NEWSLETTER NR. 2 - 2022

07. Februar 2022

NEWSLETTER NR. 2-2022

Sehr geehrte Kunden,

in diesem Rundschreiben erläutern wir die wichtigsten steuerrechtlichen Neuerungen, die im Gesetzesdekret 4 vom 27. Januar 2022 ("Sostegni-ter“ - veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien Nr. 21 vom 27. Januar 2022 und in Kraft getreten am 27. Januar 2022) enthalten sind.

 

UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE

Für Unternehmer, Künstler oder Freiberufler mit Steuerdomizil, Rechts- oder Geschäftssitz in Italien, deren Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Abs. 2 Gesetzesdekret 221/2021 bis zum 31. Januar 2022 untersagt oder ausgesetzt sind, gilt eine Aussetzung der folgenden Zahlungsfristen:

  • der Frist für die Abführung der auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und denselben gleichgestellte Einkünfte gemäß Artikel 23 und Artikel 24 DPR 633/1973 einbehaltenen Quellensteuern sowie die als Steuersubstitute im Januar 2022 einbehaltenen regionalen und lokalen Zusatzsteuern und
  • der Frist für die Abführung der im Januar 2022 fälligen Mehrwertsteuer.

Die ausgesetzten Zahlungen sind bis zum 16. September 2022, ohne Strafgebühren und Zinsen, in einer einzigen Rate zu entrichten. Bereits entrichtete Beträge werden nicht erstattet.

 

VERLUSTBEITRÄGE FÜR EINZELHANDELSBETRIEBE

Verlustbeiträge sind für Betriebe vorgesehen:

  • deren Haupttätigkeit der Einzelhandel gemäß der folgenden ATECO 2007 Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten ist: 47.19, 47.30, 47.43, sowie alle Tätigkeiten der Gruppen 47.5 und 47.6, 47.71, 47.72, 47.75, 47.76, 47.77, 47.78, 47.79, 47.82, 47.89 und 47.99,
  • deren Rechts- oder Geschäftssitz sich in Italien befindet und die als aktive Betriebe im Handelsregister gemeldet sind,
  • die nicht einer freiwilligen Liquidation oder einem Konkursverfahren, das die Liquidation zum Ziel hat, unterliegen;
  • die sich zum 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Abs. 18 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission befanden, soweit nicht im Bereich der Staatsbeihilfen Ausnahmen vorgesehen sind;
  • gegen die keine Verbote im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 Buchst. d) GvD 231/2001 verhängt wurden;
  • die 2019 Erlöse von nicht mehr als 2 Millionen Euro erwirtschaftet haben,
  • die 2021 Umsatzrückgänge - oder einen Rückgang der Erlöse gemäß Artikel 85 Buchst. a) und Buchst. b) EStG (TUIR) von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu 2019 verzeichnet haben.

Diese Verlustbeiträge werden im Rahmen eines 2022 mit 200 Millionen Euro dotierten Fonds, gemäß den in Abschnitt 3.1 "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" der Mitteilung der Kommission 2020/C 91/1 in geltender Fassung oder - nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums derselben – in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 festgelegten Obergrenzen und Bedingungen gewährt. Bei Anwendung des oben genannten befristeten Rahmens muss die Gewährung von Staatsbeihilfen gemäß Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Europäischen Kommission genehmigt werden.

Die betroffenen Unternehmen müssen hierfür einen entsprechenden Antrag - ausschließlich auf elektronischem Wege - beim italienischen Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (MISE) einreichen. Die genauen Fristen und Modalitäten sind noch per Verordnung des MISE festzulegen.

Die Finanzmittel des Fonds werden unter den anspruchsberechtigten Unternehmen aufgeteilt, denen jeweils ein Betrag zuerkannt wird, der sich folgendermaßen ergibt:

Auf die Differenz

  • zwischen den durchschnittlichen monatlichen Erlösen im Veranlagungszeitraum 2021, und
  • den durchschnittlichen monatlichen Erlösen im Veranlagungszeitraum 2019,

werden folgende Prozentsätze angewandt:

  • 60 Prozent für Steuerpflichtige mit Erlösen von nicht mehr als 400.000 Euro im Veranlagungszeitraum 2019;
  • 50 Prozent für Steuerpflichtige mit Erlösen von mehr als 400.000 Euro und bis zu 1 Million Euro im Veranlagungszeitraum 2019;
  • 40 Prozent für Steuerpflichtige mit Erlösen von mehr als 1 Million Euro und bis zu 2 Millionen Euro im Veranlagungszeitraum 2019.

 

TEXTIL- UND MODEBRANCHE

Das Steuerguthaben für Lagerendbestände der Textil- und Modebranche gemäß Artikel 48-bis Gesetzesdekret 34/2020 wird im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2021 auch Unternehmen zuerkannt, die im Bereich des Einzelhandels mit Textilerzeugnissen, Mode, Schuh- und Lederwaren tätig sind und ihre Tätigkeiten gemäß der ATECO 2007 Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten mit den folgenden Kodes ausüben: 47.51, 47.71, 47.72.

