NEWSLETTER NR. 02 - 2023

08. Februar 2023

DIREKTE STEUERN

UMWANDLUNG VON DTA  

Die Umwandlung der latenten Steueransprüche (DTA) in Steuerguthaben gemäß Artikel 44-bis Gesetzesdekret 34/2019 gilt für alle Abtretungen ausfallgefährdeter Forderungen, die nach Inkrafttreten der ursprünglichen Vorschrift bis zum 31. Dezember 2021 durchgeführt wurden (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 139 vom 23. Januar 2023). 

EIGENKAPITALFÖRDERUNG (ACE) BEI VERSCHMELZUNG
Im Falle einer Verschmelzung zur Aufnahme übernimmt die aufnehmende Gesellschaft die Grundlage der Eigenkapitalförderung ACE der aufgenommenen Gesellschaft. 
Falls die aufgenommene Gesellschaft im Vorjahr Bareinlagen von der aufnehmenden Gesellschaft empfangen hat, hebt sich die Erhöhung des Eigenkapitals der empfangenden Gesellschaft nach der Verschmelzung auf: die Aufhebung der Patrimonialisierung hat keinen Einfluss auf die ordentliche Eigenkapitalförderung (ACE), lässt aber die Super ACE entfallen. 
Das kommt daher, dass die Super ACE - im Gegensatz zur ordentlichen Eigenkapitalförderung (ACE) - der Bedingung unterliegt, dass der Eigenkapitalzuwachs, der im Laufe des Jahres 2021 angereift ist, auch in den folgenden Steuerperioden beibehalten werden muss (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 

Nr. 135 vom 23. Januar 2023). 

EINKÜNFTE AUS LOHNABHÄNGIGER ARBEIT
Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit, erzielt durch eine Tätigkeit, die in Form von „SmartWorking“ auf dem italienischen Staatsgebiet für einen nichtansässigen Arbeitgeber ausgeführt wird, sind in Italien steuerpflichtig (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 127 vom 20. Januar 2023). 

IM JAHR NACH DER ERBRINGUNG DER LEISTUNG AUSGEZAHLTE EINKÜNFTE
Sofern eine natürliche Person:

  • im Jahr X in Italien ansässig ist und in Italien ihrer beruflichen Tätigkeit nachgeht;
  •  im Jahr X+1 nicht mehr in Italien, sondern in der Schweiz ansässig ist, ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz nachgeht und einen Bonus für die im Jahr X in Italien geleistete Tätigkeit erhält,

wird der Bonus auf jeden Fall in Italien versteuert (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 126 vom 20. Januar 2023).

STEUERLICHE ANSÄSSIGKEIT
Der Erhalt des Visums aufgrund des Wahlwohnsitzes entspricht nicht der Eintragung in das Melderegister der in Italien ansässigen Bevölkerung wie von Artikel 2, Absatz 2 des italienischen Steuergesetzes (TUIR) für die steuerliche Ansässigkeit in Italien vorgesehen (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 119 vom 20. Januar 2023).

GEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG DER SOFTWARE
Das Italienische Finanzamt hat Klärungen in Bezug auf den Rückbehalt, der auf die getragenen Kosten für die Nutzung der Software in Verbindung mit verschiedenen von Italien eingegangenen Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist veröffentlicht (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 116 vom 20. Januar 2023).

DER GESCHÄFTSWERT BEI DER BETRIEBSÜBERTRAGUNG
Im Falle einer entgeltlichen Abtretung eines Betriebes wird der steuerliche Veräußerungsgewinn bestimmt, indem der Steuerwert des zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht abgesetzten Geschäftswerts sowie aller anderen Assets berechnet wird. Im Falle der Einbringung eines steuerneutralen Betriebes wird der Geschäftswert hingegen nicht übertragen und die einbringende Gesellschaft setzt ihn weiterhin gemäß Artikel 103 des italienischen Steuergesetzes (TUIR) (zu Achtzehnteln) ab (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 109 vom 20. Januar 2023).

