Einzelhandel mit Tiefkühlwaren); 47.19.10 (Kaufhäuser);
  • 47.19.20 (Einzelhandel in nicht spezialisierten Betrieben mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten, Kommunikationstechnik, Unterhaltungselektronik (Audio- und Video), elektrischen Haushaltsgeräten);

 

47.19.90 (Kaufhäuser und andere nicht spezialisierte Geschäfte mit verschiedenen Waren (Nichtlebensmittel);

47.21, 47.22, 47.23, 47.24, 47.25, 47.26, 47.29 Lebensmitteleinzelhandel sind im Ausmaß von nicht mehr als 6 Prozent jährlich absetzbar.

Die oben genannten Unternehmen, deren Vermögen überwiegend aus anderen Immobilien als solchen, deren Herstellung oder Tausch effektiv dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dient, aus Anlagen und Gebäuden, die unmittelbar der Ausübung der Geschäftsbetriebs des Unternehmens dienen, besteht, und die sich an der Gruppenbesteuerung beteiligen, können auf Gebäude, die an Unternehmen vermietet werden, die in denselben Branchen tätig sind und sich an derselben Gruppenbesteuerung beteiligen, einen Koeffizienten in Höhe von 6 Prozent anwenden.

Die Bestimmungen gelten für die Steuerperiode zum 31. Dezember 2023 und für die nachfolgenden vier Steuerperioden.

 

WOHNUNGEN DER ENERGIEEFFIZIENZKLASSE A - B

Die für den Kauf innerhalb von 2023 von Wohnimmobilieneinheiten der Energieeffizienzklassen A und B geschuldete Mehrwertsteuer kann im Ausmaß von 50 Prozent von der Einkommensteuer (IRPEF) in Abzug gebracht werden. Die Wohnimmobilieneinheiten müssen dabei von Immobilieninvestmentgesellschaften oder von Unternehmen, die diese errichtet haben, abgetreten werden.

Der Einkommenssteuerabzug ist in zehn gleich hohe Raten aufzuteilen und kann ab der Steuerperiode, in der die Aufwendungen getragen wurden, und in den darauffolgenden neun in Anspruch genommen werden.

 

BEFREIUNG VON DER GEMEINDEIMMOBILIENSTEUER (IMU)

Die Befreiung von der Gemeindeimmobiliensteuer (IMU) wurde auf nicht nutzbare und nicht verfügbare Immobilien ausgedehnt. Dabei geht es um Immobilien, wofür bei der Gerichtsbehörde eine Anzeige zu Straftaten im Sinne von Artikel 614 Abs. 2 und Artikel 633 italienisches Strafgesetzbuch eingereicht wurde, oder auf deren unrechtmäßige Besetzung hin Strafanzeige gestellt oder Strafverfolgung eingeleitet wurde.

Steuerpflichtige melden der betreffenden Gemeinde, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Steuerbefreiung erfüllen. Diese Meldung erfolgt elektronisch, die genauen Modalitäten müssen noch per Verfügung des italienischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (MEF) festgelegt werden.

 

AUFWENDUNGEN IN BLACKLIST-LÄNDERN

Artikel 110 EStG (TUIR) wird um die folgenden Bestimmungen ergänzt:

<<9-bis. Kosten und sonstige Aufwendungen aus konkret durchgeführten Geschäften zwischen ansässigen Unternehmen oder Unternehmen, die sich in Ländern oder Gebieten befinden, die zu steuerlichen Zwecken nicht kooperieren, sind im Rahmen ihres Normalwertes, der im Sinne von Artikel 9 ermittelt wird, absetzbar.

9-ter. Die Bestimmungen gemäß Absatz 9-bis kommen nicht zur Anwendung, sofern in Italien ansässige Unternehmen den Nachweis erbringen, dass sich Geschäfte auf ein effektives wirtschaftliches Interesse beziehen und dass dieselben konkret durchgeführt wurden. Aufwendungen und absetzbare sonstige negative Bestandteile … sind in der Steuererklärung gesondert auszuweisen.

Die Finanzverwaltung muss Betroffenen vor Ausstellung eines Steuerfestsetzungsbescheids oder eines Bescheids über höhere Steuern einen entsprechenden Bescheid zustellen, worin diesen die Möglichkeit aufgezeigt wird, innerhalb einer Frist von neunzig Tagen, den Nachweis gemäß dem ersten Absatz zu erbringen. Erachtet die Finanzverwaltung die vorgelegten Nachweise nicht als geeignet, muss dies im Steuerfeststellungsbescheid spezifisch begründet werden. Steuerpflichtige können zu diesem Zwecke das italienische Finanzamt befragen …>>

Die vorstehend genannten Bestimmungen kommen für Geschäftsvorgänge mit Nichtansässigen, wofür die Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung (CFC) gelten, nicht zur Anwendung.

