NEWSLETTER NR. 1 - 2022

12. Januar 2022

NEWSLETTER N. 1-2022

Sehr geehrte Kunden,

in weiterer Folge verweisen wir auf die steuerlichen Neuerungen, die im Gesetz 234 vom 30. Dezember 2021 (Haushaltsgesetz 2022) vorgesehen sind, das im Amtsblatt der Republik Italien 310 vom 31. Dezember 2021 veröffentlicht wurde.

 

NEUE EINKOMMENSSTEUERSTUFEN (IRPEF)

Die Einkommenssteuerstufen (IRPEF) werden wie folgt abgeändert:

  • 23 Prozent bis 15.000 Euro;
  • 25 Prozent von 15.000 Euro bis 28.000 Euro;
  • 35 Prozent von 28.000 Euro bis 50.000 Euro;
  • 43 Prozent über 50.000 Euro.

Die Steuerabzüge für Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit im Sinne von Artikel 13 EStG (TUIR) werden abgeändert. Ebenso wird die Steuerreduzierung gemäß Gesetzesdekret 3/2020 für Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte abgeändert.

 

ABSCHAFFUNG DER WERTSCHÖFPUNGSSTEUER (IRAP) FÜR NATÜRLICHE PERSONEN

Die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) ist ab dem Veranlagungszeitraum, zu dem das Haushaltsgesetzes 2022 in Kraft tritt, von natürlichen Personen, die eine Handelstätigkeit ausüben sowie von Künstlern und Freiberuflern im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. c) GVD 446/1997 nicht mehr geschuldet.

 

PATENTBOX

Die Steuerregelung zur Patentbox wird folgendermaßen abgeändert:

Aufwendungen für Forschung und Entwicklung in Zusammenhang mit:

  • urheberrechtlich geschützter Software,
  • industriellen Patenten, Zeichnungen und Modellen,

(Markenzeichen und Knowhow sind daher ausgeschlossen), die von denselben Steuerzahlern direkt oder indirekt bei der Erbringung der eigenen betrieblichen Tätigkeit genutzt werden, werden um 110 Prozent angehoben.

Die Bestimmung, die ein Kumulierungsverbot mit dem Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung gemäß Gesetz 160/2019 Abs. 198 - 206 vorsah, wurde abgeschafft.

Die neuen Bestimmungen gelten für Optionen, die unter Bezugnahme auf den bei Inkrafttreten des Gesetzesdekrets 146/2021 laufenden und auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume, ausgeübt werden.

Die Optionen im Sinne von Artikel 1 Abs. 37 ff. Gesetz 190/2014 und Artikel 4 Gesetzesdekret 34/2019 können unter Bezugnahme auf den am Tag des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets 146/2021 laufenden und die nachfolgenden Veranlagungszeiträume nicht mehr ausgeübt werden.

Steuerpflichtige, die die Optionen im Sinne des Gesetzes 190/2014 für Veranlagungszeiträume vor dem bei Inkrafttreten des GVD 146/2021 laufenden Veranlagungszeitraum ausgeübt haben oder ausüben, können sich als Alternative zur Ausübung der Option dafür entscheiden, der neuen vergünstigten Besteuerungsregelung beizutreten und müssen dazu vorab eine Mitteilung versenden. Die genauen Modalitäten hierfür werden in einer Verfügung des Direktors der italienischen Finanzverwaltung festgesetzt werden. Davon ausgeschlossen sind allerdings:

  • Steuerpflichtige, die einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren gemäß Artikel 31-ter DPR 600/1973 oder einen Antrag auf Erneuerung eingereicht haben und eine Vorabvereinbarung bei Abschluss der genannten Verfahren mit der italienischen Finanzverwaltung unterzeichnet haben;
  • Steuerpflichtige, die die Regelung im Sinne von Artikel 4 Gesetzesdekret 34/2019 in Anspruch nehmen.

Sollten in einem oder mehreren Veranlagungszeiträumen aufgrund der Bildung eines oder mehrerer immaterieller Vermögenswerte, die unter (i) urheberrechtlich geschützte Software oder (ii) industrielle Patente, Designs und Modelle fallen, förderfähige Aufwendungen getätigt werden, können Steuerpflichtige die Erhöhung um 110 Prozent dieser Aufwendungen ab dem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen, in dem der immaterielle Vermögenswert ein industrielles Schutzrecht erhält. Die Erhöhung um 110 Prozent kommt nicht für Aufwendungen zur Anwendung, die vor dem achten Veranlagungszeitraum vor demjenigen, in dem der immaterielle Vermögenswert ein industrielles Schutzrecht erhält, getragen wurden.

