UNTERNEHMENSBEIHILFEN (DECRETO "AIUTI")
Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen wurden per Gesetzesdekret 50 vom 17. Mai 2022 (veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien 114 vom 17. Mai 2022) eingeführt. In weiterer Folge führen wir die wichtigsten Neuheiten an.
ERHÖHUNG DES STEUERGUTHABENS FÜR STROM UND GAS
Das Steuerguthaben für den Ankauf von Gas zugunsten von nicht gasintensiven Unternehmen gemäß Artikel 4 Gesetzesdekret 21/2022 wurde von 20 Prozent auf 25 Prozent angehoben.
Das Steuerguthaben für den Ankauf von Strom zugunsten von nicht energieintensiven Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Gesetzesdekret 21/2022 wurde von 12 Prozent auf 15 Prozent angehoben.
Das Steuerguthaben zugunsten von gasintensiven Unternehmen im Sinne von Artikel 5 Gesetzesdekret 17/2022 wurde von 20 Prozent auf 25 Prozent angehoben.
Darüber hinaus ist aufgrund einer Änderung der Gesetzesdekret 4/2022 vorgesehen, dass gasintensiven Unternehmen ein Steuerguthaben in Höhe von 10 Prozent der Ausgaben für den Ankauf von Gas, das im ersten Quartal des Kalenderjahres 2022 für andere als thermoelektrische Zwecke verbraucht wird, zuerkannt wird, sofern der Referenzpreis für Erdgas, bezogen auf das letzte Quartal 2021, und berechnet als Durchschnitt der vom GME veröffentlichten Referenzpreise MI-GAS, um mehr als 30 Prozent des jeweiligen Referenzpreises bezogen auf dasselbe Quartal des Jahres 2019 gestiegen ist.
Unter Unternehmen mit hohem Erdgasverbrauch fallen folgende Unternehmen:
- Unternehmen, die in einer der Branchen gemäß Anlage 1 zum Dekret 541/2021 des italienischen Ministeriums für die ökologische Wende (MiTE) tätig sind, und
- im ersten Quartal des Kalenderjahres 2022 für Energiezwecke eine Erdgasmenge von mindestens 25 Prozent der Erdgasmenge gemäß Artikel 3 desselben Dekrets, abzüglich des Erdgases für thermoelektrische Zwecke, verbraucht haben.
Das Steuerguthaben:
- kann bis zum 31. Dezember 2022 ohne betragsmäßige Einschränkung ausschließlich durch Verrechnung beansprucht werden;
- zählt nicht zum steuerpflichtigen Einkommen für die Zwecke der Körperschaftssteuer (IRES)/der Einkommenssteuer (IRPEF) und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP);
- ist mit anderen Vergünstigungen kumulierbar, die sich auf dieselben Kosten beziehen, sofern dadurch die getragenen Kosten auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese nicht zum besteuerbaren Einkommen zählen, nicht überschritten werden;
- ist lediglich zur Gänze von anspruchsberechtigten Unternehmen auf andere Rechtssubjekte, einschließlich Kreditinstitute und Finanzvermittler, übertragbar, ohne Möglichkeit zur nachfolgenden Abtretung, ausgenommen zwei weiterer Abtretungen, sofern diese gegenüber Banken und Finanzvermittler erfolgen.
Im Falle der Abtretung des Steuerguthabens beantragen anspruchsberechtigte Unternehmen einen Bestätigungsvermerk für die Angaben in den Unterlagen, worin die Voraussetzungen für den Anspruch auf das Steuerguthaben bescheinigt werden.
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Darüber hinaus lieferte die italienische Finanzverwaltung Klarstellungen zum Anwendungsbereich der Steuerbestimmungen zur Unterstützung von Unternehmen bei den Stromausgaben. Dabei handelt es sich insbesondere um:
- Artikel 15 Gesetzesdekret 4/2022, abgeändert und umgewandelt durch Gesetz 25/2022;
- Artikel 4 Gesetzesdekret 17/2022, abgeändert und umgewandelt durch Gesetz 34/2022;
- Artikel 3 und Artikel 9 Gesetzesdekret 21/2022 (italienisches Finanzamt, Rundschreiben 13 vom 13. Mai 2022).
ENERGIEEFFIZIENZ, ABSETZBETRAG FÜR ERDBEBENSICHERES BAUEN, PHOTOVOLTAIK UND LADESTATIONEN FÜR ELEKTROFAHRZEUGE
Der Steuerabsetzbetrag in Höhe von 110 Prozent für Baumaßnahmen an Einfamilienhäusern, die von physischen Personen veranlasst werden, steht auch für bis zum 31. Dezember 2022 getätigte Aufwendungen zu, sofern bis zum 30. September 2022 mindestens 30 Prozent der Arbeiten des Gesamtvorhabens durchgeführt wurden. Bei dieser Berechnung können auch nicht förderungsfähige Arbeiten berücksichtigt werden.
