NEWSLETTER NR. 12 - 2023

14. Dezember 2023

DIREKTE STEUERN

STEUERRECHTLICHE AUFLAGEN DER BETRIEBSSTÄTTE EINER AUSLÄNDISCHEN BANK IN ITALIEN

Das italienische Finanzamt schafft Klarheit in Bezug auf die steuerrechtlichen Auflagen zu Lasten der Betriebsstätte einer ausländischen Bank in Italien im Falle einer von der ausländischen Bank ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang mit Wertpapierdepot und -verwahrung unter Ausführung der direkt von der ausländischen Bank abgeschlossenen Verträge (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 453 vom 6. November 2023).

 

ZINSEN AUF ANLEIHEN

Unter einem subjektiven Gesichtspunkt findet die Regelung zur Steuerbefreiung gemäß Artikel 6 GvD 239/1996 unter anderem gegenüber ausländischen institutionellen Investoren ohne Steuerpflicht Anwendung, die in sog. „Whitelist“-Ländern ansässig sind. Es handelt sich dabei um juristische Personen, deren Tätigkeit – unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem steuerrechtlichen Status in ihrem Ansässigkeitsstaat – darin besteht, Investitionen auf eigene Rechnung oder für Dritte durchzuführen und zu verwalten (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 454 vom 7. November 2023).

 

TEILSPALTUNG UND DARAUFFOLGENDE BEGÜNSTIGTE UMWANDLUNG

Der wie folgt aufgebaute Vorgang:

  • proportionale Teilspaltung eines Immobilienkomplexes zu Gunsten einer entsprechend hierfür gegründeten Begünstigten (newCo),
  • begünstigte Umwandlung der newCo in eine einfache Gesellschaft gemäß Artikel 1, Abs. 100-105 Gesetz 197/2022, wobei für die Ermittlung des gemeinen Wertes auf der Grundlage des Katasterwerts optiert wird,
  • gemäß Art. 67, Abs. 1, Buchst. b) Ital. Steuergesetz (TUIR) nicht steuerpflichtiger Verkauf des Immobilienkomplexes im Rahmen des Haltezeitraums (holding period) von 5 Jahren,
  • Zuweisung des von newCo aufgrund des Verkaufs erzielten Gewinns an die Gesellschafter,
  • Liquidation der newCo,

erweist sich im Sinne von Artikel 10-bis Gesetz 212/2000 als widerrechtlich (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 456 vom 10. November 2023).

 

VERRECHNUNG DER STEUERGUTSCHRIFT

Die Verrechnung einer fälligen Steuergutschrift mit der Zahlung der nicht geschuldeten Mehrwertsteuer und der folgende Antrag auf Mehrwertsteuererstattung ist nicht gestattet. Es handelt sich dabei um einen Behelf, der darauf abzielt, die Beschränkungen für die Verwendung der Steuergutschrift innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen zu umgehen (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 460 vom 13. November 2023).

 

NICHTBESTEHENDES ODER NICHT ZUSTEHENDES GUTHABEN

Das Guthaben gilt als nichtbestehend, wenn die folgenden Voraussetzungen zusammen auftreten:

a) das Guthaben ist – in Teilen oder zur Gänze – das Ergebnis einer künstlichen Darstellung oder die grundlegenden gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen fehlen oder aber das Guthaben ist – obgleich seiner Entstehung – zum Zeitpunkt seiner Verwendung bereits erloschen;

b) das Nichtbestehen ist durch die Überprüfungen gemäß Artikel 36-bis und 36-ter DPR Nr. 600/1973 und Artikel 54-bis DPR Nr. 633/1972 nicht feststellbar: Falls demnach die Voraussetzung im Sinne des vorstehenden Buchstaben a) besteht, das Nichtbestehen im Rahmen der formalen oder automatischen Überprüfung jedoch nachweisbar ist, gilt das Guthaben als nicht zustehend (Kassationsgerichtshof, Urteil Nr. 34419 vom 11. Dezember 2023).

 

ERWERB VON STEUERBONI

Im Falle eines Erwerbs von Steuerboni gemäß Artikel 119 Gesetzesdekret 34/2020 kann die Differenz zwischen der zustehenden Steuergutschrift und dem Erwerbspreis keiner der vom TUIR vorgesehenen Einkommenskategorien zugeordnet werden und zählt daher nicht zu den steuerbaren Einkünften des erwerbenden Berufsverbands (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 472 vom 30. November 2023).

 

MEHRWERTSTEUER

ANWENDBARER MEHRWERTSTEUERSATZ AUF DIE ERBRACHTEN LEISTUNGEN AN KUNDEN, DIE IN WASSERFAHRZEUGEN, DIE TEIL DES VERSTREUTEN SEEFAHRTSHOTELS DARSTELLEN, UNTERGEBRACHT SIND

Das sogenannte „verstreute Seefahrtshotel“ (ital. albergo nautico diffuso) gilt als Beherbergungseinrichtung, auf die abstrakterweise der Mehrwertsteuersatz von 10% (gemäß Nr. 120, Tabelle A, Teil III, Anhang zu  DPR 633/1972) angewandt werden kann.

Insbesondere ist der Mehrwertsteuersatz von 10% auf jene Leistungen anwendbar, die den Kunden den Aufenthalt in der Beherbergungseinrichtung mit Befriedigung der eigenen Bedürfnisse und Wünsche ermöglichen. Des Weiteren kann der begünstigte Mehrwertsteuersatz auf die eng mit den Beherbergungsleistungen verbundenen Dienste, wie die Reinigung, die Unterstützung beim Ankerplatz, die Buchung, die Aufsicht und Sicherheit sowie die Berechnung des Verbrauchs angewandt werden. Ausgeschlossen sind hingegen die Dienstleistungen an den Wasserfahrzeugen (Treideln, Stapellauf), die im Rahmen der Lagerung im Hafen angeboten werden und die die Verlegung des Wasserfahrzeugs vom Wasser auf das Festland und umgekehrt beinhalten sowie jene, die die Trockenlagerung des Wasserfahrzeugs vorsehen.