 

EINGEHENDE DIVIDENDENZAHLUNGEN

Ansässige Unternehmen können für den Ausschluss von Gewinnen und Gewinnrücklagen von der Einkommensermittlung optieren, sofern:

diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes 2023 noch nicht ausgeschüttet wurden,

diese aus dem Jahresabschluss von Nichtansässigen, an denen mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen gehalten werden, zum Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2022 hervorgehen.

Die Gewinne unterliegen in diesem Falle einer Ersatzsteuer in folgender Höhe:

9 Prozent für Körperschaftssteuerpflichtige (IRES);

30 Prozent für Einkommenssteuerpflichtige (IRPEF).

Die Ersatzsteuersätze reduzieren sich um 3 Prozentpunkte:

für Gewinne, die innerhalb der Frist für die Entrichtung der Schlusszahlung der für 2023 geschuldeten Einkommenssteuer erlangt wurden,

sofern dieselben für mindestens zwei Geschäftsjahre in eine spezifische Rückstellung des Eigenvermögens eingestellt werden.

Die Ersatzsteuer wird im Verhältnis zu der an der ausländischen Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung ermittelt. Dabei ist die proportionale Verringerung (sog. „effetto demoltiplicativo“) zu berücksichtigen.

Die Option kann gesondert für jede ausländische Tochtergesellschaft und unter Bezugnahme auf alle oder einen Teil der entsprechenden Gewinne und Gewinnrücklagen ausgeübt werden.

Die steuerlich anerkannten Kosten der Beteiligung am ausländischen Unternehmen erhöhen sich bis zum Abtretungspreis um den ersatzsteuerpflichtigen Betrag der Gewinne und der Gewinnrücklagen und werden um den Betrag derselben ausgeschütteten Gewinne und Gewinnrücklagen gekürzt.

 

VERÄUSSERUNGSGEWINNE VON IMMOBILIENGESELLSCHAFTEN

Veräußerungsgewinne aus der Abtretung von Beteiligungen an nicht ansässigen Gesellschaften:

  • die auf nicht reglementierten Märkten gehandelt werden,

deren Wert zu mehr als der Hälfte, mittelbar oder unmittelbar, aus Immobilien in Italien stammt, gelten als in Italien erwirtschaftet.

Die Immobilien, auf deren Herstellung oder Tausch die Unternehmenstätigkeit effektiv abzielt, sowie die Immobilien, die unmittelbar zur Ausübung des Geschäftsbetriebs genutzt werden, bleiben hierbei unberücksichtigt.

Die oben genannten Bestimmungen kommen nicht für von Investmentgesellschaften realisierte Veräußerungsgewinne zur Anwendung.

 

STEUERBEGÜNSTIGTE ZUWEISUNG VON VERMÖGENSWERTEN AN GESELLSCHAFTER

Unternehmen können Gesellschaftern bis zum 30. September 2023 andere Immobilien, als solche, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung betrieblich zu nutzen sind, oder in öffentliche Register eingetragene bewegliche Güter, die nicht als Anlagegüter im Rahmen der Unternehmenstätigkeit genutzt werden, steuervergünstigt zuweisen/abtreten.

 

Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Gesellschaftszweck die Verwaltung der oben genannten Vermögenswerte ist, können innerhalb derselben Frist in einfache Gesellschaften umgewandelt werden.

Auf die Differenz zwischen:

dem Normalwert der zugewiesenen Vermögenswerte oder im Umwandlungsfalle dem Wert der zum Umwandlungszeitpunkt gehaltenen Vermögenswerte,

und deren steuerlich anerkannte Kosten,

kommt eine Ersatzsteuer zur Abgeltung der Einkommenssteuer und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) in Höhe von 8 Prozent zur Anwendung. Bei Gesellschaften, die in mindestens zwei der drei Steuerperioden vor jener, in der die Zuweisung, Abtretung oder Umwandlung erfolgt ist, als untätig eingestuft waren, steigt diese Ersatzsteuer auf 10,5 Prozent.

