NEWSLETTER NR. 8 - 2022

10. Juni 2022

UNTERNEHMENSBEIHILFEN (DECRETO "AIUTI")

Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen wurden per Gesetzesdekret 50 vom 17. Mai 2022 (veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien 114 vom 17. Mai 2022) eingeführt. In weiterer Folge führen wir die wichtigsten Neuheiten an.

 

ERHÖHUNG DES STEUERGUTHABENS FÜR STROM UND GAS

Das Steuerguthaben für den Ankauf von Gas zugunsten von nicht gasintensiven Unternehmen gemäß Artikel 4 Gesetzesdekret 21/2022 wurde von 20 Prozent auf 25 Prozent angehoben.

Das Steuerguthaben für den Ankauf von Strom zugunsten von nicht energieintensiven Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Gesetzesdekret 21/2022 wurde von 12 Prozent auf 15 Prozent angehoben.

Das Steuerguthaben zugunsten von gasintensiven Unternehmen im Sinne von Artikel 5 Gesetzesdekret 17/2022 wurde von 20 Prozent auf 25 Prozent angehoben.

Darüber hinaus ist aufgrund einer Änderung der Gesetzesdekret 4/2022 vorgesehen, dass gasintensiven Unternehmen ein Steuerguthaben in Höhe von 10 Prozent der Ausgaben für den Ankauf von Gas, das im ersten Quartal des Kalenderjahres 2022 für andere als thermoelektrische Zwecke verbraucht wird, zuerkannt wird, sofern der Referenzpreis für Erdgas, bezogen auf das letzte Quartal 2021, und berechnet als Durchschnitt der vom GME veröffentlichten Referenzpreise MI-GAS, um mehr als 30 Prozent des jeweiligen Referenzpreises bezogen auf dasselbe Quartal des Jahres 2019 gestiegen ist.

Unter Unternehmen mit hohem Erdgasverbrauch fallen folgende Unternehmen:

  • Unternehmen, die in einer der Branchen gemäß Anlage 1 zum Dekret 541/2021 des italienischen Ministeriums für die ökologische Wende (MiTE) tätig sind, und
  • im ersten Quartal des Kalenderjahres 2022 für Energiezwecke eine Erdgasmenge von mindestens 25 Prozent der Erdgasmenge gemäß Artikel 3 desselben Dekrets, abzüglich des Erdgases für thermoelektrische Zwecke, verbraucht haben.

Das Steuerguthaben:

  • kann bis zum 31. Dezember 2022 ohne betragsmäßige Einschränkung ausschließlich durch Verrechnung beansprucht werden;
  • zählt nicht zum steuerpflichtigen Einkommen für die Zwecke der Körperschaftssteuer (IRES)/der Einkommenssteuer (IRPEF) und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP);
  • ist mit anderen Vergünstigungen kumulierbar, die sich auf dieselben Kosten beziehen, sofern dadurch die getragenen Kosten auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese nicht zum besteuerbaren Einkommen zählen, nicht überschritten werden;
  • ist lediglich zur Gänze von anspruchsberechtigten Unternehmen auf andere Rechtssubjekte, einschließlich Kreditinstitute und Finanzvermittler, übertragbar, ohne Möglichkeit zur nachfolgenden Abtretung, ausgenommen zwei weiterer Abtretungen, sofern diese gegenüber Banken und Finanzvermittler erfolgen.

Im Falle der Abtretung des Steuerguthabens beantragen anspruchsberechtigte Unternehmen einen Bestätigungsvermerk für die Angaben in den Unterlagen, worin die Voraussetzungen für den Anspruch auf das Steuerguthaben bescheinigt werden.

***

Darüber hinaus lieferte die italienische Finanzverwaltung Klarstellungen zum Anwendungsbereich der Steuerbestimmungen zur Unterstützung von Unternehmen bei den Stromausgaben. Dabei handelt es sich insbesondere um:

  • Artikel 15 Gesetzesdekret 4/2022, abgeändert und umgewandelt durch Gesetz 25/2022;
  • Artikel 4 Gesetzesdekret 17/2022, abgeändert und umgewandelt durch Gesetz 34/2022;
  • Artikel 3 und Artikel 9 Gesetzesdekret 21/2022 (italienisches Finanzamt, Rundschreiben 13 vom 13. Mai 2022).

