NEWSLETTER NR. 09 - 2023

14. September 2023

DIREKTE STEUERN

BETRIEBLICHE ZUSATZLEISTUNGEN

Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zur Anhebung auf 3.000 Euro des Steuerfreibetrags für betriebliche Zusatzleistungen gemäß Artikel 51 Absatz 3 EstG (TUIR) für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern.

Die Steuervergünstigung wird von den Steuersubstituten nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Angestellten zuerkannt. Angestellte, bei denen die Voraussetzung für die Zuerkennung der Steuervergünstigung wegfallen (beispielsweise, weil die Kinder nach Abgabe der Erklärung Einkünfte erzielen, die die gesetzlich vorgeschriebene Obergrenze, um als zu Lasten lebend zu gelten, im Jahr 2023 überschreiten), müssen dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Dieser behält die nicht zustehende Steuervergünstigung auf die entrichteten Bezüge in den auf die Mitteilung folgenden Entlohnungszeiträumen so lange ein, bis der Betrag zum Jahresende oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern dieses im Laufe von 2023 beendet wird, ausgeglichen ist (italienisches Finanzamt, Rundschreiben 23 vom 1. August 2023).

ERSTATTUNG DER AUFLADUNGEN VON E-AUTOS

Erstattungen seitens des Arbeitgebers von Stromaufwendungen für Aufladungen von Fahrzeugen, die Angestellten zur gemischten Nutzung zugewiesen werden, zählen zum steuerbaren Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit der Angestellten (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 421 vom 25. August 2023).

STEUERGUTHABEN FÜR DEN ENERGIESEKTOR

Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zu folgenden Steuervergünstigungen zur Unterstützung von Unternehmen in Bezug auf die für den Ankauf von Strom und Gas getätigten Aufwendungen:

  • Artikel 1 Absatz 3 Aiuti-quater “Außerordentlicher Zuschuss in Form eines Steuerguthabens für Unternehmen zum Ankauf von Strom und Erdgas für Dezember 2022”;
  • Artikel 1 Absatz 2-8 Haushaltsgesetz 2023;
  • Artikel 1 Absätze 13, 14 und 16 Haushaltsgesetz 2023;
  • Artikel 2 Dekret zur Nebenkostenteuerung ("decreto Bollette"), “Herabsetzung der Mehrwertsteuer und der allgemeinen Gebühren im Erdgassektor für das zweite Quartal 2023”;
  • Artikel 4 Dekret zur Nebenkostenteuerung ("decreto Bollette"), “Außerordentlicher Zuschuss in Form eines Steuerguthabens zu Gunsten von Unternehmen für den Ankauf von Strom und Erdgas”;
  • Artikel 3-bis Gesetzesdekret 57/2023, “Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen der Preissteigerungen im Strom- und Erdgassektor” (italienisches Finanzamt, Rundschreiben 24 vom 2. August 2023).

 

SMART WORKING

Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen und Anwendungsanleitungen zu den steuerlichen Aspekten der Fernarbeit (Smart Working), insbesondere unter Bezugnahme auf die jüngsten Praxisrichtlinien hierzu, einschließlich der Anwendung der steuerlichen Anreize für natürliche Personen, die ihren Steuerwohnsitz nach Italien verlegen, um überwiegend in Italien einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (so genannte Auslandsrückkehrer) (italienisches Finanzamt, Rundschreiben 25 vom 2. August 2023).

GRENZGÄNGER

Das italienische Finanzamt liefert angesichts des mit der Schweiz abgeschlossenen neuen, internationalen Abkommens und der durch das entsprechende Ratifizierungsgesetz eingeführten Neuerungen (Gesetz 83 vom 13. Juni 2023, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien 151 vom 30. Juni 2023) Klarstellungen zu den steuerlichen Aspekten für Grenzgänger (italienisches Finanzamt, Rundschreiben 25 vom 18. August 2023).

AIFs: DIVIDENDEN UND VERÄUSSERUNGSGEWINNE

Ein in einem EU-Mitgliedsland (Luxemburg) eingerichteter alternativer Investmentfonds (AIF), dessen Verwalter steuerlich in Luxemburg ansässig ist und dort den Aufsichtsformen gemäß der AIMF-Richtlinie unterliegt, profitiert von der Quellensteuerbefreiung:

  • der von der in Italien ansässigen, direkten Beteiligungsgesellschaft ausbezahlten Dividenden gemäß Artikel 27 Absatz 3 DPR 600/1973;
  • der Veräußerungsgewinne aus an in Italien ansässigen Gesellschaften gehaltenen Beteiligungen gemäß Artikel 1 Absatz 633 Gesetz 178/2020 (italienisches Finanzamt, Antrag auf verbindliche Auskunft 409 vom 1. August 2023).

ANWENDUNG DES DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMENS ZWISCHEN ITALIEN UND DEUTSCHLAND AUF EINE DEUTSCHE PERSONENGESELLSCHAFT

Eine steuerlich transparente deutsche Personengesellschaft kann sich auf die Anwendung von Artikel 12 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Italien und Deutschland berufen. Demzufolge wird der Veräußerungsgewinn aus der Abtretung einer Beteiligung an einer italienischen Gesellschaft ausschließlich in Deutschland versteuert (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 418 vom 16. August 2023).

DIVIDENDENSTRIPPING

Die Regelung zum Dividendenstripping gemäß Artikel 109 Absatz 3-bis - 3-quinquies EStG kommt bei Gewinnen einer Personengesellschaft nicht zur Anwendung, selbst wenn eine Kapitalgesellschaft an derselben beteiligt ist (Urteil des Kassationsgerichtshofes 23652 vom 3. August 2023).