 

HOCHZEITS-, UNTERHALTUNGS- UND HORECA-BRANCHE

2022 werden für die Hochzeits-, Unterhaltungs- und Ho.Re.Ca-Branche 40 Millionen Euro in Form von Beihilfen gemäß Artikel 1-ter Gesetzesdekret 73/2021 zur Verfügung gestellt. Diese richten sich an Unternehmen, die

  • als Haupttätigkeit eine Tätigkeit der folgenden ATECO-Codes ausüben: 96.09.05 (Organisation von Festen und Feiern), 56.10 (Restaurants und mobile Gastronomie), 56.21 (Event-Caterer), 56.30 (Cafés und Bars ohne Küche), 93.11.2 (Betrieb von Sportanlagen),
  • 2021 einen Rückgang der Erlöse gemäß Artikel 85 Buchst. a) und B9 EStG von nicht weniger als 40 Prozent im Vergleich zu den Erlösen des Jahres 2019 verzeichnet haben.

Für 2020 gegründete Unternehmen bemisst sich der Rückgang nicht an den Erlösen, sondern an den durchschnittlichen monatlichen Umsätzen und Tageseinnahmen der Monate des Jahres 2020, die auf den Monat der Eröffnung der Mehrwertsteuernummer folgen, im Vergleich zu den 2021 erwirtschafteten durchschnittlichen monatlichen Umsätzen und Tageseinnahmen.

 

STEUERGUTHABEN FÜR MIETEN VON TOURISMUSUNTERNEHMEN

Tourismusunternehmen steht das Steuerguthaben für Mietzinszahlung für Nichtwohnimmobilien und Betriebspachten zu den in Artikel 28 Gesetzesdekret 34/2020 vorgesehenen Bedingungen zu:

  • für die für Januar, Februar und März 2022 entrichteten Miet- und/oder Pachtzinszahlungen,
  • sofern diese im Referenzmonat des Jahres 2022 einen Rückgang des Umsatzes oder der Tageseinnahmen von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019 verzeichnet haben.

Das Steuerguthaben steht im Rahmen der in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 final "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" vorgesehenen Obergrenzen und Bedingungen zu.

Betroffene Unternehmen müssen eine Eigenerklärung beim italienischen Finanzamt einreichen, worin sie bestätigen, die Voraussetzungen zu erfüllen und die Bedingungen und Obergrenzen in Abschnitt "3.1 "Begrenzte Beihilfebeiträge" und 3.12 "Beihilfen in Form von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten" der vorstehend genannten Mitteilung einzuhalten. Die genauen Fristen und Modalitäten sind noch per Verordnung (des Direktors der italienischen Finanzverwaltung) zu erlassen.

Die Förderung muss gemäß Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Europäischen Kommission genehmigt werden, damit diese wirksam ist.

 

PLAN ZUR ÖKOLOGISCHEN WENDE 4.0

Ein Steuerguthaben in Höhe von 5 Prozent der Kosten bis zur maximal zulässigen Gesamtkostengrenze in Höhe von 50 Millionen Euro wird für den Anteil der Industrie 4.0-Investitionen gemäß Absatz 1057-bis Gesetz 178/2020, der den Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro der im Wiederaufbauplan (NRRP) vorgesehenen Investitionen zur Erreichung der in der Verordnung des italienischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung (MISE) festgelegten Ziele der ökologische Wende übersteigt, zuerkannt.

 

ZUSCHÜSSE FÜR ENERGIEINTENSIVE UNTERNEHMEN

Unternehmen

  • mit einem hohen Energieverbrauch gemäß Verordnung des italienischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung (MISE) vom 21. Dezember 2017,
  • deren Kosten pro Kilowattstunde für den Strombestandteil, berechnet aufgrund des Durchschnitts des letzten Quartals 2021 und abzüglich der Steuern und allfälliger Zuschüsse, im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2019 um mehr als 30 Prozent gestiegen sind, wobei auch allfällige, vom Unternehmen abgeschlossene Lieferverträge zu berücksichtigen sind,

wird ein Zuschuss in Form eines Steuerguthabens in Höhe von 20 Prozent der getragenen Aufwendungen für den im ersten Quartal 2022 erworbenen und tatsächlich genutzten Strombestandteil gewährt.

Das Steuerguthaben

  • darf ausschließlich über den Zahlungsvordruck F24 verrechnet werden (ohne betragsmäßige Obergrenze);
  • zählt nicht zum Unternehmenseinkommen und auch nicht zur Bemessungsgrundlage für die Wertschöpfungssteuer (IRAP);
  • kann mit anderen Steuervergünstigungen für dieselben Aufwendungen kumuliert werden, sofern dadurch der Betrag der getragenen Aufwendungen nicht überschritten wird, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass dieses nicht zum Unternehmenseinkommen und zur Besteuerungsgrundlage für die Wertschöpfungssteuer (IRAP) zählt.