Ist die Erbringung einer einzelnen Leistung vorgesehen, welche unterschiedliche Dienstleistungen im Bereich Tourismus-Beherbergung im Rahmen einer einheitlichen und gesamtheitlichen Vergütung beinhalten, kann der ordentliche Steuersatz angewandt werden (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 463/2023).

 

BEENDIGUNG DES ANHÄNGIGEN KONKURSVERFAHRENS - START FÜR DIE AUSSTELLUNG DER ÄNDERUNGSANZEIGE

Die MwSt,-Änderungsanzeige im Sinne von Art. 26, Abs. 2 DPR 633/1972 kann für vor dem 26. Mai 2021 eingeleitete Konkursverfahren im Falle einer Beendigung des anhängigen Konkursverfahrens ausgestellt werden, sobald Gewissheit über die Erfolglosigkeit des Konkursverfahrens besteht: Bzw. erst nach Beendigung der anhängigen Verfahren nach der Umsetzung des etwaigen ergänzenden Aufteilungsplans (sobald Gewissheit über die endgültig auf die Gläubiger ausgegebenen Beträge besteht) (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antragstellung auf verbindliche Auskunft Nr. 471/2023).

 

ANTEILIGE ABZUGSFÄHIGKEIT

Zur Bestimmung der anteiligen („pro-rata“) Nichtabzugsfähigkeit werden die mehrwertsteuerfreien Geschäftsvorgänge berücksichtigt, wenn sie Gegenstand der Unternehmenstätigkeit sind und werden ausgeschlossen, wenn sie Gelegenheits- oder Zubehörscharakter aufweisen. Die Zinserträge aus der Finanzierungstätigkeit zu Gunsten des Mutterunternehmens gelten als Gegenstand der Unternehmenstätigkeit der Tochtergesellschaft, wenn der wesentliche Betrag der steuerfreien Finanzierungsgeschäfte einen wesentlichen Betrag an Zinserträgen generiert (Kassationsgerichtshof, Urteil 25116 vom 23. August 2023).

 

NICHTAUSÜBUNG DER MEHRWERTSTEUEROPTION

Im Falle der nicht erfolgten Ausübung der Mehrwertsteueroption auf den Verkauf einer gewerblichen Immobilie kann der Verkäufer, der den Verkauf fälschlicherweise der Mehrwertsteuer unterworfen hat, die entsprechende Rückzahlung fordern (Kassationsgerichtshof, Urteil Nr. 17488 vom 19. Juni 2023).

 

RECHTSPRECHUNG

MITTEILUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER

Das Verwaltungsgericht Latium hat die Wirksamkeit des Dekrets des Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy vom 29. September 2023 ausgesetzt mit der Bestätigung der Betriebsbereitschaft des Systems zur Meldung der Daten und Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern (veröffentlicht im Amtsblatt, Allgemeine Reihe Nr. 236 vom 9. Oktober 2023). Demnach wurde die Fälligkeit der Mitteilung der wirtschaftlichen Eigentümer, die auf den 11. Dezember 2023 festgelegt war, ausgesetzt (Verwaltungsgericht Latium, Beschluss Nr. 8083 vom 7. Dezember 2023).

 

VERMÖGENSFONDS, VERKAUF VON GEBUNDENEN VERMÖGENSWERTEN WIRD EINFACHER

Das italienische Höchstgericht hat in einer neuen Verfügung (ohne höchstrichterliche Präzedenzfälle) die Vereinbarung zwischen Ehegatten zur Abänderung des Gründungsvertrags zum Vermögensfonds, worin – selbst dann, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind – die Möglichkeit vorgesehen ist, Vermögenswerte des Vermögensfonds ohne richterliche Genehmigung zu veräußern, hypothekarisch zu belasten, zu verpfänden oder jedenfalls die Vermögenswerte des Vermögensfonds ohne richterliche Genehmigung zu binden (in diesem Falle hatten die Eheleute eine nachfolgende Abänderungsvereinbarung abgeschlossen, um sich gegenseitig die Befugnis einzuräumen, die Immobilie ohne richterliche Genehmigung hypothekarisch belasten zu können) für gültig befunden.

Deshalb wurde die Frage behandelt, ob eine Vertragsklausel, wonach die Einholung einer gerichtlichen Genehmigung ausgeschlossen werden kann und die nicht im Gründungsvertrag zum Vermögensfond vorgesehen ist, zu einem späteren Zeitpunkt eingefügt werden kann.

Das Höchstgericht hat im der gegenständlichen Entscheid bejahend geantwortet, zumal die Parteien seit dem Gründungsvertrag zum Vermögensfonds von Artikel 169 ZGB (Verkauf der Vermögenswerte des Vermögensfonds nach vorheriger richterlicher Genehmigung) abweichen können, können diese ebenso zu einem späteren Zeitpunkt rechtmäßig eine Klausel einfügen, sofern sie dafür eine eigenen Abänderungsurkunde abschließen. Eine richterliche Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Allerdings gelten hierfür auch Einschränkungen: rechtsgeschäftliche Entscheidungen, die im Widerspruch zum Interesse und zum Wohle der Familie stehen, sind unzulässig, zumal jede rechtsgeschäftliche Entscheidung den Bedürfnissen der Familie entsprechen muss, um rechtmäßig zu sein (Kassationsgerichtshof, Entscheid Nr. 32484/2023).

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Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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