WEITERVERRECHNUNG DER KOSTEN FÜR BETRIEBLICH GENUTZTE FAHRZEUGE 
Die Holdinggesellschaft, die Betriebsfahrzeuge für ihre Tochtergesellschaften kauft und sie diesen gemäß ihren Erfordernissen zur Verfügung stellt (bspw. geschäftliche Nutzung, gemischte Nutzung mit Vergabe an die Angestellten für deren persönlichen Gebrauch), kann die entsprechenden Kosten absetzen und die entsprechende Mehrwertsteuer ohne Einschränkung abziehen.

Die Limits für die Absetzung der Ausgaben gemäß Artikel 164 des italienischen Steuergesetzes (TUIR) und den Mehrwertsteuerabzug gemäß Artikel 19-bis1 DPR 633/1972 werden hingegen gegenüber den Tochtergesellschaften, welche die Nutzerinnen sind, angewendet (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 107 vom 20. Januar 2023).

PARTICIPATION-EXEMPTION-REGELUNG
Die ausgezahlten Gehälter an die Manager der abgetretenen Tochtergesellschaft, die dazu beigetragen haben, diese rentabel zu machen und in Hinblick auf den Abtretungspreis aufzuwerten, stellen Aufwendungen in Verbindung mit der Realisierung der steuerbefreiten Veräußerungsgewinne dar und sind daher zu 95% nicht abzugsfähig (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 94 vom 19. Januar 2023).

MEHRWERTSTEUER

VERSCHMELZUNG ZWISCHEN EU-SUBJEKTEN
Im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zur Aufnahme zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen stellt der Übergang von in Italien gelegenen Gütern von einer niederländischen Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) an eine belgische Gesellschaft (aufnehmende Gesellschaft) eine Transaktion außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe f) DPR 633/1972 dar (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 157 vom 24. Januar 2023).

ABTRETUNGEN ZUM EXPORT 
Im Falle einer „Kettenabtretung“, in der:

  1. ein EU-Lieferant in Italien bestehende Güter an einen in Italien zu Mehrwertsteuerzwecken identifizierten EU-Vermittler verkauft;
  2. der EU-Vermittler die Güter an ein nicht in der EU ansässiges Subjekt verkauft,
  3. die Güter innerhalb der folgenden 90 Tage durch den EU-Vermittler von Italien in das Nicht-EU-Land transportiert werden,

stellt die Abtretung in Nr. 1) keinen indirekten Export gemäß Artikel 8, Buchstabe b) DPR 633/1972 dar, da der Transport außerhalb des EU-Zollgebiets vom EU-Vermittler in seiner Eigenschaft als Verkäufer (und nicht als Käufer) durchgeführt wird.

Aus diesem Grund muss sich der EU-Lieferant in Italien zu Mehrwertsteuerzwecken identifizieren oder einen Steuervertreter in Italien ernennen und die Abtretung an den EU-Vermittler der Mehrwertsteuer unterwerfen (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 136 vom 24. Januar 2023).

REGISTERGEBÜHR

STEUERVERGÜNSTIGUNG „ERSTWOHNUNG“
Die Steuervergünstigung „Erstwohnung“ steht für eine einzige Immobilie zu. Diese kann auch aus zwei Katasterparzellen unterschiedlichen Eigentums bestehen (bspw. eine auf den Namen des Ehemanns und die andere auf den Namen der Ehefrau) unter der Bedingung, dass:

(i) sich die Parzellen für steuerliche Zwecke als faktisch miteinander verbunden erweisen, da sie funktional und ertragstechnisch nicht unabhängig sind, 

(ii) die Situation in den Katasterarchiven festgehalten und hervorgehoben ist (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 155 vom 24. Januar 2023).

