NEWSLETTER NR. 02 - 2024

16. Februar 2024

DIREKTE STEUERN

EINKOMMENSSTEUERREFORM
Das italienische Finanzamt schafft Klarheit in Bezug auf die mit GvD 216/2023 eingeführten Durchführungsänderungen der Einkommenssteuerreform (IRPEF-Reform). Es handelt sich insbesondere um den ersten Teil der Änderungen mit dem Ziel der Überarbeitung folgender Aspekte:

  • der Einkommenssteuer IRPEF, wobei die Änderung der Steuersätze und der Staffelungen vorgesehen ist, 
  • der Abzüge für lohnabhängige Arbeit,
  • der Abzüge,
  • der Zusatzsteuern.

Dasselbe Dekret sieht die Abschaffung der Regelung betreffend die Eigenkapitalförderung (ACE) vor. Das Rundschreiben erinnert daran, dass „in Erwartung der umfassenden Überarbeitung und Rationalisierung der Förderungen an die von der Beauftragung der Regierung vorgesehenen Unternehmen“ ab der Steuerperiode, die auf die am 31. Dezember 2023 laufende folgt, die Regelung betreffend die Eigenkapitalförderung (ACE) abgeschafft ist, wobei „die Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Betrag der Eigenkapitalverzinsung, die über die Einkünfte in der Steuerperiode zum 31. Dezember 2023 hinausgeht, weiterhin angewandt werden, und zwar bis zur Erschöpfung der entsprechenden Auswirkungen“ (Italienisches Finanzamt, Rundschreiben Nr. 2 vom 6. Februar 2024). 

IMMOBILIEN-OGAWs 
Die Abtretung von Immobilien-OGAW-Anteilen ist in Italien nicht steuerpflichtig, wenn der Veräußerungsgewinn von institutionellen Investoren erzielt wird, die in sogenannten „White-List“ Ländern ansässig sind. 
Das kommt daher, dass der Gewinn unter den Anwendungsbereich von Art. 5, Abs. 5 GvD 461/1997 fällt, gemäß welchem „die Veräußerungsgewinne und -verluste sowie die Einkünfte und Verluste gemäß den Buchstaben cbis) bis c­quinquies)“ des Art. 67, Abs. 1 ital. Steuergesetz TUIR, „die von a) im Ausland ansässigen Rechtssubjekten gemäß Art. 6, Abs. 1 GvD 239 vom 1. April 1996 idgF erzielt oder getragen werden“, „nicht zum Einkommen zählen“. 
Umgekehrt kann Art. 5, Abs. 5-bis GvD 461/1997 nicht auf den Veräußerungsgewinn angewandt werden. Dieser sieht Folgendes vor: „Die Bestimmungen des Absatzes 5 werden nicht auf die Einkünfte aus der Abtretung von Beteiligungen an nicht auf reglementierten Märkten gehandelten Gesellschaften oder Körperschaften angewandt, deren Wert zu jedwedem Zeitpunkt innerhalb der 365 Tage vor deren Veräußerung zu mehr als der Hälfte, mittelbar oder unmittelbar, aus in Italien gelegenen Immobilien stammt“ (Italienisches Finanzamt, Entscheid Nr. 76 vom 22. Dezember 2023). 


AUSSERORDENTLICHER BEITRAG 
Zum Zwecke der Bestimmung des Anteils des Gesamteinkommens der Steuerperiode vor jener zum 1. Januar 2023, der den Durchschnitt der in den Steuerperioden vor jenen zum 1. Januar 2022 für die Zwecke der Körperschaftssteuer IRES ermittelten um mindestens 10 Prozent übersteigt, muss außerdem der außerordentliche Ertrag infolge der Erstattung vonseiten des Energiedienstleisters GSE der Beitragsdifferenz, die sich aus der Aufhebung der Option für die sogenannte „spalma incentivi“-Regelung ergibt, berücksichtigt werden (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 16 vom 26. Januar 2024).
STEUERGUTSCHRIFT FÜR INVESTITIONEN IN NEUE ANLAGEGÜTER – AUSSCHLUSS DER IM RAHMEN EINER KONZESSION UND ZU EINEM TARIF TÄTIGEN UNTERNEHMEN
Die Tätigung von Investitionen von im Rahmen einer Konzession tätigen Unternehmen, die freiwillig und in Zusammenhang mit einer Aktivität erfolgt, deren vom Konzessionär erhaltene Vergütung keinesfalls in einem Preis besteht, der von der gewährenden Körperschaft festgelegt oder reglementiert wird (sondern infolge einer freien und eigenständigen Verhandlung zwischen den Parteien festgelegt wird), erfüllt die in Artikel 1, Abs. 1053 Gesetz 178/2020 genannten Voraussetzungen für das Bestehen von „Unternehmen, die im Rahmen einer Konzession und zu einem Tarif tätig sind“ nicht. Die Investitionen gelten demnach als förderfähig (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 14 vom 26. Januar 2024).