Rücklagen unter Steueraussetzung, die wegen der Zuweisung von Vermögenswerten an Gesellschaftern annulliert werden, sowie die Rücklagen von Unternehmen in Umwandlung unterliegen einer Ersatzsteuer in Höhe von 13 Prozent.

Bei Immobilien entspricht der Normalwert dem Wert, der sich aus der Anwendung der für die Zwecke der Registergebühren festgelegten Multiplikatoren auf den Betrag der Katastererträge ergibt.

Bei steuerbegünstigten Zuweisungen/Abtretungen reduzieren sich die allenfalls anwendbaren Registergebühren auf die Hälfte und die Hypothekar- und Katastergebühren kommen in fest bemessener Höhe zur Anwendung.

Die Ersatzsteuer muss zu 60 Prozent bis zum 30. September 2023 und der verbleibende Teil bis zum 30. November 2023 entrichtet werden.

 

NEUERMITTLUNG DER BETEILIGUNGS- UND GRUNDSTÜCKSKOSTEN

Eine Neuermittlung der steuerlichen Kosten von (notierten und nicht notierten) Beteiligungen und Grundstücken, die von natürlichen Personen zum 1. Januar 2023 gehalten werden, ist zulässig.

Die steuerlichen Kosten der zum 1. Januar 2023 gehaltenen notierten Beteiligungen können in Höhe des ermittelten Normalwertes im Sinne von Artikel 9 Abs. 4 Buchst. a) EStG unter Bezugnahme auf den Monat Dezember 2022 zugrunde gelegt werden.

Das Schätzgutachten muss bis zum 15. November 2023 erstellt und beeidet werden.

Auf die neu ermittelten Werte ist eine Ersatzsteuer in Höhe von 16 Prozent geschuldet.

 

STEUERBEGÜNSTIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMER

Die Steuerbegünstigungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4-bis Gesetz 194/2009 wurden auf <>ausgedehnt.

 

Investmentgesellschaften

Kapitaleinkünfte im Sinne von Artikel 44 Abs. 1 Buchst. g) EStG und sonstige Einkünfte im Sinne von Artikel 67 Abs. 1 Buchst. c-ter EStG (TUIR) aus der Abtretung oder der Erstattung von Anteilen oder Aktien an Investmentgesellschaften gelten nach entsprechender Option der Steuerpflichtigen als realisiert. Diese Kapitaleinkünfte unterliegen einer Ersatzsteuer in Höhe von 14 Prozent, die auf die Differenz zwischen:

 

  • dem Wert der Anteile oder Aktien zum 31. Dezember 2022, und
  • den Anschaffungskosten oder dem Anschaffungswert oder den Zeichnungskosten oder dem Zeichnungswert

berechnet wird.

 

Die Option ist bis zum 30. Juni 2023 durch entsprechende Mitteilung an den Finanzintermediär, bei dem das Portfolio verwahrt, geführt, verwaltet wird oder eine sonstige stabile Geschäftsbeziehung besteht, auszuüben.

Die Ersatzsteuer ist bis zum 16. September 2023 zu entrichten.

In Ermangelung einer Portfolioverwahrung, - führung oder -verwaltung oder einer sonstigen stabilen Geschäftsbeziehung wird die Option in der Steuererklärung für das Jahr 2022 von den Steuerpflichtigen ausgeübt, die die Ersatzsteuer innerhalb der Frist für die Schlusszahlung der Einkommenssteuer entrichten müssen.

Die Option erstreckt sich auf alle Anteile oder Aktien, die derselben homogenen Kategorie angehören und zum 31. Dezember 2022 sowie am Stichtag der Optionsausübung gehalten werden.

 

SOLIDARITÄTSBEITRAG AUF 2023 ERZIELTE ÜBERGEWINNE

Für das Jahr 2023 wird ein zeitweiliger Solidaritätsbeitrag eingeführt. Dieser geht zu Lasten von:

Steuerpflichtigen, die in Italien die Tätigkeit der Strom-, Methan- oder Erdgasgewinnung ausüben,

  • Steuerpflichtigen, die Strom, Methan- und Erdgas weiterverkaufen,
  • Steuerpflichtigen, die die Tätigkeit der Herstellung, des Vertriebs und des Handels mit Erdölerzeugnissen ausüben;
  • Steuerpflichtige, die Strom, Erd- oder Methangas oder Erdölerzeugnisse für deren nachfolgendem Weiterverkauf endgültig importieren oder diese Güter aus anderen EU-Ländern nach Italien verbringen.