GELDWÄSCHEBESTIMMUNGEN

ANWENDUNGSFRAGEN BEI DER ANGABE DES WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMERS VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
Gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche muss verpflichtend der wirtschaftliche Eigentümer angegeben werden, d.h. die natürliche(n) Person(en) als Nicht-Kunde, im Interesse welcher letztlich ein dauerhaftes Geschäftsverhältnis etabliert, eine freiberufliche Leistung erbracht oder eine Transaktion durchgeführt wird. 

In der Praxis ist es aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Sachverhalte nicht immer einfach, eine natürliche Person als „wirtschaftlichen Eigentümer“ zu erfassen. Der Verband der italienischen Aktiengesellschaften Assonime hat allerdings mit dem Fall 1/2023  einige wichtige Auslegungsschwierigkeiten behandelt und einen hilfreichen Leitfaden für die unten kurz zusammengefassten Sachverhalte bereitgestellt. 

Nach den Kriterien in Artikel 20 GvD 231/2007 (Rechtsvorschrift zu Kriterien für die Erfassung des wirtschaftlichen Eigentümers von Kunden, die keine natürlichen Personen sind - abgeändert durch GvD 125/2019) gilt/gelten als wirtschaftlicher Eigentümer einer Kapitalgesellschaft jene natürliche Person/en, die: i) das direkte oder indirekten Eigentum besitzen, ii) die Kontrolle ausüben, iii) die Vertretungs-, Verwaltungs- oder Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschaft innehaben.

i. Eigentumskriterium 

Ein Beteiligungsverhältnis von mehr als 25 % am Gesellschaftskapital gilt als vorrangiges Kriterium. Demnach gelten sämtliche natürlichen Personen mit einer (direkten und/oder indirekten) Beteiligung von mehr als 25 % als Eigentümer und folglich als wirtschaftliche Eigentümer.

Indirektes Eigentum

Bei der Festsetzung der genannten Beteiligungsquote muss auch das indirekte Eigentum berücksichtigt werden, d.h. eine Beteiligung am Gesellschaftskapital des Kunden von mehr als 25 % durch Tochtergesellschaften, Treuhandgesellschaften oder zwischengeschaltete Personen. 

Gemäß dem Wortlaut des neuen Artikels 20 gilt, dass die Beteiligungsquote von 25 % + 1 im Verhältnis zum Gesellschaftskapital des Kunden zu betrachten ist, weshalb der wirtschaftliche Eigentümer entlang einer Beteiligungskette auf Grundlage eines Kontrollverhältnisses gemäß Artikel 2359 ZGB ausgemacht werden kann (abhängige Gesellschaften und verbundene Gesellschaften). 

Italienweit (und auch auf EU-Ebene) besteht allerdings die Tendenz, diese Beteiligungsquote im Verhältnis zum Gesellschaftskapital des Kunden und jedweder Gesellschaft entlang der Beteiligungskette zu betrachten. Gemäß Assonime sollte somit an der Auslegung festgehalten werden, dass die Beteiligungsquote von 25 % + 1 entlang der gesamten Beteiligungskette als Kriterium gilt. Beispiel: Kunde Alfa ist eine 30 %-iger Tochtergesellschaft von Beta (wobei an Beta drei natürliche Personen zu 53 % bzw. 26 % bzw. 21 % beteiligt sind) und eine 70 %-ige Tochtergesellschaft von Gamma (wobei an Gamma zwei natürliche Personen zu 70 % bzw. 30 % beteiligt sind): Als wirtschaftlicher Eigentümer müssten die natürliche(n) Person(en), die mit 26 % und 53 % an Beta beteiligt ist/sind, und die natürliche(n) Person(en), die mit 70 % und 30 % an Gamma beteiligt ist/sind, angegeben werden. 

Häufungsgrundsatz  

Die indirekten und direkten Beteiligungen müssen gemeinsam berücksichtigt werden.