WERTSCHÖPFUNGSSTEUER IRAP
Der Gewinn aus der Veräußerung des Unternehmens-Markenzeichens, die im Rahmen eines Ausgleichs (sog. concordato preventivo) erfolgt, gilt für die Zwecke der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP gemäß den üblichen Bestimmungen in Anbetracht seiner buchhalterischen Einstufung unter Posten A.5) der Gewinn- und Verlustrechnung (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 27 vom 31. Januar 2024).


MEHRWERTSTEUER

WEITERBELASTUNG DER MEHRWERTSTEUER INFOLGE DER ENDGÜLTIGEN STEUERFESTSTELLUNG 
Der Regressanspruch des Abtretenden der höheren festgesetzten Mehrwertsteuer gemäß Art. 60, letzter Absatz DPR 633/1972 kann auch im Falle einer begünstigten einvernehmlichen Steuerfestsetzung gemäß Art. 1, Abs. 179-184 Gesetz 197/2022 ausgeübt werden. In diesem Fall nimmt der Steuerpflichtige die Anwendung der Sanktionen im Ausmaß eines Achtzehntels des gesetzlich vorgesehenen Minimums in Anspruch, jedoch keine Ermäßigung des Steuerbetrags (Italienisches Finanzamt, Beschluss Nr. 481 vom 22. Dezember 2023).

GESELLSCHAFTSRECHT

MAKLERVERTRAG: „VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG ZUM ABSCHLUSS EINES VORVERTRAGS“ FÜR PROVISIONSANSPRUCH NICHT AUSREICHEND
Wie in Artikel 1755, Abs. 1 des italienischen ZGB festgelegt, entsteht der Anspruch des Maklers auf Provision immer dann, wenn der Abschluss des Geschäfts auf dessen Zutun hin entstanden ist. Damit ein Geschäft als abgeschlossen betrachtet werden kann, reicht es nicht aus, die Unterzeichnung eines unwiderruflichen Angebots vonseiten des potenziellen Käufers, der eine bestimmte Gegenleistung für den Kauf des Vermögenswertes anbietet, festzustellen. Ebenso ist es nicht ausreichend, dass der Eigentümer dieses Angebot ordnungsgemäß angenommen hat, selbst wenn es sich dabei um eine verbindliche Bestätigung handelt und eine unwiderrufliche Einigung erzielt worden ist, sodass diese eine „dem Vorvertrag vorausgehende Verpflichtungserklärung“ (sog. „preliminare di preliminare“) darstellt (Urteil des italienischen Höchstgerichts Nr. 34850 vom 13. Dezember 2023).

