NEWSLETTER NO. 04 - 2024

04. März 2024

PLAN ZUR WENDE (PIANO DI TRANSIZIONE) 5.0

Am 26. Februar 2024 hat der Ministerrat das Nationale Aufbau- und Resilienzplan (PNRR)-Dekret genehmigt, das unter anderem die allgemeinen Grundsätze des Plans zur Wende 5.0 (sog. piano di transizione 5.0) festgelegt, der ab der Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen gültig sein wird.
Der Plan zur Wende 5.0 hat das Ziel, den Vorgang der digitalen und energetischen Wende der Unternehmen in Umsetzung der Entscheidung des Rates für Wirtschaft und Finanzen ECOFIN vom 8. Februar 2023 voranzutreiben.
Nachfolgend werden die wichtigsten Grundsätze des Plans zur Wende 5.0 dargelegt. 
Subjektiv gesehen richtet sich der Plan an die ansässigen Unternehmen und die Betriebsstätten auf dem italienischen Staatsgebiet von nicht ansässigen Subjekten, unabhängig von deren Rechtsform, der jeweiligen Branche, der Größe und dem System zur Festsetzung der Einkünfte für Steuerzwecke. 
Davon ausgeschlossen sind jedenfalls jene Unternehmen, die sich in der Lage freiwilliger Liquidation, Konkurs, Zwangsliquidation im Verwaltungswege, Insolvenzvergleich ohne Unternehmensfortführung oder einem sonstigen Insolvenzverfahren im Sinne des Königlichen Dekrets 267/1942, der Gesetzessammlung zu Unternehmenskrisen und Zahlungsunfähigkeit gemäß GvD 14/2019 oder anderer Sondergesetze befinden. 


Ebenso ausgeschlossen sind Unternehmen, gegen welche Untersagungsstrafen im Sinne des GvD 231/2001 verhängt wurden. 
Objektiv gesehen bezieht sich der Plan auf die Neuninvestitionen in den Jahren 2024 und 2025 in auf dem italienischen Staatsgebiet befindlichen Produktionsstätten im Bereich von Innovationsprojekten zur Einsparung des Energieverbrauchs.
Bestehen diese subjektiven und objektiven Voraussetzungen, wird ein Beitrag in Form eines Steuerguthabens innerhalb der vorgesehenen Grenzwerte gewährt, und zwar vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen in Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz und der ordnungsgemäßen Entrichtung aller Sozial- und Fürsorgeabgaben zugunsten der Angestellten.

Die Steuerförderung gilt für Investitionen in neue, betrieblich genutzte materielle und immaterielle Anlagegüter gemäß den Anlagen A und B zu Gesetz 232/2016, die in den Produktionsprozess des Unternehmens oder in das Liefernetz eingebunden sind, unter der Bedingung, dass mithilfe dieser Güter die Innovationsprojekte insgesamt:

  • eine Einsparung des Energieverbrauchs der auf dem italienischen Staatsgebiet befindlichen Produktionsstätte von mindestens 3% erreichen
    oder alternativ
  • eine Einsparung des Energieverbrauchs der von der Investition betroffenen Vorgänge von mindestens 5%.

Unter die Güter im Sinne der Anlage B zu Gesetz 232/2016 fallen auch:
a) die Software, die Systeme, die Plattformen oder Applikationen für intelligente Anlagen, welche die laufende Überwachung und Darstellung des Energieverbrauchs und der selbst erzeugten und verbrauchten Energie gewährleisten oder durch die Sammlung und Verarbeitung von Daten (auch aus dem Bereich der IoT-Sensorik (Energy Dashboarding)) Maßnahmen für die Energieeffizienz einführen;
b) die Software in Zusammenhang mit der Geschäftsführung, wenn diese zusammen mit in Buchstabe a) genannten Software, Systemen oder Plattformen erworben wurde.

