NEWSLETTER NR. 10 - 2022

22. Juli 2022

DIREKTE STEUERN

ERZEUGUNG VON STROM AUS PHOTOVOLTAIKANLAGEN DURCH LANDWIRTSCHAFTLICHE GESELLSCHAFT

Bei Vorliegen der im Rundschreiben Nr. 32/2009 erfassten Voraussetzungen und unter Einhaltung des Grundsatzes, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit gegenüber der Stromerzeugung überwiegt, gilt die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen durch eine landwirtschaftliche Gesellschaft als mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden, und zwar unabhängig von der Anzahl der Photovoltaikanlagen auf dem Grundstück (Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 319 vom 01. Juni 2022).

 

FRINGE BENEFIT

Die zur Förderung eines ressourcenschonenden Umgangs und einer umweltbewussten Haltung der Arbeitnehmer angebotenen unentgeltlichen Ladevorgänge für Arbeitnehmer, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Elektroauto erwerben, gelten als nicht steuerpflichtige Leistungen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Buchst. f) EStG bzw. als vom Arbeitgeber für Bildungszwecke zuerkannte Leistungen (Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 329 vom 09. Juni 2022).

 

STEUERGUTHABEN FÜR MIETZINS VON NICHTWOHNGEBÄUDEN UND BETRIEBSPACHT

Das Steuerguthaben für die Vermietung von Nichtwohngebäuden und die Betriebspacht gilt als Steuerbegünstigung, weshalb das Verrechnungsverbot für

die in die Steuerrolle eingetragenen staatlichen Steuern gemäß Art. 31 Abs. 1 Gesetzesdekret 78/2010 nicht greift (Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 331 vom 21. Juni 2022).

 

ASSYMETRISCHE NICHT PROPORTIONALE SPALTUNG

Die Teilspaltung einer Gesellschaft X mittels Abtretung eines Teils ihres Vermögens in Form der gesamten Beteiligung am Gesellschaftskapital der Gesellschaft Z an die beherrschende Gesellschaft Y gilt nicht als unrechtmäßig, sofern die Teilspaltung auf die tatsächliche Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch jede an der Transaktion beteiligte Gesellschaft abzielt (Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 335 vom 21. Juni 2022).

 

STEUERGUTHABEN FÜR INDUSTRIE 4.0

Bei einer komplexen Investition bestehend aus mehreren Investitionsvorgängen durch verschiedene und voneinander unabhängige Erwerbe von Wirtschaftsgütern bei unterschiedlichen Lieferanten wird das Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter im Verhältnis zu den in den jeweiligen förderfähigen Veranlagungszeiträumen angefallenen Kosten gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften gewährt (Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 336 vom 21. Juni 2022).

 

PARTICIPATION-EXEMPTION-REGELUNG

Die Voraussetzung der Gewerblichkeit für die Zwecke der Participation-Exemption-Regelung gilt auch in Bezug auf eine Immobilienentwicklungsgesellschaft erfüllt, die Finanzierungen aufgenommen und die betreffenden Grundstücke erworben hat, obwohl das Immobilienprojekt mangels der erforderlichen Genehmigungen nie begonnen wurde (Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 354 vom 28. Juni 2022).

MEHRWERTSTEUER

SPLIT PAYMENT

Die Split-Payment-Regelung gilt gegenüber der im Verzeichnis der öffentlichen Verwaltungen (IPA) eingetragenen öffentlichen Verwaltung auch dann, wenn diese aus dem ISTAT-Verzeichnis gestrichen wurde (Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 320 vom 31. Mai 2022).

 

EINREICHFRIST DER NACHTRÄGLICHEN BERICHTIGUNG DER MEHRWERTSTEUERERKLÄRUNG

Die Frist für die Einreichung der nachträglichen Berichtigung der Mehrwertsteuererklärung fällt mit der "normalen" Festsetzungsfrist zusammen. Bei Aufschub der Festsetzungsfrist aufgrund der mangelnden Einreichung der vom Finanzamt für die Zwecke der Rückerstattung des Mehrwertsteuerüberschusses verlangten Dokumente seitens des Steuerpflichtigen gemäß Art. 57 Abs. 3 DPR 633/1972 gilt weiterhin die normale Frist für die Einreichung der nachträglichen Berichtigung (Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 328 vom 09. Juni 2022).

INDIREKTE STEUERN

STEUERFÖRDERUNG FÜR DEN ERWERB ABZUREISSENDER IMMOBILIEN - VERWIRKUNG DES ANSPRUCHS

Beim Erwerb eines Gebäudes mit Anwendung der Register-, Kataster- und Hypothekargebühren in fest bemessener Höhe gemäß Art. 7 Gesetzesdekret 34/2019 verwirkt bei einem Weiterverkauf des Gebäudes vor dem Abriss und Wiederaufbau der Anspruch auf die Steuerbegünstigung. Somit fallen die Register-, Kataster- und Hypothekargebühren anteilig an und es wird eine Strafe von 30 % erhoben, ohne dass eine freiwillige Berichtigung möglich ist (Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 324 vom 06. Juni 2022).