 

ENERGIEEFFIZIENZ, ABSETZBETRAG FÜR ERDBEBENSICHERES BAUEN, PHOTOVOLTAIK UND LADESTATIONEN FÜR ELEKTROFAHRZEUGE

Der Steuerabsetzbetrag in Höhe von 110 Prozent für Baumaßnahmen an Einfamilienhäusern, die von physischen Personen veranlasst werden, steht auch für bis zum 31. Dezember 2022 getätigte Aufwendungen zu, sofern bis zum 30. September 2022 mindestens 30 Prozent der Arbeiten des Gesamtvorhabens durchgeführt wurden. Bei dieser Berechnung können auch nicht förderungsfähige Arbeiten berücksichtigt werden.

Die Abtretung zugunsten von freiberuflich tätigen Privatkunden, die einen Kontokorrentvertrag mit der Bank selbst oder mit dem Mutterhaus (Bank) abgeschlossen haben, ist Banken oder Unternehmen, die einer in das Bankenverzeichnis eingetragenen Bank angehören, immer gestattet, ohne dass eine weitere Abtretung möglich ist.

 

ERHÖHUNG DES STEUERGUTHABENS FÜR INDUSTRIE 4.0-INVESTITIONEN IN IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE

Das Steuerguthaben für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte im Rahmen von Industrie 4.0 gemäß Artikel 1 Absatz 1058 Gesetz 178/2020, die in Anlage B zu Gesetz 232/2016 angeführt sind, und

  • ab dem 1. Januar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022,

 oder

  • bis zum 30. Juni 2023 vorgenommen werden, sofern bis zum 31. Dezember 2022 der entsprechende Auftrag vom Verkäufer angenommen und eine Anzahlung von mindestens 20 Prozent der Anschaffungskosten getätigt wurde,

wird von 20 Prozent auf 50 Prozent angehoben.

 

STEUERGUTHABEN FÜR FORTBILUNG IM BEREICH INDUSTRIE 4.0

Die Steuerguthaben in Höhe von 50 Prozent und in Höhe von 40 Prozent gemäß Artikel 1 Absatz 211 Gesetz 160/2019 für Ausgaben zur Fortbildung von lohnabhängig Beschäftigten für den Erwerb und die Stärkung von technologischen Kompetenzen, die für den technologischen und digitalen Wandel der Unternehmen ausschlaggebend sind, werden jeweils auf 70 Prozent für Kleinunternehmen und auf 50 Prozent für mittlere Unternehmen angehoben.

Die Erhöhung steht zu, sofern die Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des Dekrets des italienischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung (MISE) von den darin angeführten Einrichtungen abgewickelt und durchgeführt werden, und dem Erwerb und der Stärkung der oben genannten Kompetenzen dienen, die auf die im Dekret angeführte Art und Weise bescheinigt werden.

Für nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets gestartete Fortbildungsmaßnahmen, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, reduziert sich das Steuerguthaben jeweils auf 40 Prozent und auf 35 Prozent.

 

VEREINFACHUNGEN FÜR DEN EINBAU VON DURCH ERNEUERBARE ENERGIEQUELLEN BETRIEBENEN ANLAGEN

Für den Einbau von durch erneuerbare Energiequellen betriebenen Anlagen werden weitere Vereinfachungen eingeführt:

  • der Kreis der für den Einbau von Anlagen zur Energiegewinnung durch erneuerbare Energiequellen geeigneten Grundstücken wird erweitert;
  • die Genehmigungsverfahren für Anlagen auf geeigneten Grundstücken werden vereinfacht;
  • bei Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Stromgewinnung aus erneuerbaren Energiequellen stellen allfällige Beschlüsse des Ministerrats in jeder Hinsicht eine strategische Umweltprüfung (SUP) dar, sofern für das Projekt eine staatliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist.

 

VERLUSTBEITRAG FÜR KMU - UKRAINEKRISE

Für aufgrund des Ukraine-Kriegs geschädigte KMUs wird ein Verlustbeitrag vorgesehen.

Der Zuschuss steht ausschließlich nicht landwirtschaftlichen KMUs zu,

  • die in den letzten beiden Jahren Güter oder Dienstleistungen, einschließlich der Beschaffung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen, in der Ukraine, der Russischen Föderation und Weißrussland verkauft haben und dadurch mindestens 20 Prozent des betrieblichen Gesamtumsatzes generiert haben; und
  • im Vorquartal des Inkrafttretens des Dekrets (i) höhere durchschnittliche Anschaffungskosten für Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse im Ausmaß von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt derselben Periode des Jahres 2019 getätigt haben; (ii) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2019 verzeichnet haben.