Fruchtgenuss

Bei einer Beteiligung mit einem Fruchtgenuss sollte vorsichtshalber sowohl der nackte Eigentümer als auch der Fruchtnießer gemäß gängiger Praxis der mit der Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers verpflichteten Intermediäre als wirtschaftlicher Eigentümer angegeben werden.

ii. Kontrollbegriff

Kann kein (direkter oder indirekter) Eigentümer eindeutig erfasst werden, wird das Kriterium der Kontrolle herangezogen. Demnach gilt/gelten als wirtschaftlicher Eigentümer jene natürliche Person(en), die wie folgt die Kontrolle der Gesellschaft ausüben: a) Stimmenmehrheit im Rahmen der ordentlichen Gesellschafterversammlung; b) ausreichende Stimmrechte für einen beherrschenden Einfluss im Rahmen der ordentlichen Gesellschafterversammlung; c) bestimmte vertragliche Bindungen, die einen beherrschenden Einfluss ermöglichen.

„Andere Formen“ der Kontrolle 

In Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 gilt/gelten nach den Kriterien zur Festlegung des wirtschaftlichen Eigentümers von Gesellschaften jene natürliche Person(en) als wirtschaftlicher Eigentümer, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft unter anderem durch „andere Formen der Kontrolle“ steht. Die Europäische Bankenbehörde (EBA) nennt unter anderem enge familiäre Beziehungen, historische Bindungen oder vertragliche Beziehungen oder die Nutzung von Vermögenswerten des Kunden beispielhaft für „andere Formen“ der Kontrolle. 

Hierbei sollte allerdings nicht auf den wörtlichen Wortlaut der genannten Richtlinie, sondern vielmehr auf die Umsetzungsweise des Kontrollbegriffs im italienischen Rechtssystem abgestellt werden: Im vorliegenden Fall bezieht sich der Kontrollbegriff gemäß Artikel 20 stets auf ausreichende Stimmrechte bzw. auf vertragliche Beziehungen, wodurch ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt werden kann und deren strategische und geschäftsführende Entscheidungen gelenkt werden können. Dies würde - im Umkehrschluss - andere Formen der Kontrolle ohne ausreichende Stimmrechte oder vertragliche Beziehungen in unserem Rechtssystem ausschließen.

iii. (Verbleibendes) Kriterium der Verwaltungs- und Leitungsorgane

Aufgrund des neuen Wortlautes von Artikel 20 kann ausgeschlossen werden, dass sämtliche natürliche Personen mit Verwaltungs- und Leitungsbefugnissen (d.h. alle Verwaltungsratsmitglieder und Führungskräfte) gemeinsam als wirtschaftliche Eigentümer gelten. Der wirtschaftliche Eigentümer ist/sind nämlich genau jene natürliche(n) Person(en) mit der Befugnis, die Gesellschaft nach außen zu binden. 

Folglich käme als wirtschaftlicher Eigentümer beispielsweise in Frage:  a) der Geschäftsführer bzw.; b) bei Mangeln an Befugnissen, der gesetzliche Vertreter, d.h. in der Regel der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sogar; c) jene Personen, die im Unternehmen verbindliche Entscheidungen für die Handlungskategorien im Rahmen der betreffenden Rechtsvorschriften treffen können.

iv. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Mit dem interministeriellen Dekret Nr. 55 vom 11. März 2022 wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingeführt. Dadurch können die wirtschaftlichen Eigentümer der Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit (GmbH, AG, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften), der privaten juristischen Personen (Stiftungen und anerkannte Vereine) und Trusts mit steuerrechtlichen Wirkungen und Trust-ähnliche Rechtsinstitute italienweit erfasst und festgehalten werden.  

Kapitalgesellschaften müssen ihren wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von 60 Tagen nach Anwendung der technischen Vorschriften und Aktivierung der Funktion zur Übermittlung der Meldungen melden. Die Durchführungsverordnung seitens des italienischen Wirtschaftsministeriums ist derzeit noch ausständig.

Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS

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