 

PLASTIKSTEUER

Das Inkrafttreten der Bestimmungen zur sogenannten "Plastiksteuer" (Steuer auf Einwegerzeugnisse - MACSI) wird auf den 1. Januar 2023 aufgeschoben.

 

STEUER AUF MIT ZUCKER VERSETZTE GETRÄNKE

Das Inkrafttreten der Bestimmungen zur Steuer auf mit Zucker versetzte Getränke wird auf den 1. Januar 2023 aufgeschoben.

 

STEUEREINTREIBUNG

Die Bestimmungen zur Eintreibung der in die Steuerrolle eingetragenen Forderungen wurden abgeändert.

Insbesondere wurden das Agio und die Eintreibungsgebühren für ab dem 1. Januar 2022 eingetragene Steuerforderungen abgeschafft.

Ab 2022 ist zu Lasten der Steuerschuldner hingegen Folgendes vorgesehen:

  1. ein Gebührenanteil für sogenannte "Vollstreckungsaufwendungen" im Zusammenhang mit Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren seitens der für die Steuereintreibung zuständigen Behörde;
  2. ein Gebührenanteil in Verbindung mit der Zustellung der Steuerzahlkarten und der sonstigen Steuereintreibungsakten,

die beide per Verfügung festgesetzt werden.

 

GRUNDERTRÄGE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERTRÄGE

Der Ausschluss der Grunderträge und der landwirtschaftlichen Erträge von den einkommensteuerpflichtigen (IRPEF) Einkünften wird bis 2022 verlängert.

 

SPARPLÄNE

Die für langfristige Sparpläne im Sinne von Artikel 1 Abs. 101 Gesetz 232/2016 vorgesehenen Obergrenzen werden auf "40.000 Euro und auf eine Gesamtobergrenze von nicht mehr als 200.000 Euro" angehoben.

Die Steuervergünstigungen im Sinne des Gesetzes 178/2020 Abs. 219-224 kommen auch für Investitionen bis zum 31. Dezember 2022 zur Anwendung. Das Steuerguthaben für Investitionen ab dem 1. Januar 2022 darf 10 Prozent der in qualifizierte Finanzinstrumente investierten Summen nicht überschreiten und kann in fünfzehn gleich hohen Jahresbeträgen genutzt werden.

 

STEUERGUTHABEN FÜR INDUSTRIE 4.0 INVESTITIONEN

Die für Investitionskosten Industrie 4.0 vorgesehenen Steuervergünstigungen werden verlängert.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2025 bzw. bis zum 30. Juni 2026, sofern bis zum 31. Dezember 2025 der entsprechende Auftrag vom Verkäufer angenommen und eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 Prozent der Anschaffungskosten geleistet wird, Investitionen in neue Anlagegüter tätigen, die in Anlage A Gesetz 232/1016 angeführt sind, steht ein Steuerguthaben in folgender Höhe zu:

  • 20 Prozent der Kosten für den Investitionsanteil bis zu 2,5 Millionen Euro,
  • 10 Prozent der Kosten für den Investitionsanteil über 2,5 Millionen Euro und bis zu 10 Millionen Euro,
  • 5 Prozent der Kosten für den Investitionsanteil über 10 Millionen Euro und bis zu den insgesamt zulässigen Kosten von maximal 20 Millionen Euro.

Unternehmen, die zwischen dem 16. November 2020 und dem 31. Dezember 2023 bzw. bis zum 30. Juni 2024, sofern bis zum 31. Dezember 2023 der entsprechende Auftrag vom Verkäufer angenommen und eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 Prozent der Anschaffungskosten geleistet wird, Investitionen in Anlagegüter tätigen, die in Anlage B Gesetz 232/2016 angeführt sind, steht ein Steuerguthaben in folgender Höhe zu:

  • 20 Prozent der Kosten bis zur jährlichen Höchstgrenze der zulässigen Kosten von 1 Million Euro.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 30. Juni 2025, sofern bis zum 31. Dezember 2024 der entsprechende Auftrag vom Verkäufer angenommen und eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 Prozent der Anschaffungskosten geleistet wird, Investitionen in Anlagegüter tätigen, die in Anlage B Gesetz 232/2016 angeführt sind, steht ein Steuerguthaben in folgender Höhe zu:

  • 15 Prozent der Kosten bis zur jährlichen Höchstgrenze der zulässigen Kosten von 1 Million Euro.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 bzw. bis zum 30. Juni 2026, sofern bis zum 31. Dezember 2025 der entsprechende Auftrag vom Verkäufer angenommen und eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 Prozent der Anschaffungskosten geleistet wird, Investitionen in Anlagegüter tätigen, die in Anlage B Gesetz 232/2016 angeführt sind, steht ein Steuerguthaben in folgender Höhe zu:

  • 10 Prozent der Kosten bis zur jährlichen Höchstgrenze der zulässigen Kosten von 1 Million Euro.

Förderungsfähig sind auch Aufwendungen für Dienstleistungen in Verbindung mit der Nutzung der Vermögenswerte gemäß der genannten Anlage B durch Cloud-Computing-Lösungen für den periodengerecht zuordenbaren Anteil.

Für Investitionen in herkömmliche (nicht 4.0) materielle und immaterielle Anlagegüter ist keine Verlängerung der Steuerförderungen vorgesehen. Der förderfähige Zeitraum gilt daher noch bis Ende 2022 (+ erstes Halbjahr 2023).

 

STEUERGUTHABEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Das Steuerguthaben für Investitionen in Forschung und Entwicklung, in die ökologische Wende, in technologische Innovation 4.0 und in sonstige innovative Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes 160/2019 Abs. 200-202 steht wie folgt zu:

Das Steuerguthaben steht für die Grundlagenforschung und für die industrielle Forschung sowie für die experimentelle Entwicklung im wissenschaftlichen und technologischen Bereich (Absatz 200) wie folgt zu:

  • bis zum Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2022 in Höhe von 20 Prozent der entsprechenden Berechnungsgrundlage, beschränkt auf den jährlichen Höchstbetrag von 4 Millionen Euro;
  • vom auf den 31. Dezember 2022 folgenden Veranlagungszeitraum bis zum Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2031 in Höhe von 10 Prozent der entsprechenden Berechnungsgrundlage, beschränkt auf den jährlichen Höchstbetrag von 5 Millionen Euro.

Das Steuerguthaben für technologische Innovationsmaßnahmen (Absatz 201) wird folgendermaßen zuerkannt:

  • bis zum Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 10 Prozent der entsprechenden Berechnungsgrundlage, beschränkt auf den jährlichen Höchstbetrag von 2 Millionen Euro;
  • vom auf den 31. Dezember 2023 folgenden Veranlagungszeitraum bis zum Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2025 in Höhe von 5 Prozent der entsprechenden Berechnungsgrundlage, beschränkt auf den jährlichen Höchstbetrag von 2 Millionen Euro.

Das Steuerguthaben für Design und ästhetische Gestaltung (Absatz 202) wird folgendermaßen zuerkannt:

  • bis zum Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 10 Prozent der entsprechenden Berechnungsgrundlage, beschränkt auf den jährlichen Höchstbetrag von 2 Millionen Euro;
  • vom auf den 31. Dezember 2023 folgenden Veranlagungszeitraum bis zum Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2025 in Höhe von 5 Prozent der entsprechenden Berechnungsgrundlage, beschränkt auf den jährlichen Höchstbetrag von 2 Millionen Euro.
  • Das Steuerguthaben für technologische Innovationsmaßnahmen (Absatz 201) zur Herstellung von Produkten oder neuen oder grundsätzlich verbesserten Produktionsprozessen zur Erreichung eines Ziels der ökologischen Wende oder der digitalen Innovation 4.0, die in einer Verfügung des italienischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung (MISE) festgelegt werden, wird folgendermaßen zuerkannt:
  • bis zum Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2022 in Höhe von 15 Prozent der entsprechenden Berechnungsgrundlage, beschränkt auf den jährlichen Höchstbetrag von 2 Millionen Euro;
  • für den auf den 31. Dezember 2022 folgenden Veranlagungszeitraum in Höhe von 10 Prozent der entsprechenden Berechnungsgrundlage, beschränkt auf den jährlichen Höchstbetrag von 4 Millionen Euro.
  • vom auf den 31. Dezember 2023 folgenden Veranlagungszeitraum bis zum Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2025 in Höhe von 5 Prozent der entsprechenden Berechnungsgrundlage, beschränkt auf den jährlichen Höchstbetrag von 4 Millionen Euro.