Der Verlustbetrag eines einzelnen Anspruchsberechtigten darf 400.000 Euro nicht überschreiten und wird durch Anwendung folgender Prozentsätze auf die Differenz aus:

  • dem durchschnittlichen Betrag der Erträge des letzten Quartals vor Inkrafttreten des Dekrets und
  • dem Betrag derselben Erträge bezogen auf das entsprechende Quartal des Jahres 2019,

ermittelt:

  • 60 Prozent für Unternehmen mit Umsatzerlösen von nicht mehr als 5 Millionen Euro in der Steuerperiode 2019;
  • 40 Prozent für Unternehmen mit Umsatzerlösen von mehr als 5 Millionen Euro und bis zu 50 Millionen Euro in der Steuerperiode 2019;

Reichen die bereitgestellten Mittel nicht für alle zulässigen Anträge aus, werden die Zuschüsse anteilig herabgesetzt.

Die Durchführungsmodalitäten für die Auszahlung der Zuschüsse werden per Dekret des italienischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung (MiSE) festgelegt.

DIREKTE STEUERN

STEUERGUTHABEN FÜR INVESTITIONEN IM RAHMEN VON INDUSTRIE 4.0

Für vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 (oder bis zum 30. Juni 2026) getätigte Investitionen in Sachanlagen, die in Anlage A enthalten sind, bezieht sich die Obergrenze der insgesamt höchstzulässigen Kosten auf 20 Millionen Euro pro Jahr, und nicht auf den gesamten Zeitraum (italienisches Finanzamt, Rundschreiben 14 vom 22. Mai 2022).

In den Rechnungen und Transportdokumenten zur Bestätigung der Lieferung der Güter muss Bezug auf die entsprechende Rechtsnorm genommen werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Anfrage auf verbindliche Auskunft 270 vom 18. Mai 2022).

 

ZUSTÄNDIGES FINANZAMT FÜR DIE FESTSTELLUNG DER EINKOMMEN VON NICHT ANSÄSSIGEN

Im Falle von im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen, bei denen das italienische Finanzamt den Wohnsitz der Steuerpflichtigen nicht beanstandet, obliegt die Zuständigkeit der Feststellung der Einkommen dem Amt der Gemeinde, in der die Einkünfte erwirtschaftet werden oder, sofern die Einkünfte in mehreren Gemeinden generiert werden, dem Amt mit Sitz in jener Gemeinde, in der die höchsten Einkünfte erzielt werden. Das allenfalls von den Steuerpflichtigen erklärte Steuerdomizil für in Italien erwirtschaftete Einkünfte ist irrelevant (Kassationsgerichtshof, Urteil 13986 vom 3. Mai 2022).

 

SCHADENERSATZ FÜR GEWINNENTGANG SEITENS ANGESTELLTER

Summen, die Angestellte als Entschädigung erhalten, unterliegen lediglich dann der Besteuerung im Sinne von Artikel 6 EStG, wenn diese einen Schaden aufgrund eines Verdienstausfalles (sog. entgangener Gewinn) ausgleicht. Sie stellen hingegen kein steuerbares Einkommen dar, wenn diese auf die Entschädigung eines anderen Nachteils abzielen (sog. erlittener Verlust). Der von Angestellten (auch im Zuge eines Vergleichs) erhaltene Schadenersatz für den Verlust der Chance auf berufliche Weiterentwicklung (aufgrund fehlender Förderprogramme und Leistungsziele) ist daher nicht steuerbar. Dabei ist es irrelevant, dass bei der Ermittlung der dafür notwendigen Summe auf den gesamtstaatlichen Kollektivvertrag einer bestimmten Branche abgestellt wird (Kassationsgerichtshof, Urteil 14842 vom 10. Mai 2022).

 

ZWISCHENSCHALTUNG

Die Zwischenschaltung im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 DPR 600/1973 kommt sowohl bei einer fiktiven als auch bei einer realen Zwischenschaltung, wodurch die Besteuerung bei einem anderen Steuerpflichtigen als beim eigentlichen Einkommensempfänger stattfindet, zur Anwendung (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 282 vom 20. Mai 2022).