 

Die Solidaritätsbeitrag ist geschuldet, sofern 75 Prozent der Erlöse der Steuerperiode vor jener zum 1. Januar 2023 aus diesen Tätigkeiten stammen.

 

Der Solidaritätsbeitrag wird durch Anwendung eines Steuersatzes in Höhe von 50 Prozent auf den Betrag des in der Steuerperiode vor jener zum 1. Januar 2023 ermittelten Anteils des körperschaftssteuerpflichtigen Gesamteinkommens ermittelt, das den Durchschnitt der Gesamteinkommen in den vier Steuerperioden vor jener zum 1. Januar 2022 um mindestens 10 Prozent übersteigt.

Der Solidaritätsbeitrag darf einen Anteil von 25 Prozent des Wertes des Nettovermögens zum Bilanzstichtag im Geschäftsjahr vor jenem zum 1. Januar 2022 nicht überschreiten.

Der Solidaritätsbeitrag ist innerhalb des sechsten Folgemonats ab dem Monat, in dem das Geschäftsjahr vor jenem zum 1. Januar 2023 abläuft, zu entrichten. Wird der Jahresabschluss nach Ablauf der Frist von vier Monaten ab Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, erfolgt die Zahlung innerhalb des auf den Monat der Abschlussgenehmigung folgenden Monats. Entspricht das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, kann der Solidaritätsbeitrag bis zum 30. Juni 2023 entrichtet werden.

Der Solidaritätsbeitrag kann für die Zwecke der Einkommenssteuern und regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) nicht in Abzug gebracht werden.

 

SOLIDARITÄTSBEITRAG AUF 2022 ERZIELTE ÜBERGEWINNE

Der Solidaritätsbeitrag im Sinne von Artikel 37 Gesetzesdekret 21/2022 wird folgendermaßen abgeändert:

 

Der Solidaritätsbeitrag ist geschuldet, sofern mindestens 75 Prozent des Umsatzes 2021 aus den angeführten Tätigkeiten stammt.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden Verkäufe und Käufe von Aktien, Obligationen oder sonstigen Wertpapieren, die keine Waren und Geschäftsanteile darstellen, unter Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt.

Aufgrund des Fehlens der territorialen Voraussetzungen nicht mehrwertsteuerpflichtige Verkäufe werden dabei nicht berücksichtigt, insofern die damit verbundenen Käufe für die Zwecke der Mehrwertsteuer nicht relevant sind.

Liegt der Betrag des Solidaritätsbeitrag aufgrund der oben genannten gesetzlichen Änderungen

über dem bis zum 30. November 2022 geschuldeten Gesamtbetrag, wird der verbleibende Betrag bis zum 31. März 2023 entrichtet;

  • unter dem bis zum 30. November 2022 geschuldeten Gesamtbetrag, kann der höhere entrichtete Betrag ab dem 31. März 2023 verrechnet werden.

 

KRYPTOWÄHRUNGEN

Steuerrechtliche Bestimmungen zu Kryptowährungen werden eingeführt.

 

ABTRETUNGEN ÜBER ELEKTRONISCHE SCHNITTSTELLEN

Mehrwertsteuerpflichtige, die Verkäufe von beweglichen Gütern (die noch per Verfügung des italienischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (MEF) festzulegen sind) in Italien an nicht mehrwertsteuerpflichtigen Käufer durch Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, wie einem virtuellen Markt, einer Plattform, eines Portals oder ähnlicher Mittel, erleichtern, müssen dem italienischen Finanzamt die Daten zu den Lieferanten und den durchgeführten Geschäften übermitteln.

 

STEUERZAHLUNGSAUFFORDERUNG

Aufgrund einer automatisierten Kontrolle der Steuererklärungen für die Steuerperioden zum 31. Dezember 2019, zum 31. Dezember 2020 und zum 31. Dezember 2021 geschuldete Summen, wofür die Frist bei Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, oder wofür die Mitteilungen nach diesem Stichtag zugesandt wurden, können durch Entrichtung der Steuern und der Sozialabgaben, der Zinsen und der Zusatzbeträge beglichen werden. Die Strafgebühren reduzieren sich dabei auf 3 Prozent.

Aufgrund einer automatisierten Kontrolle der Steuererklärungen geschuldete Summen, wofür bei Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes noch Ratenzahlungen laufen, können durch Zahlung der Restschuld und der Sozialabgaben, der Zinsen und zusätzlichen Summen beglichen werden. Die Strafgebühren reduzieren sich dabei auf 3 Prozent

Die Verwirkungsfrist für die Zustellung der Steuerzahlkarten für aufgrund einer automatisierten Kontrolle der Steuererklärungen zur Steuerperiode zum 31. Dezember 2019 geschuldete Summen wird um ein Jahr verlängert.