Für die oben genannten Steuererleichterungen gilt Folgendes: (i) die sonstigen Subventionen oder Beiträge, die aufgrund eines jedweden sonstigen Rechtstitels für dieselben förderfähigen Aufwendungen gewährt werden, zählen nicht zur Berechnungsgrundlage; (ii) im Falle eines Veranlagungszeitraums von weniger oder von mehr als zwölf Monaten wird das zustehende Steuerguthaben auf die genaue Anzahl von Tagen aufgerechnet; (iii) unter Einhaltung der angegebenen Höchstbeträge sowie unter der Bedingung der genauen Trennung der Projekte und der zulässigen Aufwendungen für die verschiedenen Tätigkeitsarten, kann die Steuererleichterung auch auf mehrere zulässige Tätigkeiten im selben Veranlagungszeitraum angewandt werden.

 

STEUERGUTHABEN FÜR DIE NOTIERUNG VON KMUs

Das Steuerguthaben für die Notierung von KMUs gemäß Gesetz 205/2017 Abs. 89 wird für 2022 verlängert, jedoch auf 200.000 Euro herabgesetzt.

 

UNENTGELTLICHE ANERKENNUNG DES FEHLBETRAGS AUS EINEM UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS

Die unentgeltliche Anerkennung des Fehlbetrags aus der Verschmelzung, der Spaltung oder der Einbringung eines Betriebs im Sinne von Artikel 11 Gesetzesdekret 34/2019 beschränkt sich auf im Jahr 2021 (und nicht mehr im Jahr 2022) abgewickelte Vorgänge.

 

VERRECHNUNGSOBERGRENZE

Der Höchstbetrag für die Verrechnung von Steuerguthaben und Beiträgen über den Zahlungsvordruck F24 wird auf 2 Millionen Euro pro Kalenderjahr festgesetzt.

 

INDIREKTE STEUERN BEI BETRIEBSÜBERTRAGUNGEN

Im Falle einer Betriebs- oder Betriebszweigabtretung bei Fortführung der Tätigkeit und Beibehaltung der Beschäftigten kommen auf die Übertragung der betrieblich genutzten Immobilien, die aufgrund ihrer Merkmale ohne tiefgreifende Umbauten keiner anderen Zweckbestimmung zugeführt werden können, die Register-, Hypothekar- und Katastergebühren in fest bemessener Höhe von jeweils 200 Euro zur Anwendung.

Bei Einstellung der Tätigkeit oder entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung von Immobilien, die mit den oben genannten Steuervergünstigungen erworben wurden, vor Ablauf von fünf Jahren ab deren Kauf, sind die Register-, Hypothekar- und Katastergebühren zum Regelsatz geschuldet.

 

ABSCHREIBUNG DES GESCHÄFTSWERTES UND DER MARKENZEICHEN

Der Absetzbetrag des höheren aufgewerteten/angepassten Wertansatzes gemäß Artikel 110 Gesetzesdekret 104/2020 der immateriellen Vermögenswerte, deren Abschreibungen im Sinne von Artikel 103 EStG (TUIR) - d.h. Geschäftswert und Markenzeichen - zu nicht mehr als 1/18 absetzbar sind, ist für die Zwecke der Einkommenssteuern und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) zu nicht mehr als 1/50 pro Veranlagungszeitraum zulässig.

Ein allfälliger Veräußerungsverlust ist im Falle der entgeltlichen Abtretung, der Zuweisung an die Gesellschafter oder der Zuführung zu betriebsfremden Zwecken oder zur privaten oder familiären Nutzung durch den Unternehmer oder im Falle der Ausgliederung aus dem Produktionskomplex bis zur Höhe des Restwertes in gleich hohen Raten für den verbleibenden Abschreibungszeitraum absetzbar.

Der Kostenanteil, der sich auf den abschreibbaren Restwert des höheren aufgewerteten Wertansatzes bezieht, ist für den Rechtsnachfolger abzüglich eines allfälligen Veräußerungsverlusts, der vom Rechtsvorgänger abgesetzt wurde, in gleich hohen Raten für den verbleibenden Abschreibungszeitraum absetzbar.

Alternativ dazu kann der höhere aufgewertete/angepasste Wertansatz zu nicht mehr als 1/18 in jedem Veranlagungszeitraum durch Entrichtung einer Ersatzsteuer zur Abgeltung der Einkommenssteuern und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) in der in Artikel 176 Abs. 2-ter EStG (TUIR) festgelegten Höhe, abzüglich der bereits entrichteten Ersatzsteuer in Höhe von 3 Prozent, abgesetzt werden.