Eine Gesellschaft mit Sitz auf den Cayman-Inseln

  • ohne Organisationsstruktur, die keine Personalkosten trägt, nicht über eine Geschäftsräumlichkeiten für eine effektive Geschäftstätigkeit verfügt, keine Kosten für abschreibungsfähige Vermögenswerte trägt und nicht dazu verpflichtet ist, einen Jahresabschluss zu hinterlegen,
  • die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und sich darauf beschränkt, Anteile an alternativen Investmentfonds (AIFs) zu halten, gilt nicht als zwischengeschaltetes Unternehmen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 274 vom 18. Mai 2022).

 

FREIWILLIGE BERICHTIGUNG

Die freiwillige Berichtigung ist auch zulässig, um steuerliche Verstöße in Verbindung mit auf Täuschung angelegte Verhaltensweisen zu berichtigen. Erfolgt die freiwillige Berichtigung nach Feststellung des Verstoßes muss zur Ermittlung der reduzierten Strafgebühr die Strafgebühr für nicht wahrheitsgetreue Erklärung zunächst um 50 Prozent erhöht werden, so wie dies bei Verstößen durch Verwendung von Rechnungen oder sonstigen falschen Unterlagen oder bei nicht existenten Geschäftsvorgängen durch künstliche Konstrukte oder Irreführung, Simulation oder auf Täuschung angelegte Verhaltensweisen vorgesehen ist (italienisches Finanzamt, Rundschreiben 11 vom 12. Mai 2022).

 

EINBRINGUNG EINES BETRIEBSZWEIGES EINER ITALIENISCHEN BETRIEBSSTÄTTE

Die Einbringung des Betriebszweiges einer italienischen Betriebsstätte einer britischen Gesellschaft in eine italienische Gesellschaft erfolgt steuerneutral. Dabei gilt allerdings Folgendes:

  • wird die angesichts der Einbringung zugewiesene Beteiligung danach an das Mutterhaus übertragen

oder

  • wird die angesichts der Einbringung zugewiesene Beteiligung im Zuge der Einbringung unmittelbar dem Mutterhaus zugewiesen

oder

  • fehlt bei Einbringung der funktionelle Zusammenhang zwischen der Betriebsstätte und der angesichts der Einbringung zugewiesenen Beteiligung oder fällt diese danach weg,

ist der allenfalls von der "einbringenden" Betriebsstätte erwirtschaftete Veräußerungsgewinn (teilweise) steuerbefreit oder der allfällige Veräußerungsverlust nicht absetzbar, sofern die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 87 EStG gegeben sind (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 251 vom 10. Mai 2022).

 

"BEDINGTE" NICHTANWENDUNG DER OBERGRENZEN FÜR VERLUSTVORTRÄGE BEI VERSCHMELZUNGEN

Hinsichtlich einer Verschmelzung, bei der die beteiligten Gesellschaften:

  • die Eigenkapitalgrenzen nicht erfüllen,
  • den Rentabilitätstest bestehen,

hat sich das italienische Finanzamt positiv zur Nichtanwendung der Obergrenzen für Verlustvorträge geäußert, sofern die Verschmelzung noch nicht erfolgt ist. Allerdings ist diese positive Antwort an die Bedingung geknüpft, dass der Rentabilitätstest auch am zukünftigen Stichtag der Rechtswirksamkeit der Verschmelzung bestanden werden muss (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 253 vom 10. Mai 2022).

 

ANTI-MISSBRAUCHS-BEWERTUNG EINER IMMOBILIENSPALTUNG

Damit es bei einer Immobilienspaltung nicht zu einer Steuerumgehung kommt, (i) dürfen die Vermögenswerte der abgespaltenen Gesellschaft nicht einer Gesellschaft zugewiesen werden, die lediglich die Nutzung dieser Güter zum Gegenstand hat, die keine Geschäftstätigkeit aufweist und daher lediglich dazu dient, die Besteuerung der latenten Veräußerungsgewinne aus den übertragenen Gütern auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern, (ii) muss es sich dabei um eine betriebliche Umstrukturierung handeln, die auf die effektive Fortführung der betrieblichen Tätigkeit seitens einer jeden an der Transaktion teilnehmenden Gesellschaft abzielt (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 256 vom 10. Mai 2022).