Des Weiteren gilt die Steuerförderung im Bereich der Innovationsprojekte über Euro 40.000, die eine den oben genannten Ausmaßen und Bedingungen entsprechende Einsparung des Energieverbrauchs bedingen, für:
a) Investitionen in neue, betrieblich genutzte materielle Anlagegüter für die Eigenerzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die für den Eigenverbrauch gedacht ist (mit Ausnahme von Biomasse), einschließlich der Anlagen zur Speicherung der erzeugten Energie. In Bezug auf Photovoltaikmodule sind ausschließlich jene gemäß Art. 12, Abs. 1, Buchst. a), b) und d) Gesetzesdekret 181/2023 zulässig; die Investitionen in Güter gemäß Buchst. b) und c) zählen zur Bemessungsgrundlage des Steuerguthabens für einen Betrag in Höhe von jeweils 120% und 140% ihrer Kosten;
b) die Kosten für die von Art. 31, Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 vorgesehene Ausbildung des Personals zum Erwerb und zur Stärkung der Kompetenzen im Bereich der Technologien, die wichtig für den digitalen und energetischen Wandel der Produktionsprozesse sind, im Ausmaß von 10% der Investitionen, die für Güter gemäß Buchst. a) getätigt wurden, und in jedem Fall bis zu einem Höchstbetrag von Euro 300.000, unter der Bedingung, dass die Fortbildungsmaßnahmen von externen, vom Dekret vorgesehenen Subjekten durchgeführt werden.

Die Steuerförderung gilt auf jeden Fall nicht für Investitionen a) in Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen stehen; b) in Tätigkeiten im Bereich des EU-Emissionshandelssystems (EHS), die Treibhausgasemissionen erzeugen, die voraussichtlich nicht unter den entsprechenden Referenzparametern liegen; c) in Tätigkeiten in Zusammenhang mit Abfalldeponien, Müllverbrennungsanlagen und Anlagen für die mechanisch-biologische Abfallbehandlung; d) in Tätigkeiten, in deren Produktionsprozess eine erhöhte Menge an Schadstoffen erzeugt wird, die als gefährliche Sonderabfälle gemäß EU-Verordnung Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 eingestuft werden und deren Entsorgung langfristig der Umwelt schaden könnte.
Ausgeschlossen sind außerdem Investitionen in unentgeltlich übertragbare Güter der im Rahmen einer Konzession und zu einem Tarif tätigen Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser, Transportwesen, Infrastruktur, Post, Telekommunikation, Abwassersammlung und -reinigung sowie Abfallsammlung und -entsorgung.

Die Zuerkennung des Steuerguthabens erfolgt in Höhe von:

  • 35% der Kosten für den Investitionsanteil bis zu 2,5 Millionen Euro, 
  • 15% der Kosten für den Investitionsanteil von 2,5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro,
  • 5% der Kosten für den Investitionsanteil über 10 Millionen Euro und bis zu einem zulässigen Höchstbetrag von 50 Millionen Euro pro Jahr pro begünstigtem Unternehmen. 

Für Investitionen mittels Finanzierungsleasingverträgen werden die vom Leasinggeber für die Anschaffung des Guts getragenen Aufwendungen zugrunde gelegt. Für die Investitionen in Güter gemäß Anlage B zu Gesetz 232/2016, die mittels Cloud-Computing-Lösungen bzw. mit geteilten und verknüpften Berechnungsressourcen genutzt wurden, werden auch die Kosten für die der Sachkenntnis zurechenbaren Dienstleistungen übernommen.


Die Höhe des oben genannten Steuerguthabens wurde erhöht um:

  • jeweils 40%, 20% und 10% im Falle einer Einsparung des Energieverbrauchs der auf dem italienischen Staatsgebiet befindlichen Produktionsstätte von über 6% oder, alternativ dazu, im Falle einer Einsparung des Energieverbrauchs der die Investition betreffenden Prozesse von über 10%.
  • jeweils 45%, 25% und 15% im Falle einer Einsparung des Energieverbrauchs der auf dem italienischen Staatsgebiet befindlichen Produktionsstätte von über 10% oder, alternativ dazu, im Falle einer Einsparung des Energieverbrauchs der die Investition betreffenden Prozesse von über 15%.