FREIWILLIGE BERICHTIGUNG VON FORMFEHLERN

Formfehler, die keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuern, die Mehrwertsteuer, die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) haben, und bis zum 31. Oktober 2022 gemacht wurden, können (i) durch Entrichtung einer Summe in Höhe von 200 Euro für jede Steuerperiode, worauf sich die Zuwiderhandlungen beziehen (ii) durch Beseitigung der Fehler oder Unterlassungen berichtigt werden.

 

FREIWILLIGE BERICHTIGUNG VON FEHLERN, DIE KEINE FORMFEHLER SIND

Zuwiderhandlungen im Hinblick auf die von der italienischen Finanzverwaltung verwalteten Steuern können unter der Voraussetzung, dass die Steuererklärungen für die Steuerperiode zum 31. Dezember 2021 und zu den vorangegangenen Steuerperioden ordnungsgemäß eingereicht wurden, folgendermaßen berichtigt werden:

 

  • Zahlung von 1/18 des Mindestbetrags der gesetzlich vorgesehenen und anwendbaren Strafgebühren, zuzüglich Steuern und Zinsen,
  • Beseitigung des Fehlers.

 

Die geschuldeten Summen können in acht gleich hohen vierteljährlichen Raten entrichtet werden. Die erste Rate ist am 31. März 2023 fällig. Die nachfolgenden Raten sind jeweils bis zum 30. Juni, zum 30. September, zum 20. Dezember und zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Für die Folgeraten sind Zinsen in Höhe von 2 Prozent p.a. geschuldet.

Die Berichtigung ist unter der Voraussetzung gestattet, dass die Zuwiderhandlungen am Tag der Entrichtung der geschuldeten Summen oder der ersten Rate nicht bereits beanstandet wurden.

Die Berichtigung ist bei Offenlegung von Finanzanlagen und Vermögen, das im Ausland gebildet oder gehalten wird, nicht gestattet.

 

BEGLEICHUNG VON STEUERBESCHEIDEN

Für einvernehmliche Steuerbemessungen betreffend:

 

(i) bis zum 31. März 2023 zugesandte Beanstandungsprotokolle,

(ii) nicht angefochtene und bis zum Tag des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes noch anfechtbare Steuerfestsetzungsbescheide und Berichtigungsbescheide sowie Zahlungsbescheide und danach bis zum 31. März 2023 zugestellten Bescheide,

(iii) bis zum 31. März 2023 zugestellte Einladungen zur Anhörung im Sinne von Artikel 5-ter GvD 218/1997,

werden die Strafgebühren auf 1/18 des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrags reduziert.

Nicht angefochtene und am Tag des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes noch anfechtbare

  • Steuerfestsetzungsbescheide, Berichtigungs- und Zahlungsbescheide, Bescheide über Steuernachzahlungen und
  • bis zum 31. März 2023 zugestellte Bescheide

können unter Verzicht auf Anfechtung beglichen werden. Die Strafgebühren reduzieren sich dabei 1/18.

Die geschuldeten Summen können auch per Ratenzahlung entrichtet werden, wobei maximal 20 gleich hohe Raten möglich sind; auf die auf die erste Rate folgenden Raten sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (5 Prozent) geschuldet. Eine Verrechnung ist ausgeschlossen.

Von dieser Begleichung ausgeschlossen sind Steuerbescheide, die im Rahmen von Selbstanzeigen im Sinne von Artikel 5-quater Gesetzesdekret 167/1990 ausgestellt werden.

 

ANHÄNGIGE STEUERSTREITVERFAHREN

Der Steuergerichtsbarkeit zugewiesene Streitigkeiten, bei denen das italienische Finanzamt oder die italienische Zollbehörde Streitpartei ist, die vor jedwedem Gerichtsstand und in jedweder Instanz, einschließlich vor dem Kassationsgerichtshof, auch infolge einer Verweisung, am Tag des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes anhängig sind, können durch Entrichtung eines Betrags in Höhe des Streitwertes (d.h. allein der Steuern) beigelegt werden.

Ist ein erstinstanzliches Beschwerdeverfahren anhängig, kann der Streitfall durch die Entrichtung von 90 Prozent der Steuern beigelegt werden.

