DIREKTE STEUERN
COVID-19-ZUSCHÜSSE
Nach Angaben des italienischen Wirtschafts- und Finanzministeriums (WFM) und der italienischen Finanzverwaltung können Unternehmen, die in den von der COVID-19-Pandemie betroffenen Besteuerungszeiträumen:
- verschiedene COVID-Zuschüsse erhalten und
- das Geschäftsjahr mit einem steuerlichen Verlust abgeschlossen haben,
den steuerlichen Verlust (der sich nach Abzug der in Anspruch genommenen und von der Körperschaftssteuer (IRES) und der Einkommenssteuer natürlicher Personen (IRPEF) befreiten COVID-Zuschüsse ergibt) vortragen (Antwort des WFM auf die parlamentarische Anfrage Nr. 5-04589). Diese Auslegung wird in der Lehre stark kritisiert und dürfte zu Rechtsstreitigkeiten führen. Daher ist es wünschenswert, dass der Gesetzgeber hierzu mit einem Auslegungsgesetz eingreift, um die vom WFM vertretene Rechtsauffassung zu klären.
VERÄUSSERUNGSGEWINNE AUS IMMOBILIENVERKÄUFEN
Veräußerungsgewinne aus der Abtretung von Immobilien mit folgenden Merkmalen:
- die im Schenkungswege erhalten wurden,
- nicht als Hauptwohnung genutzt werden,
- an denen bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden, wodurch ein Anrecht auf Steuerabzug im Sinne von Artikel 119 Gesetzesdekret 34/2020 (sog. Superbonus) entstanden ist,
- die vor Ablauf von zehn Jahren ab Abschluss der baulichen Maßnahmen abgetreten werden,
unterliegen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b-bis EStG (TUIR) der Besteuerung. Von der Besteuerung ausgenommen sind hingegen Immobilien, die auf dem Erbschaftswege erworben wurden (italienisches Finanzamt, Entscheid 62 vom 30. Oktober 2025).
STEUERABZUG FÜR BAUMASSNAHMEN
Im Falle einer Erbschaft wird der Steuerabzug für Ausgaben im Rahmen von:
- Wiedergewinnungsmaßnahmen an Bestandsimmobilien gemäß Artikel 16-bis Absatz 8 EStG;
- “Begrünungen” von privaten Flächen im Außenbereich von Bestandsgebäuden und zur Errichtung von begrünten Dächern und Dachgärten (sog. Steuerbonus für Grünflächen) gemäß Artikel 1 Absätze 12-15 Gesetz 205/2017;
- energetischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden (sog. Ecobonus) gemäß Artikel 1 Absätze 344-349 Gesetz 296/2006;
- Maßnahmen zur Energieeffizienz, Erdbebensicherheit und Installation von Photovoltaikanlagen und Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden (sog. Superbonus) gemäß Artikel 119 Gesetzesdekret 34/2020;
an die Erben übertragen, die den tatsächlichen und unmittelbaren Besitz an der Immobilie erwerben, sofern diese denselben während des gesamten Besteuerungszeitraumes ununterbrochen beibehalten.
Befindet sich die Immobilie zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht im tatsächlichen und unmittelbaren Besitz eines Erben (z.B. aufgrund einer Nutzungsüberlassung oder Vermietung der Immobilie an Dritte), ist der steuerliche Abzug des auf das entsprechende Jahr entfallenden Anteils nicht möglich.
Sollten jedoch ein oder mehrere Erben im Laufe der darauffolgenden Jahre den tatsächlichen und unmittelbaren Besitz der Immobilie erwerben (z.B. aufgrund der Beendigung der Nutzungsüberlassung oder der Vermietung), können dieselben allenfalls verbleibende Jahresanteile in Abzug bringen (italienisches Finanzamt, Principio di diritto 7 vom 2. Oktober 2025).
STEUERABZUG FÜR WIEDERGEWINNUNGSARBEITEN AN BESTANDSIMMOBILIEN
Im Zeitraum 2025-2027 steht der Steuerabzug für Ausgaben im Rahmen von Wiedergewinnungsmaßnahmen an Bestandsimmobilien gemäß Artikel 16-bis EStG in folgender Höhe zu:
- 36 Prozent für 2025,
- 30 Prozent für 2026 und 2027,
erhöht auf jeweils 50 Prozent und 36 Prozent, sofern die Ausgaben vom Eigentümer, der die Immobilie als Hauptwohnung nutzt, getätigt werden.
Ist der Eigentümer im Ausland ansässig, kann die Immobilie nicht als gewöhnlicher Aufenthaltsort betrachtet werden. Der Steuerabzug steht daher zum niedrigeren Satz von 36 Prozent (2025) und 30 Prozent (2026 und 2027) zu (italienisches Finanzamt, Antwort auf Anfrage auf verbindliche Auskunft 273 vom 2. Oktober 2025).