 

BEIFHILFEN FÜR PRODUZENTEN - PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2022 greift ein zweifacher Ausgleichsmechanismus für Energiepreise. Dieser gilt für Strom,

  • der über Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 20 kW, die nicht marktpreisgebundene, feste Einspeisevergütungen über das Energiekonto erhalten, in das Netz eingespeist wird,
  • der über Solar-, Wasserkraft-, Geothermie- und Windkraftwerke mit einer Leistung von mehr als 20 kW, die keinen Fördermechanismus in Anspruch nehmen, in das Netz eingespeist wird.

Dabei errechnet der italienische Betreiber der Energiedienste (GSE) den Unterschied zwischen den beiden folgenden Werten:

  1. dem durchschnittlichen Referenzpreis in Höhe des Durchschnitts der durch Uhrzeit und Zone bestimmten Markpreise („prezzi zonali orari“), die am Tag der Inbetriebnahme der Anlage bis zum 31. Dezember 2020 erfasst und anhand des ISTAT-Indexes aufgewertet werden, oder sofern die Anlage vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurde, in Höhe des Durchschnitts der durch Uhrzeit und Zone bestimmten Marktpreise, die vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2020 erhoben und nach derselben Methode aufgewertet wurden;
  2. dem durch Uhrzeit und Zone bestimmten Preis auf dem Strommarkt oder - bei Lieferverträgen, die vor dem 27. Januar 2022 abgeschlossen wurden und die nachstehend angeführten Bedingungen nicht erfüllen - dem in denselben Verträgen angeführten Durchschnittspreis.

Ist die Differenz

  • positiv, zahlt GSE dem Produzenten den entsprechenden Betrag aus;
  • negativ, verrechnet GSE den entsprechenden Betrag oder fordert diesen vom Produzenten zurück.

Die oben angeführten Bestimmungen gelten nicht für Stromlieferungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 27. Januar 2022 abgeschlossen wurden, sofern diese nicht an die Spotmarktpreisentwicklung gebunden sind und nicht zu einem durchschnittlichen Preis abgeschlossen wurden, der den Wert gemäß a) um mehr als 10 Prozent übersteigt, beschränkt auf die Vertragslaufzeit.

 

BESCHRÄNKUNGEN BEI DER ABTRETUNG VON STEUERGUTHABEN

Steuerabzüge, wofür nach Ausübung der entsprechenden Option ein Rabatt auf Rechnung und eine Forderungsabtretung gemäß Artikel 121 Gesetzesdekret 34/2020 vorgesehen ist, dürfen lediglich einmalig abgetreten werden (zusätzlich zum Rabatt auf Rechnung).

  • Bei einem Rabatt auf Rechnung kann der Lieferant das Steuerguthaben einem jeden beliebigen Steuerpflichtigen übertragen. Dieser darf das Steuerguthaben nicht mehr erneut abtreten.
  • Bei einer Abtretung des Steuerguthabens darf der Lieferant (oder in jedem Falle der Forderungsübernehmer) seinerseits das Steuerguthaben nicht ein weiteres Mal abtreten.

Eine neuerliche Abtretung ist auch für die folgenden Steuerguthaben ausgeschlossen:

  • Steuerguthaben für Läden und Geschäfte;
  • Steuerguthaben für Mietzinszahlungen;
  • Steuerguthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze;
  • Steuerguthaben für Desinfektionsmittel.

Steuerguthaben, wofür zum Stand 7. Februar 2022 bereits die Optionen gemäß Artikel 121 und Artikel 122 Gesetzesdekret 34/2020 ausgeübt wurden, dürfen lediglich ein weiteres Mal an andere Steuerpflichtige abgetreten werden.

Verträge, die unter Missachtung der oben angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden, sind nichtig.

 

KONSIGANTIONSLAGERREGELUNG

Die Bestimmungen zur Konsignationslagerregelung im Sinne von Artikel 38.1 Gesetzesdekret 331/1993, eingeführt durch Gesetz 238/2021, sind abgeschafft. Diese Abschaffung war infolge der Überlagerung der Bestimmungen zu ein und derselben Regelung notwendig geworden: Eine Konsignationslagerregelung war nämlich – gleichzeitig – sowohl in Gesetz 238/2021 als auch im GvD 192/2021 enthalten gewesen.

Derzeit gilt also weiterhin die im Gesetzesdekret 331/1993 enthaltene Konsignationslagerregelung (Artikel 38-ter für Ankäufe und Artikel 41-bis für Verkäufe), die durch GvD 192/2021 eingeführt wurde.

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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