STEUERGUTHABEN FÜR IM AUSLAND ENTRICHTETE STEUERN

Die von einer italienischen Gesellschaft im Ausland entrichteten Einkommenssteuern können nicht nur von der Körperschaftssteuer IRES, sondern auch von der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) in Abzug gebracht werden (Urteil des Kassationsgerichtshofes 21047 vom 18. Juli 2023).

 

MEHRWERTSTEUER

MEHRWERTSTEUERSATZ

Bei der Errichtung eines neuen Stadtviertelmarkts kommt der Mehrwertsteuersatz in Höhe von 10 Prozent gemäß 127-quinquies und 127-septies der dem Mehrwertsteuerdekret beigefügten Tabelle zur Anwendung. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 10 Prozent wird ungeachtet dessen angewandt, ob der neue Stadtviertelmarkt die Betreiber des "alten Marktes" (der Umbauarbeiten unterzogen wird) für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren beherbergen und am Ende des Nutzungszeitraums nahe eines anderen und sonstigen Stadtviertelmarktes untergebracht werden wird, damit dieselben Umbauarbeiten vorgenommen werden können.  Ausschlaggebend für die Einstufung des Bauwerks (Stadtviertelmarkt) als "sekundäres Erschließungsbauwerk" ist der Umstand, dass dasselbe für erschlossene oder noch zu erschließenden Gebiete bestimmt ist und dazu dient, das Qualitätsniveau für Ansässige in einem bestimmten Wohngebiet anzuheben (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 415 vom 3. August 2023).

MWST-ÄNDERUNGSANZEIGE

Bei Inanspruchnahme einer vertraglich vorgesehenen ausdrücklichen Aufhebungsklausel, aufgrund derer ein Geschäftsvorgang, wofür eine Rechnung ausgestellt worden ist, wegfällt, ist die Ausstellung einer Änderungsanzeige auch dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der oben genannten ausdrücklichen Aufhebungsklausel gerichtlich beanstandet werden. Zu diesem Zwecke muss kein formeller (rechtsgeschäftlicher oder gerichtlicher) Feststellungsbescheid über das Bestehen des oben genannten Auflösungsgrunds abgewartet werden (Urteil des Kassationsgerichtshofes 17438 vom 19. Juni 2023).

REISEBÜROS

Die aus dem Ankauf von Beherbergungsleistungen bei anderen Mehrwertsteuerpflichtigen und dem Weiterverkauf derselben an andere Gewerbetreibende bestehende Leistung eines Mehrwertsteuerpflichtigen fällt unter die Sonderregelung der Mehrwertsteuer für Reisebüros, selbst wenn diese Leistungen nicht mit Zusatzleistungen einhergehen (EuGH, Rechtssache C-108/22 vom 29. Juni 2023).

ERSTATTUNG DER ÜBERSCHÜSSIGEN MEHRWERTSTEUER

Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivitätsgrundsatz verlangen, dass dem Käufer ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer, die er an seine Lieferer gezahlt hat und die diese an die Staatskasse abgeführt haben, einschließlich der damit zusammenhängenden Zinsen, unmittelbar gegen die Steuerbehörde zusteht, wenn:

  • er einerseits diese Erstattung aufgrund der im nationalen Recht vorgesehenen Verjährung nicht mehr von diesen Lieferanten fordern kann,

andererseits formal die Möglichkeit besteht, dass diese Lieferanten, nachdem sie die ursprünglich an den Empfänger dieser Lieferungen gerichteten Rechnungen berichtigt haben, im Nachhinein von der Steuerbehörde die Erstattung des zu viel gezahlten Betrags verlangen können (EuGH, Rechtssache C-4538/22 vom 07. September 2023).

 

ERSTATTUNG DER NICHT GESCHULDETEN MEHRWERTSTEUER

Wird eine

  • Lieferung von Gütern aufgrund eines endgültigen Beschlusses als Betriebsabtretung eingestuft und ist dieselbe registergebühren- (und nicht mehrwertsteuerpflichtig),
  • und wurde die Mehrwertsteuer vom Verkäufer abgeführt, ohne dass der Käufer demselben den ihm weiterbelasteten Betrag entrichtet hat,

steht dem Verkäufer aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer und des Effektivitätsgrundsatzes in den beiden Jahren, in denen der endgültige Beschluss gilt, gemäß Artikel 30-ter Absatz 2 DPR 633/72 ein Anspruch auf Erstattung zu. Dies gilt, sofern der Staatskasse infolge der Berichtigung des Mehrwertsteuerabzugs seitens des Käufers kein Schaden entsteht (Urteil des Kassationsgerichtshofes 25013 vom 22. August 2023).

BETRIEBSSTÄTTE

Gebietsfremde Rechtssubjekte mit einer Betriebsstätte in Italien haben keinen Zugang zur Mehrwertsteuererstattung gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchst. e) des Mehrwertsteuerdekrets, auch nicht in Bezug auf direkt oder ohne Einbeziehung der Betriebsstätte durchgeführte Geschäftsvorgänge. Dies gilt insofern, als dass die gebietsfremde Einrichtung für die Zwecke der Mehrwertsteuer "in ihrer Gesamtheit" in die Betriebsstätte einfließt und daher das Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer durch Abzug ausgeübt werden kann (Urteil des Kassationsgerichtshofes 25685 vom 4. September 2023).

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Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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