ABTRETUNG VON STEUERGUTHABEN AUS DER UMWANDLUNG VON STEUERLATENZEN (DTA)
Steuerguthaben aus der Umwandlung von Steuerlatenzen (DTA) gemäß Artikel 44-bis Gesetzesdekret 34/2020 können gemäß Artikel 43-bis (oder gemäß Artikel 43-ter) DPR 602/1973 abgetreten werden.
Gemäß Artikel 43-bis DPR 602/1973 kann der Käufer den Betrag des gekauften Guthabens lediglich durch Vereinnahmung der Summen, deren Erstattung beantragt wurde, monetisieren. Dementsprechend ist es nicht möglich, diese Summen mit anderen Steuern zu verrechnen oder dieselben erneut abzutreten (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 259 vom 2. Oktober 2025).
SONDERREGELUNG FÜR AUSLANDSRÜCKKEHRER
Aufgeschobene Bezüge (i.e. Long Term Incentive Plan und Deferred Bonus Plan), die Angestellte erhalten, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, unterliegen in Italien dennoch der Besteuerung, sofern diese sich auf eine in Italien ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen.
Wurde die berufliche Tätigkeit in Italien ausgeübt, solange die Angestellten dort ansässig waren und die "Sonderregelung für Auslandsrückkehrer" in Anspruch genommen haben, fallen aufgeschobene Bezüge in jedem Falle nicht unter die genannte Regelung, zumal die Angestellten zum Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht mehr in Italien ansässig sind. Diese Bezüge unterliegen daher in Italien nach den üblichen Regeln der Besteuerung. Das italienische Finanzamt bekräftigt auch die Auslegung zum Antrag auf verbindliche Auskunft 199/2025 (wodurch jene zum Antrag 81/2025 berichtigt wurde). Darin ist vom gegenteiligen Sachverhalt die Rede, wonach Angestellte ihre berufliche Tätigkeit im Ausland ausgeübt und die Bezüge erst nach ihrem Umzug nach Italien erhalten haben: In diesem Falle sind die aufgeschobenen Bezüge in voller Höhe in Italien zu besteuern (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 274 vom 28. Oktober 2025).
KILOMETERGELD
Das aufgrund der tatsächlich zurückgelegten Kilometer und zu einem vereinbarten Satz erstattete Kilometergeld fällt nicht unter die "analytisch zu verrechnenden" Aufwendungen im Sinne von Artikel 54 EStG (in der Tat fehlt hier ein von einem Dritten ausgestellter Beleg). Die Erstattung zählt daher zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Empfängers und kann vom Auftraggeber in Abzug gebracht werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf verbindliche Auskunft 270 vom 23. Oktober 2025).
REPRÄSENTATIONSAUFWENDUNGEN
Damit Repräsentationsaufwendungen abzugsfähig sind, dürfen dieselben nicht nur abstrakt geschäftlich veranlasst sein, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass dieselben tatsächlich zu Werbezwecken genutzt werden (Kassationsgerichtshof, Urteil 26553 vom 2. Oktober 2025).
ERKLÄRUNG ZUR BEFÖRDERUNG VON BARGELD
Die Erklärung zur Beförderung von Bargeld bei Beträgen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr muss zum Zeitpunkt des Grenzübertritts abgegeben werden.
Die Meldepflicht kann nicht dadurch erfüllt werden, dass das Formular unmittelbar bei der Grenzdienststelle oder bei einer nahegelegenen Dienststelle ausgefüllt wird (Kassationsgerichtshof, Urteil 26710 vom 3. Oktober 2025).
VERBINDUNG VON ELEKTRONISCHEN REGISTIERKASSEN MIT ELEKTRONISCHEN ZAHLUNGSINSTRUMENTEN
Im Haushaltsgesetz 2025 wurde für Geschäftsvorgänge ab dem 1. Januar 2026 die Verpflichtung eingeführt, elektronische Registrierkassen mit elektronischen Zahlungsinstrumenten zu verbinden.
Die italienische Finanzverwaltung hat die Verfügung 424470/2025 erlassen, worin die Regeln angeführt sind, die bei der Verbindung von POS-Terminals oder sonstigen elektronischen Zahlungsinstrumenten mit elektronischen Registrierkassen zu beachten sind.
Es folgen die wichtigsten Anleitungen der genannten Verfügung.
1. Verbindungsarten
Elektronische Zahlungsinstrumente und Instrumente zur Bescheinigung der Tageseinnahmen sind ausschließlich unter Nutzung der entsprechenden Webfunktionen im geschützten Bereich miteinander zu verbinden. Verpflichtete stellen die Verbindung her, indem dieselben im geschützten Bereich die eindeutigen Identifizierungscodes eines jeden elektronischen Zahlungsinstruments zusammen mit den eindeutigen Identifizierungscodes eines jeden Instruments zur Bescheinigung der Tageseinnahmen vorab erfassen und aktivieren. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung von Kontrollen seitens der Finanzverwaltung registrieren Verpflichtete auch die Anschrift der lokalen Einheit, bei der die elektronischen Zahlungsinstrumente verwendet werden. Sollten die Angaben zu den Tageseinnahmen nicht über eine elektronische Registrierkasse elektronisch gespeichert und übermittelt werden, sondern dafür das webbasierte Verfahren der Finanzverwaltung verwendet werden, kann die Verbindung auch im Rahmen desselben Verfahrens hergestellt werden.Die neuen Funktionen werden in den ersten Märztagen zur Verfügung stehen. Das genaue Datum wird auf der Internetseite der Finanzverwaltung bekannt gegeben. (Vgl. Pressemitteilung des italienischen Finanzamts vom 31. Oktober 2025).
