NEWSLETTER NR. 9 - 2025

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KRAFTFAHRZEUGE, DIE ARBEITNEHMERN ZUR GEMISCHTEN NUTZUNG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN

Im Folgenden wird die Einkommensteuerregelung für Fringe Benefits im Zusammenhang mit der Nutzungsgewährung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zusammengefasst, anhand der durch das Gesetz Nr. 207/2024 sowie Gesetzesdekret Nr. 19/2025 (umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 60/2025) geänderten Fassung und unter Berücksichtigung der Klarstellungen des italienischen Finanzamtes (Rundschreiben Nr. 10/2025).

 

Zulassung/Gewährung/Lieferung im Jahr 2025 - je nach Art der Kraftstoffversorgung.

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Sachentlohnung (fringe benefit) für neu zugelassene Fahrzeuge, die (gemäß Art. 51, Abs. 4, Buchstabe a) des TUIR):

  • ab dem 1. Januar 2025 zugelassen sind,
  • angestellten Mitarbeitern zur gemischten Nutzung zur Verfügung gestellt werden, und zwar mit ab dem 1. Januar 2025 abgeschlossenen Verträgen (bzw. deren Zuweisung ab dem 1. Januar 2025 unterzeichnet werden),
  • den angestellten Mitarbeitern ab dem 1. Januar 2025 zugewiesen (d.h. übergeben) werden,

ermittelt, indem folgende Prozentsätze angewendet werden (und zwar auf jenen Betrag, der der vereinbarten Laufleistung von 15.000 km -gemäß ACI-Tabellen- entspricht, abzüglich der eventuell einbehaltenen Beträge):

  • batteriebetriebene Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb: 10%,
  • Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeuge: 20%;
  • Sonstige Fahrzeuge: 50%.

 

Zulassung/Gewährung/Lieferung vom 01.07.2020 bis 31.12.2024 - auf der Grundlage der CO2-Emissionswerte.

Vorübergehend wird die Sachleistung für Fahrzeuge, die vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2024 für eine gemischte Nutzung zugelassen und zugewiesen wurden, weiterhin auf der Grundlage der CO2-Emissionswerte ermittelt, und zwar mit folgenden Prozentsätzen (Art. 6, Abs. 2-bis, Gesetzesdekret 19/2025):

  • nicht über 60 g/km: 25%;
  • zwischen 60 g/km und 160 g/km: 30%;
  • zwischen 160 g/km und 190 g/km: 40 % für 2020 und 50 % ab 2021;
  • über 190 g/km: 50 % für 2020 und 60 % ab 2021.

 

Zulassung/Gewährung/Lieferung vom 01.01.2025 bis 30.6.2025 auf Grundlage der CO2-Emissionswerte, jedoch mit Option der Kraftstoffversorgung.

Auch für Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 bestellt, aber erst ab 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 zugelassen und für eine gemischte Nutzung erteilt (d.h. übergeben) werden, kann die Sachleistung übergangsweise weiterhin auf der Grundlage der CO2-Emissionswerte mit gleichen Prozentsätzen ermittelt werden (Art. 6 Abs. 2-bis, D.L. 19/2025):

  • nicht über 60 g/km: 25%;
  • zwischen 60 g/km und 160 g/km: 30%;
  • zwischen 160 g/km und 190 g/km: 40 % für 2020 und 50 % ab 2021;
  • über 190 g/km, 50 % für 2020 und 60 % ab 2021.

Das Unternehmen kann sich jedoch auch dafür entscheiden, die neuen Prozentsätze anzuwenden, und zwar auf Grundlage der Energieversorgung, wenn diese günstiger sind (z.B. 10 % für batteriebetriebene Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb, 20% für Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeuge).

 

Zulassung/Gewährung/Lieferung zwischen 2024 und 2025 auf der Grundlage des Normalwertes.

Abgesehen von den oben genannten Fällen folgt die Quantifizierung der Fringe Benefits aus gemischter Nutzung von Firmenwagen dem allgemeinen Kriterium des Art. 51 Abs. 3 Satz 1 des TUIR, sprich dem Normalwert (gemäß Art. 9 des TUIR) - hinsichtlich der privaten Nutzung des Fahrzeugs.

So gilt beispielsweise der allgemeine Grundsatz für Fahrzeuge:

  • die bis zum 31. Dezember 2024 bestellt wurden,
  • im Jahr 2024 zugelassen wurden,
  • dem Arbeitnehmer im Juli 2025 oder später gewährt und/oder übergeben wurden.

 

In diesem Fall erfolgen die Zulassung, Gewährung und Zuweisung nicht im Jahr 2025, so dass die neue Regelung, die auf der Art der Energieversorgung basiert, nicht angewendet werden kann.