DIGITALER WANDEL – EU-VERORDNUNG (DATA ACT) VERÖFFENTLICHT
Am vergangenen 22. Dezember 2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung Nr. 2023/2854, auch bekannt als Datengesetz („Data Act“), veröffentlicht; die genannte Verordnung tritt am 12. September 2025 in Kraft, mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die ab dem 12. September 2026 zur Anwendung kommen.
Das Datengesetz sorgt für die notwendige Sicherstellung eines einheitlichen Rahmens, in dem festgelegt wird, wer die Daten, die sich aus der Verwendung von vernetzten Produkten (wie beispielsweise intelligente Industriemaschinen, Elektrogeräte usw.) oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen ergeben, unter welchen Bedingungen und auf welcher Grundlage nutzen darf. Ziel der Verordnung ist das Wachstum der Datenwirtschaft der Europäischen Union: Hierbei handelt es sich um ein durchaus wichtiges Projekt zumal laut der Europäischen Kommission 80% der gesammelten Geschäftsdaten nicht genutzt werden.
Die Grundpfeiler der EU-Verordnung können wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Einführung eines gemeinsamen Nutzungsrechts der Daten für Hersteller und Verbraucher durch Maßnahmen, die es den Nutzern von vernetzten Geräten ermöglichen, zeitnah auf die von der entsprechenden Nutzung generierten Daten zuzugreifen (die oftmals nur von den Herstellern gesammelt und verwendet werden).
  2. Teilen dieser Daten mit Dritten zum Zwecke der Erbringung von Aftermarket-Diensten oder anderen darauf basierenden, innovativen Dienstleistungen. 
  3. Festlegung von Maßnahmen zur Minderung des Missbrauchs vertraglicher Ungleichgewichte, die einen gerechten Datenaustausch behindern: Insbesondere KMU werden vor ungerechten Vertragsbedingungen geschützt, die von einer Partei auferlegt werden, die eine wesentlich stärkere Marktposition einnimmt. (Die Europäische Kommission wird Mustervertragsklauseln entwickeln, um den Marktteilnehmern bei der Ausarbeitung und Aushandlung fairer Verträge über den Datenaustausch zu helfen). 
  4. Vorschriften, die es öffentlichen Stellen ermöglichen, auf Daten des privaten Sektors zuzugreifen und diese für spezifische Zwecke von öffentlichem Interesse in Ausnahme- oder Notfällen zu nutzen (in Fällen eines Gesundheitsnotstands oder von Naturkatastrophen). 
  5. Erleichterung für die Kunden des effektiven Wechsels zwischen verschiedenen Anbietern von Cloud-Diensten und gleichzeitig Widerstand gegen die rechtswidrige Weitergabe vonseiten der genannten Anbieter. 
  6. Festlegung von Maßnahmen gegen die rechtswidrige Weitergabe von Daten in grenzüberschreitenden Zusammenhängen und Verstärkung des Schutzes der personenbezogenen Daten – oder sensibler Daten, wie beispielsweise der Geschäftsgeheimnisse –, die bereits zu Teilen von den einheitlichen europäischen Bestimmungen und insbesondere von der Datenschutzgrundverordnung sichergestellt werden. 

Das „Data Act“ treibt die Entwicklung eines leistungsstarken und innovativen Datenmarkts an, indem es die Industriedaten freigibt und rechtliche Klarheit in Bezug auf den entsprechenden Zugang und die Verwendung schafft.
AG: RÜCKTRITT „AD NUTUM“ DES AKTIONÄRS IST RECHTMÄSSIG
Artikel 2437 des italienischen ZGB legt fest, dass der Aktionär einer Aktiengesellschaft (ital. S.P.A.) jederzeit austreten kann, sofern die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit gegründet wurde. Es kam jedoch die Frage auf, ob die in der Satzung enthaltene, diese Möglichkeit beschreibende Klausel auch im Falle einer Gesellschaft mit bestimmter Laufzeit rechtsgültig ist.
Das italienische Höchstgericht hat die Thematik im jüngsten Urteil Nr. 2629/2024 aufgegriffen und erklärt jene Klausel der Satzung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft als gültig, die dem Aktionär das Austrittsrecht nach Belieben („ad nutum“), d.h. das Recht, im ausschließlichen Ermessen des Aktionärs selbst aus der Gesellschaft auszutreten (unter Auszahlung seiner Aktien zum aktuellen Wert), einräumt, welches jederzeit im Rahmen der Dauer der Gesellschaft ausgeübt werden kann, auch wenn diese auf bestimmte Laufzeit gegründet wurde.
Entgegen der Auffassung des Gerichts Cagliari, vor welchem der Schiedsspruch angefochten worden war, hat das italienische Höchstgericht angemerkt, dass die Reform aus dem Jahr 2003 – abgesehen davon, dass sie die gesetzlichen Austrittsmöglichkeiten vermehrt hat – die Satzungsautonomie erheblich ausgeweitet hat, indem sie vorsah, dass die Satzung auch andere Austrittsgründe abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen enthalten kann. Mit dem genannten Gesetz zur Reform wurde also das Konzept eines ausschließlich auf der Reaktion des Gesellschafters auf einige von der Mehrheit getroffene Beschlüsse basierenden Austritts überwunden. Dieses Rechtsinstitut scheint nun der Entscheidung eines Investors entgegenzukommen, der beschließt, seine Wertpapiere auch aus anderen Gründen, die nicht von nicht mitgetragenen Entscheidungen anderer abhängigen, zu verkaufen.

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