2. Frist für die Registrierung.
Für elektronische Zahlungsinstrumente:
- die am 1. Januar 2026 bereits genutzt oder zwischen 1. Januar und 31. Januar 2026 genutzt werden, gilt eine Frist von 45 Tagen ab Bereitstellung des Online-Dienstes für den Abschluss der Registrierung;
- deren Vertragsvereinbarung über die Erstverbindung oder allfällige Änderungen nach dem 31. Januar 2026 abgeschlossen wird, muss die Registrierung immer ab dem sechsten Tag des zweiten, auf den Tag der effektiven Verfügbarkeit des elektronischen Zahlungsinstruments folgenden Monats und in jedem Falle bis zum letzten Arbeitstag desselben Monats vorgenommen werden.
3. Arten der rechtzeitigen Datenspeicherung und der aggregierten Datenübermittlung zu den täglichen elektronischen Zahlungen.
Die Daten zu den elektronischen Zahlungen werden zum Zeitpunkt der Aufzeichnung der Verkäufe oder der Leistungen mit dem Instrument zur Bescheinigung der Tageseinnahmen rechtzeitig gespeichert. Die verwendeten Zahlungsformen und der entsprechende Betrag werden im Handelsbeleg angegeben. Die oben genannten Daten zu den gespeicherten elektronischen Zahlungen werden in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Verfügungen zu den Instrumenten zur Bescheinigung der Tageseinnahmen täglich in aggregierter Form übermittelt.
INDIREKTE STEUERN
STRAFEN FÜR DIE VERSPÄTETE REGISTRIERUNG VON MEHRJÄHRIGEN MIETVERTRÄGEN
Das italienische Finanzamt schließt sich der ständigen Rechtsprechung in Bezug auf die Strafe, die bei verspäteter Registrierung von mehrjährigen Mietverträgen verhängt werden kann, an. Daher wird klargestellt, dass die Strafe:
- für die verspätete Registrierung eines mehrjährigen Immobilienmietvertrags gemäß Artikel 69 TUR (Einheitstext der Registergebühren),
- bei jährlicher Entrichtung der Steuer,
ausgehend von der Jahresmiete (und nicht ausgehend vom Betrag des vereinbarten Mietzinses für die gesamte Vertragsdauer) berechnet werden muss. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der freiwilligen Berichtigung - sofern die Voraussetzungen vorliegen - bleibt vorbehalten (italienisches Finanzamt, Entscheid 56 vom 13. Oktober 2025).
STEUERERLEICHTERUNGEN FÜR BERGGEBIETE
Die Nutzungsüberlassung eines Gebäudes:
- das als Zubehör eines geschlossenen Hofes mit der Steuervergünstigung (für sog. "Berggebiete" im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 DPR 602/1973 gekauft wurde,
- vor Ablauf von fünf Jahren ab dem Kauf,
führt zum Wegfall der Steuervergünstigung, zumal der funktionale Zusammenhang zwischen dem Gebäude und der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht mehr gegeben ist (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 262 vom 13. Oktober 2025).
STEUERBEFREIUNG
Die Schenkung des nackten Eigentums an der Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft zu Gunsten der Kinder im Gemeinschaftseigentum, bei gleichzeitiger Übertragung der Mehrheit der Stimmrechte in der ordentlichen Gesellschafterversammlung, stellt eine Übertragung der Kontrolle über die Gesellschaft im Sinne von Artikel 2359 Absatz 1 Ziffer 1) ZGB an die Kinder dar, die dieselbe konkret durch Ernennung eines gemeinsamen Vertreters ausüben. Im Rahmen einer solchen Schenkung kann daher die Befreiung von der Schenkungssteuer im Sinne von Artikel 3 Absatz 4-ter TUS (Einheitstext der Registergebühren) in Anspruch genommen werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 271 vom 27. Oktober 2025).
IMMOBILIENSTEUER (IMU)
"Unbebaute Grundstücke" (Kat. F/1) sind für die Zwecke der Immobiliensteuer (IMU/GIS) als "bebaubare Grundstücke" zu betrachten. Dies bedeutet, dass die Steuer aufgrund des "allgemeinen Verkehrswertes" und unter Berücksichtigung des sich aus der Raumordnungsplanung ergebenden Bebauungspotenzials festzusetzen ist (Kassationsgerichtshof, Urteil 26673 vom 3. Oktober 2025).
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Mit freundlichen Grüßen
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