Die oben angeführten Bestimmungen sind ab dem Geschäftsjahr wirksam, das auf das Referenzgeschäftsjahr, in dem die Aufwertung und/oder Wertanpassung durchgeführt wird, folgt.

Steuerpflichtige, die bereits eine Ersatzsteuer in Höhe von 3 Prozent (und/oder in Höhe von 10 Prozent auf die Aufwertungsrücklagen) abgeführt haben, können die Aufwertung und/oder Wertanpassung (auch teilweise) widerrufen.

Der Widerruf stellt den Rechtstitel für die Erstattung oder für den Anspruch auf Verrechnung des Betrags der abgeführten Ersatzsteuern dar.

 

SONDERREGELUNG FÜR BÖRSENNOTIERTE INVESTMENTGESELLSCHAFTEN

Der Absatz 125 Gesetz 296/2006 zur Sonderregelung für börsennotierte Investmentgesellschaften wird wie folgt abgeändert:

Die Sonderregelung kann bei gleichzeitiger Ausübung einer Option auf nicht börsennotierte, in Italien ansässige AGs, KGaAs und GmbHs ausgedehnt werden, sofern das entsprechende Gesellschaftskapital dem Mindestkapital im Sinne von Artikel 2327 ZGB entspricht und deren Haupttätigkeit ebenfalls die Vermietung von Immobilien im Sinne der unter Absatz 121 enthaltenen Definition umfasst, wobei entweder:

  1. eine börsennotierte Investmentgesellschaft oder eine nicht börsennotierte Investmentgesellschaft mehr als 50 Prozent der Stimmrechte auf der ordentlichen Eigentümerversammlung und 50 Prozent der Gewinnbeteiligungsrechte hält, oder
  2. mindestens eine börsennotierte Investmentgesellschaft oder eine nicht börsennotierte Investmentgesellschaft und eine oder mehrere börsennotierte Investmentgesellschaften oder nicht börsennotierte Investmentgesellschaften oder alternativer Immobilieninvestmentfonds, deren Vermögen zu mehr als 80 Prozent in zur Vermietung bestimmte Immobilien veranlagt ist oder in Beteiligungen an börsennotierten Investmentgesellschaften oder nicht börsennotierten Investmentgesellschaften oder anderen alternativen Immobilieninvestmentfonds, die in dieselben Vermögenswerte oder Rechte im selben Verhältnis investieren und gemeinsam 100 Prozent der Beteiligung am Gesellschaftskapital und der Stimmrechte auf der ordentlichen Eigentümerversammlung sowie die Gewinnbeteiligungsrechte halten, sofern die teilnehmende börsennotierte Investmentgesellschaft oder die nicht börsennotierte Investmentgesellschaft oder die börsennotierten Investmentgesellschaften oder die nicht börsennotierten Investmentgesellschaften mindestens 50 Prozent der Stimmrechte auf der ordentlichen Eigentümerversammlung und der Gewinnbeteiligungsrechte halten.

 

STEUERVERGÜNSTIGUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 32 ABS. 2 DPR 601/1973

Der Verweis auf Urkunden zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken, die für den Volkswohnbau im Sinne von Titel III Gesetz 865/1971, enthalten in Artikel 32 Abs. 2 DPR 601/1973, bestimmt sind, wird dahingehend ausgelegt, dass dieser sich in der Autonomen Provinz Bozen auf die Urkunden zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken, die zur Errichtung von Wohnungen im Rahmen des geförderten Wohnbaus bestimmt sind, bezieht.

 

RÜCKKEHR VON AKADEMIKERN

Lehr- oder Forschungskräfte, die

  • ins Verzeichnis der Auslandsitaliener (AIRE) eingetragen waren oder Bürger von EU-Ländern sind,
  • bereits vor 2020 ihren Wohnsitz nach Italien verlegt haben,
  • zum 31. Dezember 2019 die Regelung gemäß Artikel 44 Gesetzesdekret 78/2010 in Anspruch nehmen,

können für die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 44 Absatz 3-ter Gesetzesdekret 78/2010 optieren, nachdem sie folgende Einzahlungen getätigt haben:

  1. einen Betrag in Höhe von 10 Prozent der in Italien erzielten Einkünfte aus lohnabhängiger und aus selbständiger Arbeit, wofür sie die Steuervergünstigungen im Sinne von Artikel 44 in Anspruch genommen haben, für den Veranlagungszeitraum vor der Ausübung der Option, sofern die Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Ausübung der Option mindestens ein minderjähriges Kind (auch in Pflegschaft) haben oder Eigentümer von mindestens einer Wohnimmobilieneinheit in Italien nach dem Umzug nach Italien oder in den zwölf Monaten vor dem Umzug geworden sind oder innerhalb von achtzehn Monaten ab Ausübung der Option gemäß diesem Absatz zu Eigentümern einer solchen werden, bei sonstiger Rückzahlung der zusätzlich in Anspruch genommenen Vergünstigung ohne Strafgebühren. Die Immobilieneinheit kann direkt von den Steuerpflichtigen oder deren Ehepartnern, Lebenspartnern oder Kindern, auch als Miteigentum, erworben werden;
  2. einen Betrag in Höhe von 5 Prozent der in Italien erzielten Einkünfte aus lohnabhängiger und aus selbständiger Arbeit, wofür sie die Steuervergünstigungen im Sinne von Artikel 44 in Anspruch genommen haben, für den Veranlagungszeitraum vor der Ausübung der Option, sofern die Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Ausübung der Option mindestens drei minderjährige Kinder (auch in Pflegschaft) haben oder Eigentümer von mindestens einer Wohnimmobilieneinheit in Italien nach dem Umzug nach Italien oder in den zwölf Monaten vor dem Umzug geworden sind oder innerhalb von achtzehn Monaten ab Ausübung der Option gemäß diesem Absatz zu Eigentümern einer solchen werden, bei sonstiger Rückzahlung der zusätzlich in Anspruch genommenen Vergünstigung ohne Strafgebühren. Die Immobilieneinheit kann direkt von den Steuerpflichtigen oder deren Ehepartnern, Lebenspartnern oder Kindern, auch als Miteigentum, erworben werden;

 

STEUERZAHLKARTEN

Für von der für die Steuereintreibung zuständigen Behörde im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2022 zugestellte Steuerzahlkarten wird eine Zahlungsfrist von 180 Tagen festgesetzt.

 

110 PROZENT SUPERBONUS

Die Auslauftermine für den 110 Prozent Superbonus im Sinne von Artikel 119 Gesetzesdekret 34/2020 werden folgendermaßen abgeändert:

Für Baumaßnahmen von Kondominien und der alleinigen Eigentümer oder Miteigentümer (natürliche Personen) von Gebäuden, die aus 2 bis 4 Immobilieneinheiten im Sinne von Abs. 9 Buchst. a) bestehen, einschließlich der Baumaßnahmen natürlicher Personen an Immobilieneinheiten innerhalb desselben Kondominiums oder desselben Gebäudes und der Baumaßnahmen an Gebäuden, die abgebrochen und wiederaufgebaut werden, steht bis 2025 ein Steuerabzug für getragene Aufwendungen in der folgenden Höhe zu:

  • 110 Prozent für bis zum 31. Dezember 2023 getragene Aufwendungen,
  • 70 Prozent für im Jahr 2024 getragene Aufwendungen,
  • 65 Prozent für im Jahr 2025 getragene Aufwendungen.

Für Baumaßnahmen an Einfamilienhäusern oder funktionell unabhängigen Immobilieneinheiten natürlicher Personen (gemäß Artikel 9 Buchst. b)) steht der Steuerabzug in Höhe von 110 Prozent auch für bis zum 31. Dezember 2022 getätigte Aufwendungen zu, sofern zum 30. Juni 2022 Arbeiten durchgeführt werden, die mindestens 30 Prozent des Gesamtvorhabens entsprechen.

Der Auslauftermin für von natürlichen Personen an einzelnen Immobilieneinheiten durchgeführte sekundäre Baumaßnahmen innerhalb eines Kondominiums oder eines zur Gänze besessenen Gebäudes wird an jene für primäre Baumaßnahmen angepasst und entspricht dem 31. Dezember 2025.

Für Maßnahmen, die in italienischen Gemeinden durchgeführt werden, die seit 1. April 2009 von Erdbeben  betroffen waren und in denen ein Notstand ausgerufen wurde, steht der Steuerabzug in Höhe von 110 Prozent für bis zum 31. Dezember 2025 getragene Aufwendungen zu.