Außerdem erfolgen weder die Gewährung noch die Lieferung innerhalb 31. Dezember 2024 und auch nicht bis zum 30. Juni 2025; daher kann auch die Übergangsregel nicht angewendet werden.

 

                                                                                              ***

Wir möchten abschließend darauf hinweisen, dass im Falle einer Verlängerung des Konzessionsvertrags für gemischte Nutzung des Fahrzeugs, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des ursprünglichen Vertrags geltende Steuerregelung bis zu dessen natürlichem Ablauf bestätigt bleibt.

Während im Falle einer Neuzuweisung des Fahrzeugs an einen anderen Mitarbeiter -mit Abschluss eines neuen Vertrags- die zum Zeitpunkt dieser Neuzuweisung geltende Steuerregelung Anwendung findet.

KOSTEN FÜR VERPFLEGUNG, UNTERKUNFT, REISE UND TRANSPORT MIT ÖFFENTLICHEN VERKEHRSMITTELN (KEIN LINIENVERKEHR)

Im Folgenden wird die Einkommensteuerregelung für Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft, Reisen und Transport mit öffentlichen (Nicht-Linien) Verkehrsmitteln, laut Abänderung durch Gesetzesdekret Nr. 84/2025, zusammengefasst.

Kostenerstattung an angestellte Arbeitnehmer

Die Erstattung von Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Reise und Transport mit öffentlichen (Nicht-Linien) Verkehrsmitteln, die der Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstfahrt im Namen des Arbeitgebers (Unternehmen oder Selbstständiger) trägt:

  • fließen nicht in das Angestellteneinkommen ein (innerhalb der in Art. 51, Abs. 5, des TUIR vorgesehenen Grenzen),
  • sind im Rahmen der Einschränkungen laut Art. 95, Abs. 3, des TUIR, von den Betriebseinkünften abzugsfähig,
  • sind auch vom Einkommen aus selbständiger Arbeit gemäß Art. 54-septies, Abs. 6bis, des TUIR abzugsfähig,

vorausgesetzt, dass diese Kosten - wenn sie auf italienischem Staatsgebiet getragen werden - mit Hilfe von nachvollziehbarer Zahlungssystemen entrichtet werden. Für im Ausland anfallende Spesen ist keine Nachvollziehbarkeit erforderlich.

Kostenerstattung für Freiberufler

Die Erstattung der Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Reise und Transport mit öffentlichen (Nicht-Linien) Verkehrsmitteln, die vom Freiberufler getragen werden und dem Auftraggeber analytisch in Rechnung gestellt werden, fließt nicht in das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemäß Artikel 54 Absätze 2 und 2-bis des TUIR mit ein, sofern die Kosten, wenn sie auf italienischem Staatsgebiet getragen werden, anhand von nachvollziehbarer Zahlungssystemen entrichtet werden. Für im Ausland anfallende Spesen ist keine Nachvollziehbarkeit erforderlich.

Die verbundenen Aufwendungen sind nicht vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abziehbar.

Mit Ausnahme von:

  • Kosten, die vom Auftraggeber nicht erstattet werden; diese sind ab jenem Zeitpunkt abzugsfähig a) an dem der Auftraggeber auf eine der Maßnahmen laut GVD 14/2019 zurückgegriffen hat oder dieser unterworfen wurde, bzw. einem gleichwertigen ausländischen Verfahren in Staaten oder Gebieten, mit denen ein angemessener Informationsaustausch besteht, b) ab welchem das individuelle Vollstreckungsverfahren gegen den Auftraggeber erfolglos geblieben ist, c) ab welchem das Recht zur Einziehung des entsprechenden Guthabens verjährt ist (gemäß Art. 54-ter Abs. 2 TUIR);
  • Kosten in Höhe eines Betrags (einschließlich der damit verbundenen Vergütung), bis zu 2.500 €, die vom Kunden nicht innerhalb eines Jahres nach Rechnungsstellung rückerstattet werden (gemäß Artikel 54-ter Abs. 5 des TUIR).

Diese Kosten sind abzugsfähig, sofern sie (wenn sie auf italienischem Staatsgebiet getragen werden) mit nachvollziehbaren Zahlungssystemen entrichtet werden. Für im Ausland anfallende Kosten ist keine Nachvollziehbarkeit erforderlich (gemäß Art. 54-ter Abs. 2, 5 und 5bis des TUIR).

Zu Zwecken der Vollständigkeit möchten wir darauf hingewiesen, dass die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Reise und Transport mit Nichtlinienverkehrsmitteln, einschließlich jener, welche direkt vom Freiberufler als Auftraggeber getragen werden, und zwar für Aufträge an andere Selbständige, von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit dann abzugsfähig sind, wenn sie in Italien mittels rückverfolgbarer Zahlungssysteme getragen werden (gemäß Artikel 54-septies, Abs. 6-bis, des TUIR). Für im Ausland anfallende Spesen ist keine Nachvollziehbarkeit erforderlich.