Unterliegt die italienische Finanzverwaltung im letzten oder einzigen nicht der Vorsorge dienenden Urteilsspruch, der am Tag des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes hinterlegt ist, können die Streitfälle durch Entrichtung der folgenden Beträge beigelegt werden:

  • 40 Prozent der Steuern bei Unterliegen im erstinstanzlichen Urteil;

15 Prozent der Steuern bei Unterliegen im zweitinstanzlichen Urteil.

Wird dem Beschwerdeverfahren teilweise stattgegeben oder bei teilweisem Unterliegen, ist der Steuerbetrag für den Teil des Bescheids, der durch den Urteilsspruch bestätigt wird, zur Gänze und für den annullierten Teil in reduziertem Ausmaß geschuldet.

Vor dem Kassationsgerichtshof anhängige Steuerstreitverfahren, bei denen das zuständige italienische Finanzamt in allen Instanzen unterliegt, können durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 5 Prozent der Steuern beigelegt werden.

Streitverfahren, die sich ausschließlich auf nicht mit Abgaben verbundene Strafgebühren beziehen, können im Falle eines Unterliegens des zuständigen Finanzamts aufgrund des letzten oder einzigen nicht der Vorsorge dienenden Urteilsspruchs durch die Zahlung von 15 Prozent und in allen anderen Fällen durch Zahlung von 40 Prozent beigelegt werden.

Streitverfahren, die sich ausschließlich auf mit Abgaben verbundene Strafgebühren beziehen, können ohne jegliche Zahlung beigelegt werden, sofern die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auch auf anderem Wege als durch diese vergünstigte Streitbeilegung beglichen wurden.

Von den im Rahmen der vergünstigten Streitbeilegung geschuldeten Beträge sind die im Laufe des Verfahrens aufgrund eines jedweden Rechtstitels entrichteten Beträge in Abzug zu bringen. Die Streitbelegung bewirkt in jedem Falle nicht die Erstattung bereits entrichteter Beträge, selbst wenn diese die für die Streitbeilegung selbst geschuldeten übersteigen.

 

BEGELEICHUNG VON STEUERZAHLKARTEN

Steuerschulden mit Restbeträgen von bis zu 1.000 Euro - einschließlich Kapital, Zinsen für die verspätete Eintragung in die Steuerrolle und Strafzahlungen - aufgrund einzelner den Steuereintreibern im Zeitraum von 2000 bis 2015 übergebener Eintreibungsaufträge gelten zum 31. März 2023 automatisch als annulliert.

Die Steuerschulden aus einzelnen den Steuereintreibern im Zeitraum von 2000 bis zum 30. Juni 2022 übergebenen Eintreibungsaufträgen können getilgt und die für Kapital, Erstattung der Ausgaben für Vollstreckungsverfahren und Zustellung der Steuerzahlkarten geschuldeten Summen abgeführt werden. Die den Steuereintreibern übergebenen Summen für Zinsen und Strafgebühren, die Verzugszinsen, die Strafgebühren und zusätzlichen Summen sowie das Agio sind hingegen nicht geschuldet.

Die geschuldeten Summen sind als Einmalzahlung bis zum 31. Juli 2023, also in Form von maximal 18 Raten, zu entrichten.

 

“ABLEITUNGSGRUNDSATZ” MIT KORREKTUR VON BUCHUNGSFEHLERN

Bei der Korrektur von Buchungsfehlern beschränkt sich der “Ableitungsgrundsatz” auf Unternehmen, die ihren Jahresabschluss einer gesetzlichen Abschlussprüfung unterziehen.

 

VEREINFACHTE BUCHFÜHRUNG

Die Obergrenzen für die vereinfachte Buchführung steigen auf 500.000 Euro für Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, und auf 800.000 Euro für andere Unternehmen.

 

STEUERGUTHABEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Steuerpflichtige, die ungerechtfertigterweise Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung verrechnet haben, können bis zum 30. November 2023 (statt bis zum 31. Oktober 2023) einen Antrag auf spontane Rückzahlung desselben Guthabens an das italienische Finanzamt stellen.

Bescheinigungen der Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und Innovation können allein unter der Bedingung angefordert werden, dass die Verstöße bei der Nutzung der entsprechenden Steuerguthaben nicht bereits beanstandet wurden.

 

BARGELDGRENZE

Die Obergrenze für Bargeldzahlungen jedweder Art steigt ab 1. Januar 2023 auf 4.999,99 Euro.

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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