Zudem ist Folgendes vorgesehen:

  • zwingend vorgeschriebener Bestätigungsvermerk, selbst bei Steuerabzug anlässlich der Einreichung der Steuererklärung, mit Ausnahme der Steuererklärungen, die von Steuerpflichtigen unmittelbar selbst oder über Steuersubstitute eingereicht werden;
  • Verweis auf eine eigene Ministerialverfügung, die bis zum 9. Februar 2022 zu erlassen ist, über die Festsetzung der zulässigen maximalen Ausgaben für die Bestätigung der Angemessenheit der Ausgaben für bestimmte Güterarten;
  • Gültigkeit der Preisverzeichnisse (sogenannte DEI) gemäß Ministerialverordnung vom 6. August 2020 (sog. Ministerialverordnung zu den Anforderungen (Ministerialverordnung zu den Anforderungen - „DM Requisiti“)) für die Ausstellung der Bestätigung der Angemessenheit der für Erdbebensicherungsmaßnahmen, die Fassadenerneuerung und die Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz getätigten Ausgaben.

 

STEUERANREIZE FÜR BAU- UND ENERGIEEFFIZIENZMASSNAHMEN

Die Steueranreize für energetische Sanierung, erdbebensicheres Bauen (einschließlich jener für den Kauf von erdbebensicheren Gebäuden), Umbauarbeiten und die Grünflächengestaltung werden bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Die Steueranreize für Wasserfilteranlagen werden hingegen bis 2023 verlängert.

Der Steuerabzug für die Neugestaltung von Fassaden wird bis 2022 verlängert, der Steuersatz sinkt allerdings von 90 Prozent auf 60 Prozent.

Der Möbelbonus steht 2022 auf abzugsfähige Ausgaben von höchstens 10.000 Euro zu und sinkt 2023 und 2024 auf abzugsfähige Ausgaben von höchstens 5.000 Euro.

Darüber hinaus ist ein neuer Steuerabzug für den Abbau von architektonischen Barrieren vorgesehen. Es handelt sich um einen Steuerabzug in Höhe von 75 Prozent der vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für Maßnahmen zur Überwindung und zum Abbau architektonischer Barrieren in bereits bestehenden Gebäuden getätigten Aufwendungen. Die höchstzulässigen abzugsfähigen Aufwendungen entsprechen:

  • 50.000 Euro für Einfamilienhäuser oder für Immobilieneinheiten in Mehrfamilienhäusern, die funktional unabhängig sind und über einen oder mehrere eigenständige Zugänge vom Freien verfügen;
  • 40.000 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Immobilieneinheiten des Gebäudes bei Gebäuden mit 2 bis 8 Immobilieneinheiten;
  • 30.000 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Immobilieneinheiten des Gebäudes bei Gebäuden mit mehr als 8 Immobilieneinheiten.

Der Steuerabsetzbetrag für den Einbau von Ladestationen für E-Autos wurde nicht gesondert verlängert. Die nach dem 31. Dezember 2021 getätigten Ausgaben können daher lediglich dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese die Voraussetzungen für eine sekundäre Maßnahme im Rahmen des Superbonus erfüllen.

 

OPTION FÜR EINEN PREISNACHLASS AUF DER RECHNUNG ODER FÜR DIE ABTRETUNG DES STEUERGUTHABENS

Die Möglichkeit für einen Preisnachlass auf der Rechnung oder für die Abtretung des Steuerguthabens zu optieren, wurde an die Gültigkeitsdauer der Steueranreize für Bau- und Energieeffizienzmaßnahmen angepasst.

Darüber hinaus wurde die Möglichkeit der Ausübung der Option auch auf den neuen Absetzbetrag für die Beseitigung von architektonischen Barrieren und für die Errichtung von Autoabstellplätzen als Zubehör ausgedehnt.

Mit Ausnahme kleinerer, nicht genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen und Baumaßnahmen für nicht mehr als 10.000 Euro (ausgenommen der Maßnahmen zur Fassadenerneuerung), muss die Ausübung der Option zwingend mit der Vorlage folgender Dokumente einhergehen:

  • Bestätigung der Angemessenheit der Ausgaben;
  • Bestätigungsvermerk in Bezug auf die Angaben der Unterlagen, wodurch der Anspruch auf Steuerabzug nachgewiesen wird

Die Ausgaben für die oben genannten Erfüllungspflichten fallen unter die absetzbaren Ausgaben.

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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