Die Abtretung zugunsten von freiberuflich tätigen Privatkunden, die einen Kontokorrentvertrag mit der Bank selbst oder mit dem Mutterhaus (Bank) abgeschlossen haben, ist Banken oder Unternehmen, die einer in das Bankenverzeichnis eingetragenen Bank angehören, immer gestattet, ohne dass eine weitere Abtretung möglich ist.
ERHÖHUNG DES STEUERGUTHABENS FÜR INDUSTRIE 4.0-INVESTITIONEN IN IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE
Das Steuerguthaben für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte im Rahmen von Industrie 4.0 gemäß Artikel 1 Absatz 1058 Gesetz 178/2020, die in Anlage B zu Gesetz 232/2016 angeführt sind, und
- ab dem 1. Januar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022,
oder
- bis zum 30. Juni 2023 vorgenommen werden, sofern bis zum 31. Dezember 2022 der entsprechende Auftrag vom Verkäufer angenommen und eine Anzahlung von mindestens 20 Prozent der Anschaffungskosten getätigt wurde,
wird von 20 Prozent auf 50 Prozent angehoben.
STEUERGUTHABEN FÜR FORTBILUNG IM BEREICH INDUSTRIE 4.0
Die Steuerguthaben in Höhe von 50 Prozent und in Höhe von 40 Prozent gemäß Artikel 1 Absatz 211 Gesetz 160/2019 für Ausgaben zur Fortbildung von lohnabhängig Beschäftigten für den Erwerb und die Stärkung von technologischen Kompetenzen, die für den technologischen und digitalen Wandel der Unternehmen ausschlaggebend sind, werden jeweils auf 70 Prozent für Kleinunternehmen und auf 50 Prozent für mittlere Unternehmen angehoben.
Die Erhöhung steht zu, sofern die Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des Dekrets des italienischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung (MISE) von den darin angeführten Einrichtungen abgewickelt und durchgeführt werden, und dem Erwerb und der Stärkung der oben genannten Kompetenzen dienen, die auf die im Dekret angeführte Art und Weise bescheinigt werden.
Für nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets gestartete Fortbildungsmaßnahmen, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, reduziert sich das Steuerguthaben jeweils auf 40 Prozent und auf 35 Prozent.
VEREINFACHUNGEN FÜR DEN EINBAU VON DURCH ERNEUERBARE ENERGIEQUELLEN BETRIEBENEN ANLAGEN
Für den Einbau von durch erneuerbare Energiequellen betriebenen Anlagen werden weitere Vereinfachungen eingeführt:
- der Kreis der für den Einbau von Anlagen zur Energiegewinnung durch erneuerbare Energiequellen geeigneten Grundstücken wird erweitert;
- die Genehmigungsverfahren für Anlagen auf geeigneten Grundstücken werden vereinfacht;
- bei Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Stromgewinnung aus erneuerbaren Energiequellen stellen allfällige Beschlüsse des Ministerrats in jeder Hinsicht eine strategische Umweltprüfung (SUP) dar, sofern für das Projekt eine staatliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist.
VERLUSTBEITRAG FÜR KMU - UKRAINEKRISE
Für aufgrund des Ukraine-Kriegs geschädigte KMUs wird ein Verlustbeitrag vorgesehen.
Der Zuschuss steht ausschließlich nicht landwirtschaftlichen KMUs zu,
- die in den letzten beiden Jahren Güter oder Dienstleistungen, einschließlich der Beschaffung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen, in der Ukraine, der Russischen Föderation und Weißrussland verkauft haben und dadurch mindestens 20 Prozent des betrieblichen Gesamtumsatzes generiert haben; und
- im Vorquartal des Inkrafttretens des Dekrets (i) höhere durchschnittliche Anschaffungskosten für Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse im Ausmaß von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt derselben Periode des Jahres 2019 getätigt haben; (ii) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2019 verzeichnet haben.
Der Verlustbetrag eines einzelnen Anspruchsberechtigten darf 400.000 Euro nicht überschreiten und wird durch Anwendung folgender Prozentsätze auf die Differenz aus:
- dem durchschnittlichen Betrag der Erträge des letzten Quartals vor Inkrafttreten des Dekrets und
- dem Betrag derselben Erträge bezogen auf das entsprechende Quartal des Jahres 2019,
ermittelt:
- 60 Prozent für Unternehmen mit Umsatzerlösen von nicht mehr als 5 Millionen Euro in der Steuerperiode 2019;
- 40 Prozent für Unternehmen mit Umsatzerlösen von mehr als 5 Millionen Euro und bis zu 50 Millionen Euro in der Steuerperiode 2019;
Reichen die bereitgestellten Mittel nicht für alle zulässigen Anträge aus, werden die Zuschüsse anteilig herabgesetzt.
Die Durchführungsmodalitäten für die Auszahlung der Zuschüsse werden per Dekret des italienischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung (MiSE) festgelegt.