NEWSLETTER NR. 03 - 2023

22. Februar 2023

Sehr geehrte Kunden,

hiermit möchten wir Sie darauf hinweisen, dass bis zum 16. März 2023 die Bescheinigungen über die Einkünfte aus unselbständiger und selbstständiger Arbeit sowie die sonstigen Einkünfte (sogenannte einheitliche Bescheinigung - "Certificazione Unica - CU") elektronisch an die italienische Finanzverwaltung übermittelt werden müssen.

Diese hat am 17. Januar 2023 mit Verfügung Nr. 14392 die Vordrucke für die "Einheitliche Bescheinigung 2023 - CU 2023" für das Jahr 2022 gemeinsam mit den Anweisungen zum Ausfüllen derselben Vordrucke und den Informationen für die Steuerpflichtigen genehmigt.

 

VORBEMERKUNG

Zur Erfüllung dieser Meldepflicht muss das Steuersubstitut:

  • den "herkömmlichen" Vordruck bis zum 16. März 2023 an die italienische Finanzverwaltung übermitteln, damit diese über die erforderlichen Daten für das Vorausfüllen der Steuererklärungen (Vordruck 730/2023 und EINKOMMEN 2023 NP) sowie für die Erklärungen der Steuersubstitute (Vordruck 770/2023) verfügt;
  • dem Empfänger der Einkünfte die Bescheinigung bis zum 16. März 2023 aushändigen und hierfür den kurzen Vordruck, der weniger Angaben als der "herkömmliche" Vordruck enthält, verwenden.

Artikel 1 Absatz 933 Gesetz 205 vom 27. Dezember 2017 (Haushaltsgesetz 2018) schreibt fest, dass die Einheitlichen Bescheinigungen, die keine Angaben enthalten, die zur Erstellung der vorausgefüllten Steuererklärung verwendet werden, der italienischen Finanzverwaltung innerhalb der Frist für die elektronische Übermittlung der Vordrucke 770 (31. Oktober) elektronisch übermittelt werden können.

 

1. Subjektiver und objektiver Anwendungsbereich

Zur Einreichung sind all jene verpflichtet, die im Jahr 2022 quellensteuerpflichtige Beträge oder Werte ausgezahlt haben, und zwar für:

  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und denselben gleichgestellte Einkünfte;
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß Artikel 53 EStG (TUIR);
  • quellensteuerpflichtige Provisionen jedweder Art gemäß Artikel 25-bis DPR 600/1973;
  • Provisionen aus Haustürgeschäften gemäß Artikel 19 GVD 114/98;
  • quellensteuerpflichtige Entgelte aus Werkverträgen gemäß Artikel 25-ter DPR 600/1973
  • einige sonstige Einkünfte gemäß Artikel 67 des EStG (z.B. gelegentliche selbständige Arbeit, Entgelte für Amateursportaktivitäten, usw.);
  • Entgelte und Mieten für Kurzzeitmieten, einschließlich Weitervermietung und entgeltlicher Nutzungsleihe zugunsten Dritter seitens des Entlehners;
  • Entschädigungen für die Beendigung von Handelsvertreterverträgen, Entschädigungen für die Einstellung der Tätigkeit als Notar und Entschädigungen für die Beendigung von Profisportkarrieren, sofern es sich dabei um eine unselbständige Tätigkeit handelt;
  • in Folge von Pfändungen bei Dritten ausgezahlte Entgelte gemäß Artikel 21 Absatz 15 Gesetz 449 vom 27. Dezember 1997;
  • in Folge von Enteignungen ausgezahlte Summen gemäß Artikel 11 Gesetz 413 vom 30. Dezember 1991;
  • Vor- und Fürsorgebeiträge, die dem Unfallversicherungsinstitut (INPS) und sonstigen Körperschaften geschuldet sind;
  • INPS-Versicherungen.

Die einheitliche Bescheinigung 2023 muss auch zur Bestätigung der 2022 entrichteten Einkünfte verwendet werden, die nicht zur Bemessungsgrundlage für Steuern und Vor- und Fürsorgebeiträge zählen.

Nicht in der einheitlichen Bescheinigung anzugeben sind hingegen:

  • Dividenden und denselben gleichgestellte Erträge sowie die entsprechenden Quellen- oder Ersatzsteuern, die weiterhin mit dem entsprechenden Vordruck (CUPE) zu melden sind (genehmigt durch Verfügung der italienischen Finanzverwaltung Nr. 10663 vom 15. Januar 2019 und aktualisiert am 11. Februar 2021);
  • Veräußerungsgewinne, für deren Bescheinigung weiterhin keine Formvorschriften gelten, die jedoch folgenden Angaben umfassen muss: allgemeine Angaben und Steuernummer der Steuerpflichtigen; Art, Gegenstand und Tag der Durchführung des Geschäftsvorgangs; Anzahl der Finanzanlagen, die Gegenstand des Geschäftsvorgangs sind; eventuelle Vergütungen, Differenzen und Prämien;
  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, wofür keine Formvorschriften gelten. Allerdings müssen die ausbezahlten Beträge und Werte (zuzüglich und abzüglich etwaiger Abzüge) und die Steuereinbehalte bescheinigt werden.