 

KOSTENLOSE AUFWERTUNG HOTELS

Eine Immobiliengesellschaft, die

  • Immobilien zur gastgewerblichen Nutzung
  • an Mieter, die im gastgewerblichen Bereich tätig sind, vermietet,

kann die genannten Immobilien gemäß Artikel 6-bis Gesetzesdekret 23/2020 aufwerten, wobei die Bedingung der "homogenen Kategorie" zu erfüllen ist. Immobilien mit "gastgewerblicher Zweckbestimmung" stellen eine homogene Kategorie dar (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 269 vom 18. Mai 2022).

 

NUTZUNG VON RISIKORÜCKSTELLUNGEN

Die bei Ankauf eines Betriebszweiges angesetzten Risikorückstellungen gelten steuerlich als abgezogen; die Nutzung derselben bewirkt daher keine steuerlichen Änderungen und die Abgänge stellen für die Zwecke der Körperschaftssteuer (IRES) und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRPEF) außerordentliche Erträge dar. Die nachfolgenden Rückstellungen und die Strukturierung derselben, die Nutzungen/Abgänge müssen vorrangig den steuerlich anerkannten Rückstellungen (abgezogene Rückstellungen) zugewiesen werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 305 vom 26. Mai 2022).

MEHRWERTSTEUER

REVERSE-CHARGE-VERFAHREN

Die unterlassene Ausstellung der Eigenrechnung und die zweifache Anmerkung im Mehrwertsteuerregister zu den Eingangs- und Ausgangsrechnungen bewirkt nicht den Wegfall des Anspruchs auf Abzug. In der Tat kann der Anspruch auf Mehrwertsteuerabzug dem Gemeinschaftsrecht zufolge nur dann verweigert werden, wenn eine Verletzung der Bestimmungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft sich auf den Nachweis der substanziellen Anforderungen auswirkt oder eine Steuerhinterziehung bewirkt (Kassationsgerichtshof, Verfügung 16489 vom 23. Mai 2022).

 

MEHRWERTSTEUERERSTATTUNG AN NICHT-EU-UNTERNEHMEN

Die Mehrwertsteuererstattung an Nicht-EU-Unternehmen gemäß Artikel 38-ter DPR 633/1972 steht unter anderem unter der Bedingung zu, dass italienischen Wirtschaftstreibenden im Zugehörigkeitsland des ausländischen Unternehmens Gegenseitigkeit gewährt wird (derzeit lediglich Norwegen, Israel und die Schweiz). Besteht in Italien eine Fiskalvertretung des ausländischen Unternehmens, ist dies für die Zwecke der Erstattung nicht hinderlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Eingangsrechnungen und die Zollbolletten auf die italienische Mehrwertsteuer anstatt auf das ausländische Unternehmen lautend ausgestellt sind. Sind die Eingangsrechnungen und die Zollbolletten auf die italienische Mehrwertsteuernummer ausgestellt, ist gemäß Artikel 38-bis DPR 633/1972 einzig der Fiskalvertreter in Italien dazu berechtigt, die Erstattung zu beantragen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Anfrage auf verbindliche Auskunft 248 vom 9.5.2022).

 

MEHRWERTSTEUERERSTATTUNG

Im Falle einer rechtmäßigen Einstellung der Geschäftstätigkeit und Schließung der Mehrwertsteuernummer seitens des Gläubigers während eines anhängigen Konkursverfahrens des Schuldners, ist davon auszugehen, dass «objektive Umstände» vorliegen, weshalb keine Mehrwertsteuerlastschrift ausgestellt werden kann. Der Gläubiger kann daher einen Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 30-ter DPR 633/1972 stellen, um die offene Forderung geltend zu machen. Dafür muss der Gläubiger nachweisen, alle gesetzlichen Auflagen zutreffend erfüllt zu haben und die weiterbelastete Mehrwertsteuer seinerzeit in der periodischen und der jährlichen Mehrwertsteuerabrechnung berücksichtigt zu haben (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 309 vom 27. Mai 2022).

 

KOMPLEXE LEISTUNGEN

Die italienische Finanzverwaltung liefert Klarstellung zur Einstufung als Einzeltransaktion einer Reihe von Leistungen, die gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 304 vom 27. Mai 2022).

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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