ABZUG FÜR DEN ANKAUF VON ERDBEBENSICHEREN IMMOBILIEN

Der in Art. 16, Abs. 1-septies, des GD 63/2013 vorgesehene IRPEF-Abzug im Falle des Erwerbs von "erdbebensicheren Häusern" steht dem Käufern dann nicht zu, wenn dieser zwar im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen ist, jedoch in der Kaufurkunde erklärt, dass der Kauf der Immobilie unter Verwendung einer von den Eltern zur Verfügung gestellten Geldsumme oder mittels einer indirekten Spende erfolgt ist (ital. Finanzamt, Antwort auf die verbindliche Informationsanfrage Nr. 165 vom 19.06.2025).

ELIMINIERTE VERMÖGENSGÜTER

Gemäß Art. 102, Abs. 4 des TUIR ist die Abzugsfähigkeit der Restkosten von eliminierten Vermögensgütern, die noch nicht vollständig abgeschrieben wurden, dann nicht ausgeschlossen, wenn diese (obwohl sie Teil einer größeren Anlage sind) funktional selbständig und damit eigenständig nutzbar sind (Kass. 16480 vom 18.6.2025).

SANKTIONEN – GÜNSTIGKEITSPRINZIP („FOVOR REI“)

Die günstigsten Sanktionen, die durch das Gesetzesdekret Nr. 87/2024 eingeführt wurden, gelten für Verstöße, die ab dem 1. September 2024 begangen wurden, während sie nicht für vorher begangene Verstöße gelten. Nach Auffassung des Kassationsgerichts verstößt das Rückwirkungsverbot nicht gegen den Grundsatz der Strafminderung (Kass. Urteil Nr. 1711 vom 25.06.2025).

 

MEHRWERTSTEUER

AGRIVOLTAIK-ANLAGE

Die Errichtung einer Agrivoltaik-Anlage auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht funktional einem Gebäude dient, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Reverse-Charge-Bestimmung laut Art. 17, Abs. 6, Buchst. a-ter des Mehrwertsteuerdekrets (ital. Finanzamt, Antwort auf die verbindliche Informationsanfrage Nr. 156 vom 16.6.2025).

MEHRWERTSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR ABSCHREIBUNGSFÄHIGE GÜTER, DIE AUF ANLAGEN DRITTER ERRICHTET WURDEN

Die Erstattung der Mehrwertsteuer, die im Rahmen des Ankaufs einer Photovoltaikanlage gezahlt wurde, welche auf den Dächern von Industriegebäuden oder auf Grundstücken (im Rahmen einer dreißigjährigen Konzession und aufgrund eines Oberflächenrechts) errichtet wurde, ist zulässig, sofern es sich bei der Anlage um ein Investitions-/Betriebsgut handelt, welches für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit -für einen mittellangen Zeitraum- bestimmt ist (ital. Finanzamt, Antwort auf verbindliche Informationsanfrage Nr. 155 vom 12.06.2025).

Abschreibungsfähige Vermögenswerte

Zu Zwecken des Ausschlusses von der Berechnung des anteiligen Mehrwertsteuerabzugs, sind unter "abschreibungsfähigen Anlagegütern" all jene Wirtschaftsgüter zu verstehen, die "für einen mittellangen Zeitraum für den Betrieb des Unternehmens bestimmt sind", ohne dass die steuerlichen Vorschriften für Einkommensbesteuerung oder zivilrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses Anwendung finden (Kass. Urteil Nr. 16664 vom 22.06.2025).

 

GESELLSCHAFTSRECHT

ENERGIEAUSWEIS

Der gemäß dem Gesetz 431/1998 unterzeichnete Mietvertrag für eine Immobilie zu Wohnzwecken, der nach dem zweiten Ablauf gemäß Art. 1597 des ital. ZGB verlängert wird, benötigt einen neuen Energieausweis ("attestato di prestazione energetica" - APE), wenn die ursprüngliche Bescheinigung während der Vertragslaufzeit abgelaufen ist (Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit, Antwort auf verbindliche Informationsanfrage Nr. 30213 vom 17.02.2025).

ZERTIFIZIERTE E-MAIL (PEC) - VERWALTER

Die Frist für die Meldung der PEC-Adresse der Verwalter an das Handelsregister wird für bereits gegründete Unternehmen auf den 31. Dezember 2025 verschoben (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, Vermerk Nr. 127654 vom 25.06.2025).

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                                                                Mit freundlichen Grüßen

                                                                 HAGER & PARTNERS

 

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