 

URKUNDE ÜBER DIE VERGEMEINSCHAFTUNG

Die Urkunde über die Vergemeinschaftung von Grundstücken zwischen Miteigentümern fällt unter die in Artikel 20 Gesetz 10/1977 vorgesehene Steuerförderung mit folgerichtiger Anwendung der Registergebühren in fest bemessener Höhe und Befreiung von den Hypothekar- und Katastergebühren.  (Finanzamt, Antwort auf verbindliche Auskunft 326 vom 08. Juni 2022).

 

ÜBERTRAGUNG EINER IMMOBILIE GEMÄSS MANDATSVERTRAG

Die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Rahmen eines Mandatsvertrags bei dem sich der Auftragnehmer zum Erwerb einer Immobilie im eigenen Namen, allerdings auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet hat, um die Immobilie in weiterer Folge an den Auftraggeber abzutreten, unterliegt der Schenkungssteuer sowie den Hypothekar- und Katastergebühren in anteiliger Höhe von 2 % und 1 % (Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 347 vom 27. Juni 2022).

DEKRET ZU STEUERVEREINFACHUNGEN

Mit Gesetzesdekret Nr. 73 vom 21. Juni 2022 (sog. "Dekret zu Steuervereinfachungen") wurden nachfolgende steuerliche Maßnahmen eingeführt.

 

KLEINSTUNTERNEHMEN

Ab 2022 wenden Kleinstunternehmen gemäß Art. 2435-ter ZGB, die den Jahresabschluss in gewöhnlicher Form erstellen, für Steuerzwecke den Ableitungsgrundsatz an.

 

BERICHTIGUNG VON BUCHUNGSFEHLERN

Für Steuerzwecke gilt der sog. Ableitungsgrundsatz auch für Posten, die im Zuge der Berichtigung von Buchungsfehlern verbucht werden (mit Ausnahme von negativen Einkommensbestandteilen, für welche die Frist für die Einreichung einer Berichtigungserklärung abgelaufen ist).

 

UNTERNEHMEN MIT DAUERVERLUST

Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wird die Steuerregelung für Unternehmen mit Dauerverlust abgeschafft.

 

REGIONALE WERTSCHÖPFUNGSSTEUER (IRAP)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ändern sich die Regelungen für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage IRAP.

Für Unternehmen, welche die Betriebsleistung (netto) gemäß Art. 5-9 GvD 446/1997 ermitteln, sind die Gesamtkosten für lohnabhängiges Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag abzugsfähig.

Die Abzugsfähigkeit gilt auch in Höhe von 70 % der Gesamtkosten für jeden Saisonarbeiter, der in zwei Veranlagungszeiträumen für mindestens 120 Tage beschäftigt wird, und zwar ab dem zweiten Vertrag, der mit demselben Arbeitgeber innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des vorherigen Vertrages abgeschlossen wird.

 

ZUSATZSTEUER IRES IM ERDÖLSEKTOR

Die Zusatzsteuer IRES für Unternehmen, die im Bereich der Exploration und der Gewinnung flüssiger und gasförmiger Kohlenwasserstoffe tätig sind, wird abgeschafft.

 

PERIODISCHE MEHRWERTSTEUERABRECHNUNG

Die Frist für die periodische Mehrwertsteuerabrechnung zum 2. Halbjahr wird vom 16. auf den 30. September des jeweiligen Jahres aufgeschoben.

 

INTRASTAT-MELDUNGEN

Die Frist für die INTRASTAT-Meldungen wird auf das Ende des auf den Bezugszeitraum folgenden Monats aufgeschoben.

 

STEMPELGEBÜHREN AUF ELEKTRONISCHE RECHNUNGEN

Ab 2023 wird der für Stempelgebühren geltende Schwellenwert (Aufschub der Zahlung der Stempelgebühren auf elektronische Rechnung auf die Zahlungsfrist des zweiten Quartals) von Euro 250 auf Euro 5.000 angehoben.

 

ORTSTAXE

Für die Jahre 2020 und 2021 wird die Frist für die Einreichung der Nächtigungserklärung vom 30. Juni auf den 30. September 2022 aufgeschoben.

 

REGISTRIERUNG VON URKUNDEN

Die Frist für die Beantragung der Registrierung der Urkunden innerhalb eines gewissen Zeitraums wird von 20 auf 30 Tage ab dem Datum der Urkunde verlängert.

 

REVERSE CHARGE-VERFAHREN

Der Zeitraum für die Umkehr der Steuerschuld für Mobiltelefone, Tablets, Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten und die Lieferung von Gas und Strom an einen mehrwertsteuerpflichtigen Wiederverkäufer wird bis 2026 verlängert.

 

STAATSBEIHILFEN

Die Fristen für die Registrierung der Staatsbeihilfen im italienischen Verzeichnis für Staatsbeihilfen (RNA) werden vom 31. Dezember 2022 auf den 30. Juni 2023 verlängert.

 

IMU-ERKLÄRUNG

Die Frist für die Einreichung der IMU-Erklärung zum Jahr 2021 wird vom 30. Juni auf den 31. Dezember 2022 verschoben.

 

BESCHEINIGUNG FÜR DAS STEUERGUTHABEN FÜR FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSTÄTIGKEIT

Unternehmen können eine Bescheinigung zum Nachweis der Einstufung der getätigten oder zu tätigenden Investitionen für die Zwecke der förderfähigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, technologische Innovation, Design und ästhetische Innovation beantragen.

Diese Bescheinigung gilt gegenüber dem Finanzamt als verbindlich.

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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