Die jährlich angepasste Einsparung des Verbrauchs wird unter Berücksichtigung des im Geschäftsjahr vor jenem der Vornahme der Investitionen verzeichneten Verbrauchs berechnet, abzüglich der Veränderungen der Produktionsvolumina und der externen Bedingungen, welche einen Einfluss auf den Energieverbrauch haben. Für neu gegründete Unternehmen wird die Einsparung des Energieverbrauchs in Bezug auf den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch berechnet, der sich auf einen hypothetischen Fall im Rahmen der vom Dekret festgelegten Kriterien bezieht.
Für den Anspruch auf den Beitrag reichen die Unternehmen die entsprechenden Mitteilungen vor und nach der Fertigstellung der Investitionen gemäß den vom Dekret zu bestimmenden Fristen und Modalitäten beim Ministerium für Unternehmen und Made in Italy ein.
Die Zuerkennung des Beitrags unterliegt der Einreichung der entsprechenden Bescheinigungen, die von einer unabhängigen Bewertungsstelle gemäß den  vom Dekret zu bestimmenden Kriterien und Modalitäten ausgestellt wurden und Folgendes nachweisen: a) vorab: die durch die Investitionen erreichbare Einsparung des Energieverbrauchs, b) nachträglich: die effektive Umsetzung der Investitionen wie von der vorab eingereichten Bescheinigung vorgesehen und die erfolgte Einbindung der Güter in den Produktionsprozess des Unternehmens oder in das Liefernetz.
Den KMU werden die für die Erfüllung der Bescheinigungspflicht getragenen Aufwendungen als Erhöhung des Steuerguthabens für einen Maximalbetrag von Euro 10.000 zuerkannt.

Das Steuerguthaben:

  • kann ausschließlich für die Verrechnung im Vordruck F24 gemäß Art. 17 GvD 241/1997, ohne Obergrenze, einzig über die elektronischen Dienste des italienischen Finanzamtes bei sonstiger Ablehnung der Zahlung, einzureichen innerhalb 31. Dezember 2025, verwendet werden; der zum genannten Datum noch nicht genutzte Betrag wird vorgetragen und kann in fünf jährlichen gleich hohen Anteilen verwendet werden;
  • wird nicht zum Einkommen sowie zur Bemessungsgrundlage der Wertschöpfungssteuer IRAP hinzugerechnet;
  • kann nicht abgetreten oder übertragen werden, auch nicht im Rahmen der Konzernbesteuerung;
  • ist in Bezug auf die entsprechenden zulässigen Kosten nicht mit anderen von europäischen Fonds finanzierten Begünstigungen und dem Steuerguthaben für neue Anlagegüter gemäß Art. 1, Abs. 1051ff. Gesetz 178/2020 sowie dem Steuerguthaben für Investitionen in der einheitlichen Sonderwirtschaftszone gemäß Art. 16 Gesetzesdekret 124/2023 kumulierbar;
  • kann mit anderen Steuervergünstigungen kumuliert werden, die sich auf dieselben Kosten beziehen, sofern durch diese Kumulierung der Betrag der getragenen Kosten nicht überschritten wird, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses nicht zum Unternehmenseinkommen und zur Besteuerungsgrundlage für die Wertschöpfungssteuer (IRAP) zählt.

Werden die steuergeförderten Güter an Dritte abgetreten, betriebsfremden Zwecken zugeführt oder anderen Produktionsstätten zugewiesen als jenen, für die ein Anspruch auf Steuervergünstigung bestand (auch wenn diese Stätten demselben Subjekt gehören), sowie im Falle der nicht ausgeübten Option der Ablöse von geleasten Gütern, wird das Steuerguthaben innerhalb 31. Dezember des fünften Jahres nach jenem der Fertigstellung der Investitionen unter Ausschluss der Anschaffungskosten aus der ursprünglichen Berechnungsgrundlage entsprechend herabgesetzt. 

Ein eventuell bereits verrechnetes höheres Steuerguthaben wird direkt vom Begünstigten innerhalb der Frist für die Saldozahlung der Einkommenssteuern für den Veranlagungszeitraum, in dem die genannten Fälle eintreten, ohne Strafgebühren oder Zinsen rückerstattet. Die Bestimmungen gemäß Art. 1 Abs. 35 und 36 Gesetz 205/2017 im Bereich Ersatzinvestitionen sind sinngemäß anzuwenden.
Mit dem Dekret des Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy, das innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des Dekrets übernommen werden muss, werden in Übereinstimmung mit dem italienischen Finanz- und Wirtschaftsministerium die Durchführungsmodalitäten der Begünstigung festgelegt.

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