Wir erinnern an dieser Stelle daran, dass die Einheitliche Bescheinigung auch für an natürliche Personen im Jahr 2022 entrichtete Entgelte zu verwenden ist, die (i) unter Steuervergünstigungen fallen (Mindeststeuerzahler und Pauschalbesteuerung) und (ii) von denen keine Quellensteuern einbehalten wurden.

Die Einheitliche Bescheinigung ist auch von Arbeitgebern auszustellen, die keine Steuersubstitute sind und zwar: i) bezogen auf die Daten zu Für- und Vorsorgebeiträgen an das Sozialfürsorgeinstitut (INPS); ii) ausgenommen Hausangestellte, denen eine vereinfachte Ersatzerklärung ausgehändigt wird.

 

2. Neuerungen 2023

Die neue Übersicht der Einheitlichen Bescheinigung 2023 enthält folgende wichtige Neuerungen:

  • Änderung des Steuerbonus für Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit und denselben gleichgestellte Einkünfte, weshalb die Einkommensgrenze für die Inanspruchnahme des Steuerbonus von Euro 28.000,00 auf Euro 15.000,00 gesenkt wurde; für Steuerpflichtige mit einem Gesamteinkommen zwischen Euro 15.000,00 und Euro 28.000,00 ist eine Schutzklausel vorgesehen, wonach der Steuerbonus als Unterschiedsbetrag zwischen der Summe bestimmter Steuerabsetzbeträge und der Einkommenssteuer (brutto) im Ausmaß von höchstens Euro 1.200,00 pro Jahr zuerkannt wird;
  • Änderung der seit 01. Januar 2022 geltenden Einkommenssteuersätze und der Einkommenssteuerklassen;
  • Neugestaltung der Steuerabsetzbeträge nach Einkommensart;
  • Abschaffung des in Artikel 2 Gesetzesdekret 3/2020 vorgesehenen Einkommenssteuerabsetzbetrages für Bezieher von Einkünften aus lohnabhängiger Arbeit (ausgenommen Rentner) und denselben gleichgestellten Einkünften zwischen insgesamt Euro 28.000,00 und Euro 40.000,00, zumal dieser durch die neuen Steuerabsetzbeträge gemäß Art. 13 DPR 917/1986 aufgefangen wird;
  • Regelung des einheitlichen Familiengeldes gemäß GvD 230/2021 ab 1. März 2022 samt folgerichtiger Änderung der Vorschriften für den Einkommenssteuerabsetzbetrag für zu Lasten lebende Kinder gemäß Art. 12 DPR 917/1986;
  • Anhebung des Steuerfreibetrages (sog. Fringe Benefit) gemäß Art. 12 Gesetzesdekret 115/2022 auf Euro 3.000,00;
  • Vorschriften, wonach sog. "Tankgutscheine" oder ähnliche Wertgutscheine für den Erwerb von Treibstoff bis zu Euro 200,00 je Arbeitnehmer nicht zur Bemessungsgrundlage zählen (vorbehaltlich der Regelung der für die sog. "Fringe Benefits" vorgesehenen Grenze);
  • Möglichkeit zur Rückverfolgung der in Art. 44 Gesetzesdekret 78/2010 vorgesehenen Steuerbegünstigung für Lehrkräfte und Forscher, die ihren Steuerwohnsitz vor 2020 nach Italien verlegt haben und zum 31.12.2019 die Steuerregelung bereits in Anspruch genommen haben und das Wahlrecht zur Verlängerung ausgeübt haben.

 

3. Abgabefristen

Hiermit erinnern wir daran, dass Steuersubstitute die neuen Einheitlichen Bescheinigungen für den Veranlagungszeitraum 2022 bis 16. März 2023 elektronisch übermitteln und hierfür den entsprechenden Vordruck, den die italienische Finanzverwaltung mit Verfügung 14392/2023 veröffentlicht hat, verwenden müssen.

Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass die gegenständliche Bescheinigung jene für Entgelte für selbständige Arbeit (ohne Formvorschriften) ersetzt. Folglich müssen Steuersubstitute die Einheitliche Bescheinigung 2023 (für den Veranlagungszeitraum 2022) den Einkommensempfängern bis zum 16. März 2023 zukommen lassen.

Gemäß Gesetz 205/2017 können einheitliche Bescheinigungen, die ausschließlich steuerfreie Einkünfte oder Einkünfte umfassen, die nicht anhand einer vorausgefüllten Steuererklärung erklärt werden können, bis zur Frist für die Einreichung der 770-Vordrucke (bis zum 31. Oktober) übermittelt werden, ohne dass Strafgebühren zur Anwendung kommen.

Möchten Sie Hager & Partners als zugelassenen Übermittler mit der Einreichung der Bescheinigungen betrauen, ersuchen wir darum, uns Ihre Einverständniserklärung bis zum 3. März 2023 zukommen zu lassen.

Für weitere Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
 

Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS

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